Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (336.3)
CH - BL

Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Vom 10. Februar 2011 (Stand 1. Juli 2011) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) und in Ausführung von Artikel 73 Ab - satz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober
1965
2 ) (VStG), beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung

1 Der kantonalen Steuerverwaltung (Artikel 35 Absatz 3 VStG) obliegt insbe - sondere:
a. die Leitung des gesamten Rückerstattungswesens;
b. die Prüfung und Behandlung der eingereichten Rückerstattungsanträge in speziellen Fällen;
c. die Behandlung der Einsprachen gemäss § 8, die Weiterleitung von Be - schwerden gemäss § 9 sowie die Vertretung im Beschwerdeverfahren (Artikel 54 und 56 VStG);
d. die Führung der Verrechnungssteuerverzeichnisse gemäss § 13 Absatz
2;
e. die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss § 14 sowie die allfällige Ausübung des dem Kanton zustehenden Rechts, die vorsorgliche Kürzung durch Klage gemäss Artikel 58 Absatz 4 VStG an - zufechten.
2 Die Veranlagungsbereiche der kantonalen Steuerverwaltung prüfen und be - handeln die Rückerstattungsanträge der von ihnen veranlagten natürlichen Personen.

§ 2 Zuständigkeit der Gemeindesteuerämter

1 Den Gemeindesteuerämtern obliegt die Prüfung und Behandlung der Rücker - stattungsanträge der von ihnen veranlagten natürlichen Personen, mit Ausnah - me der Spezialfälle gemäss § 1 Buchstabe b.

§ 3 Rekursbehörde

1 Rekursbehörde ist das kantonale Steuergericht.
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 642.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512

§ 4 Verrechnung und Barrückerstattung

1 Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird den anspruchsberechtigten natürlichen Personen (Artikel 21 ff. VStG, Arti - kel 51 ff. der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom
19. Dezember 1966
3 ) , VStV) in Form der Verrechnung mit den nächst fälligen Einkommens- und Vermögenssteuern des Staates zurückerstattet.
2 Bei Beendigung der Steuerpflicht wird ein allfälliger Überschuss in bar bzw. durch Bank- oder Postüberweisung zurückerstattet.

§ 5 Formular für Rückerstattungsantrag

1 Das Formular für den Rückerstattungsantrag, das gleichzeitig als Wertschrif - tenverzeichnis dient, wird den Personen, die sich über Wertschriftenertrag aus - zuweisen haben, von Amtes wegen durch die Steuerverwaltung zugestellt. Zu - dem kann das Formular bei der Kanzlei der Wohnsitzgemeinde kostenlos be - zogen werden.

§ 6 Einreichung des Rückerstattungsantrags

1 Die Einreichung des Wertschriftenverzeichnisses mit der Steuererklärung bei der zuständigen Veranlagungsbehörde (Steuerverwaltung bzw. Gemeindesteu - eramt) gilt als Rückerstattungsantrag.
2 Besteht keine Pflicht zur Selbsteinschätzung, so ist bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Jahres auf amtlichem Formu - lar bei der gemäss § 1 Absatz 1 zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen.

§ 7 Prüfung und Entscheid

1 Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden prüfen die An - träge und entscheiden darüber nach Massgabe von Artikel 52 VStG.
2 Der Entscheid ist dem Antragsteller schriftlich zu eröffnen; er ist kurz zu be - gründen, wenn dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird.
3 Der Rückerstattungsbetrag muss aus der Steuerabrechnung, die dem Be - rechtigten ausgehändigt wird, klar ersichtlich sein.

§ 8 Einsprache

1 Einsprachen gegen Entscheide der in § 7 Absatz 1 erwähnten Behörden sind innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2 Die Steuerverwaltung überprüft die Einsprache und trifft einen Einspracheent - scheid. Dieser ist dem Einsprecher bzw. der Einsprecherin unter Hinweis auf das Beschwerderecht schriftlich zu eröffnen.
3) SR 642.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512

§ 9 Beschwerde an das Steuergericht

1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung sind innert
30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich dem kantonalen Steuergericht einzu - reichen.
2 Die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 54 Absätze 2 - 6 VStG finden im Übrigen die Vorschriften der §§ 124 ff. des Steuergesetzes vom 7. Februar
1974
4 ) sinngemäss Anwendung.

§ 10 Voraussetzungen für vorzeitige Rückerstattung

1 Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden bewilligen auf Antrag hin die vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Arti - kel 29 Absatz 3 VStG, insbesondere:
a. wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge Todes beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet wird;
b. wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät;
c. wenn der Antragsteller einkommens- und vermögenssteuerfrei ist und dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder wenn für ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungstermin sonst eine besondere Härte darstellen würde.

§ 11 Antrag und Verfahren für vorzeitige Rückerstattung

1 Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahr, in dem die mit Verrechnungssteuer belastete Leistung fällig wurde, jedoch in der Regel nur einmal im Jahr bei der nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörde eingereicht werden.
2 Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und hat zu enthalten:
a. ein genaues Verzeichnis der Vermögenswerte, deren Ertrag Gegenstand der Verrechnungssteuer bildet;
b. den Betrag der Verrechnungssteuer;
c. den Grund der vorzeitigen Rückerstattung.
3 Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist gehalten, in dem zu Be - ginn des folgenden Jahres einzureichenden Wertschriftenverzeichnis darauf hinzuweisen.
4 Im Übrigen finden §§ 4 und 7 Absätze 1 und 2 sowie §§ 8 und 9 Anwendung.
4) GS 25.427, SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512

§ 12 Aufsichtsbehörde

1 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für eine gesetzeskonforme und einheit - liche Handhabung der Rückerstattungspraxis in den Gemeinden. Sie erlässt die entsprechenden Weisungen über die Prüfung der Anträge. Sie instruiert die Gemeindesteuerämter. Ihr steht das Überprüfungsrecht der behandelten Rück - erstattungsanträge zu.

§ 13 Akten und Verzeichnisse

1 Die Wertschriftenverzeichnisse und übrigen Akten werden zusammen mit den Steuererklärungen aufbewahrt.
2 Die kantonale Steuerverwaltung führt über die verfügten Verrechnungen und Barrückerstattungen elektronische Verzeichnisse (Verarbeitungsjournal und Auszahlungsjournal), welche die Grundlage für die Abrechnung mit der Eidge - nössischen Steuerverwaltung bilden.

§ 14 Abrechnung mit dem Bund

1 Die kantonale Steuerverwaltung erstellt in Verbindung mit der kantonalen Fi - nanzverwaltung die Abrechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG zu Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

§ 15 Widerhandlungen und Bussen

1 Die Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, der kantonalen Steuerverwaltung anzuzeigen. Diese leitet die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter.
2 Zur Verhängung von Bussen bis zu 500 Fr. für Ordnungswidrigkeiten (Arti - kel 67 Absatz 3 VStG) ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Dekret vom 13. März 1967
5 ) zum Bundesgesetz über die Verrechnungs - steuer vom 13. Oktober 1965 wird aufgehoben.

§ 17 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten
6 )
. Das Dekret ist nach Geneh - migung durch den Bundesrat
7 ) im Amtsblatt zu veröffentlichen.
5) GS 23.391, SGS 336.3
6) Vom Regierungsrat am 10. Mai 2011 auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt.
7) Vom Bund genehmigt am 21. April 2011. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.02.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0512 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.02.2011 01.07.2011 Erstfassung GS 37.0512 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512
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22. 02. 2001 34 . 20 7 01 . 04 . 20 02 LR V 2000- 090
11. 03. 1999 33 . 70 2 01 . 01 . 20 01 LR V 1997- 160 ( modi fi z i er t e F assung )
23. 06. 1994 31. 779 01. 01. 1995 Landr at spr ot okol l ni cht el ekt r sch
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