Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger
                            Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales  Unterstützungsgesetz)  Vom 3. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2017)  Vom Volke angenommen am 3.  Dezember 1978  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz / Begriff
                            1  Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen  mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln  aufkommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützungshilfe  besteht in der Ausrichtung von  Geld oder Naturalien an  den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behe  -  bung eingetretener Bedürftigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Unterstützung gelten nicht:  a)  Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht;  b)  gesetzlich oder reglementarisch geordnete Gemeindebeiträge;  c)  Beiträge mit Subventionscharakter;  d)  Beiträge aus besonderen kommunalen Hilfsfonds;  e)  Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen;  f)  Aufwendungen eines Gemeindewesens für die unentgeltliche Prozessführung;  g)  die Übernahme der Bestattungskosten;  h)  die Bevorschussung von Alimenten gemäss Artikel  293  Absatz  2 ZGB  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 12. Juni 1978, 200; GRP 1978/79, 375, 380, 422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210  ; siehe dazu GrV über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige  Kinder, BR  215.050
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unterstützung
                            1  Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung nach dem  ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse.  Sie berücksichtigt dabei die gesetzlichen Familienlasten des Bedürftigen, allfällige  Krankheitsfälle   sowie   berufliche  Ausbildungskosten   Jugendlicher,   für  die   der  Be  -  dürftige aufzukommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozi  -  albehörde   Versicherungsleistungen,   andere   Sozialzuschüsse   sowie   Zuwendungen  Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Unterstützungsbedürftige  gelten in Spitälern, Heimen und anderen Fürsorge  -  einrichtungen die gleichen Tarife wie für die ortsansässigen Einwohner.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Ersatz solcher Kosten durch den Heimatstaat ausländischer Unterstützten  gelten die Regelungen in allfälligen Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei vorläufig  aufgenommenen  Ausländerinnen und Ausländern, die nach diesem  Gesetz   finanziell   unterstützt   werden,   gelangen   für   die   Festlegung   der   Unterstüt  -  zungsleistungen die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie bei der Unterstützung  von Asylsuchenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Ausländerinnen und Ausländern, die ihren wirtschaftlichen, sozialen und kultu  -  rellen Integrationspflichten ohne entschuldbaren Grund nicht nachkommen, sind die  Unterstützungsleistungen zu kürzen. In schweren Fällen können diese auf die Not  -  hilfe reduziert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ausländerinnen und Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen oder sich  aufgrund   eines   bewilligungsfreien  Aufenthaltes   in   der   Schweiz   befinden,   ist   aus  -  schliesslich Nothilfe zu gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Andere Massnahmen
                            1  Die Sozialbehörde geht den Ursachen der Bedürftigkeit nach und stellt gegebenen  -  falls zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit bei  der Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Anträge. Solche Anträge können  auch vom kantonalen Sozialamt gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Pflichten des Unterstützten
                            1  Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind verpflichtet, jede sachdienli  -  che Auskunft  zu erteilen, die nötigen  Unterlagen  beizubringen  sowie  den mit  der  Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a * Sicherung der Beiträge
                            1  Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind nicht abtretbar. Jede Abtretung von  Bei  -  tragsansprüchen ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Leistungen der Wohnorts- und Bürgergemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Zuständigkeit für die Unterstützung
                            1  Die   Unterstützungspflicht   obliegt   der   politischen   Gemeinde,   in   welcher   der   Be  -  dürftige seinen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der  Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei blossem Aufenthalt obliegt die Unterstützungshilfe für Kantonsbürger und für  Bürger anderer Kantone, soweit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die  Unterstützung   Bedürftiger  1  )    eine   Unterstützungspflicht   im   Kanton   besteht,   der  Gemeinde, in welcher sich der Bedürftige aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Unterstützung von  Ausländern mit  Wohnsitz  oder Aufenthalt  im Kanton  gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Unbegleitete Minderjährige
                            1  Der Kanton betreut und unterstützt unbegleitete Minderjährige bis zum Abschluss  einer angemessenen Erstausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   übernimmt   für   diese   Personen   auch   die   den  Wohnsitzgemeinden   anfallenden  Kosten von  Massnahmen  der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden  sowie  die  durch die Führung einer Beistandschaft entstehenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch  Bundesbeiträge  nicht gedeckten  Kosten  gemäss  den  Absätzen  1  und  2  werden auf die Gemeinden im Verhältnis der ständigen Wohnbevölkerung verteilt.  Grundlage   für   die   jährliche   Verrechnung   der   Nettoaufwendungen  bildet   die   vom  Kanton geführte  Kosten- und Leistungsrechnung des Vorjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Wohnsitz
                            1  Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die  gemäss Bundesgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   im interkantonalen Verhältnis gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlegt ein Bürger eines anderen Kantons den Wohnsitz innerhalb des Kantons, so  geht die Unterstützungspflicht mit sofortiger Wirkung auf die neue Wohngemeinde  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen Einrichtung so  -  wie behördliche oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordne  -  te Unterbringung in Familienpflege begründet keinen Unterstützungswohnsitz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
                            1)  SR  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 9 * ...
Art. 10 * ...
Art. 11 Rückerstattungen
                            1  Beiträge, die von unterstützungspflichtigen Verwandten geleistet werden, sind zwi  -  schen   dem   Kanton,   der  Wohngemeinde   und   derjenigen   politischen   Gemeinde,   in  welcher der Betroffene sein Bürgerrecht hat, im Verhältnis der auf sie entfallenden  Unterstützungskosten zu verteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbessern sich die Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Unterstützten, so hat  er die in den letzten 15 Jahren bezogene Unterstützungshilfe ohne Zins zurückzuer  -  statten. Die Rückerstattung hat nur soweit zu erfolgen, als dadurch keine neue Be  -  dürftigkeit entsteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine zu Unrecht bezogene Unterstützung muss mit Zinsen zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die unterstützende Behörde hat nach Massgabe der geleisteten Hilfe Anspruch auf  den Nachlass des Unterstützten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Rückerstattungsanspruch verjährt:  *  a)  *  gegenüber  der unterstützten Person 15 Jahre nach der letzten Leistungszah  -  lung;  b)  *  gegenüber den Erben der unterstützten Person ein Jahr nach dem Erbschafts  -  antritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die erstatteten Beiträge werden wie Verwandtenunterstützungen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Unterstützungsaufwendungen   für   die   Teilnahme   an   Beschäftigungsprogrammen  oder Arbeitsangeboten des zweiten Arbeitsmarktes unterliegen nicht der Rückerstat  -  tungspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Meldewesen
                            1  Die Meldepflicht der Wohngemeinde wird in der Vollziehungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    näher  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Streitigkeiten
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  ben, entscheidet das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  546.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Anwendung des Gesetzes gelten sinngemäss die Grundsätze des Bundesge  -  setzes  2  )  , soweit dieses Gesetz nicht selbst Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Leistungen des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Aufgaben des Kantons *
                            1  Dem Kanton obliegt die Unterstützungspflicht:  *  a)  *  von bedürftigen Personen auf der Durchreise;  b)  *  von Personen im Asylverfahren sowie vorläufig Aufgenommenen;  c)  *  von   Personen   mit   einem   rechtskräftig   abgewiesenen  Asylgesuch   oder   ohne  Aufenthaltsrecht;  d)  *  in ausserordentlichen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die Unterstützungskosten von in anderen Kantonen oder Staaten  wohnenden Kantonsbürgerinnen und -bürgern nach Massgabe der Bundesgesetzge  -  bung und allfälliger Staatsverträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er besorgt den Verkehr mit ausserkantonalen Stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gemeindebehörden, Organisation
                            1  Die Organisation der Unterstützungshilfe ist Sache der politischen Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben interne Regelungen  zwischen  der politischen Gemeinde  und  der entsprechenden Bürgergemeinde, sofern das Departement für Justiz, Sicherheit  und Gesundheit dieser Bürgergemeinde auf Gesuch hin gestattet hat, diese Aufgaben  für ihre Bürger  anstelle der politischen Gemeinde wahrzunehmen. Das Gesuch ist  innert eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Lastenausgleich für be  -  stimmte Sozialleistungen  2  )   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Amtliche Veröffentlichungen
                            1  In   amtlichen   Veröffentlichungen   dürfen   die   Bezüger   von   Unterstützungshilfen  nicht namentlich aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonale Behörden
                            1  Dem kantonalen Sozialdienst obliegt der Verkehr mit ausserkantonalen Stellen so  -  wie mit den Gemeinden. Dieser hat auch die Abrechnungen der Gemeinden zu über  -  prüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BG vom 24. Juni 1977 über die Unterstützung Bedürftiger, SR  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  546.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erteilt den kommunalen Sozialbehörden die erforder  -  lichen Weisungen für den Vollzug dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufsicht der Regierung
                            1  Die Regierung überwacht die Handhabung dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Gemeinden, welche die erlassenen Weisungen nicht befolgen, nach vorhe  -  riger Androhung die über diesem Gesetz vorgesehenen Kantonsbeiträge für eine an  -  gemessene Zeit ganz oder teilweise entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beratung
                            1  Die zuständige kantonale Stelle für Unterstützung steht den Gemeindebehörden be  -  ratend zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Strafbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a * Strafbarkeit
                            1  Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist,  wird mit Busse bestraft, wer:  a)  öffentliche   oder   gemeinnützige   Unterstützungshilfe   missbräuchlich   verwen  -  det;  b)  als unterstützungsbedürftige Person die ihr gestützt auf dieses Gesetz erteilten  Weisungen nicht befolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden durch die ordentlichen Straf  -  behörden beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Recht   zur   Strafanzeige   richtet   sich   nach   der   Strafprozessordnung  2  )    und   der  kantonalen Einführungsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzug
                            1  Der Grosse Rat erlässt die erforderliche Vollziehungsverordnung  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a * Übergangsbestimmung
                            1  Die Verjährung des Rückerstattungsanspruches gemäss Artikel  11 gilt auch rück  -  wirkend für die bereits bezogene Unterstützungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  DVS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  350.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  546.260
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Januar 1979 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Armenfonds ist über die Verwaltungsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird das Gesetz über die öffent  -  liche Armenfürsorge vom 24.  April 1955  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gleichzeitig wird Artikel  31  bis  Absatz  1 des Gesetzes über das Wandergewerbe und  die Spiel- und Filmpolizei vom 16.  Oktober 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aRB 1431 und Revision AGS 1967, 356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR 935.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1978  01.01.1979  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Art. 5  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Art. 6  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Art. 7  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Art. 8  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Art. 10  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Art. 11 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Art. 14  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Art. 15 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Art. 17 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2008  01.08.2009  Art. 2 Abs. 5  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2008  01.08.2009  Art. 2 Abs. 6  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2008  01.08.2009  Art. 2 Abs. 7  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Titel 5.  geändert  2010, 2406
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 19a  eingefügt  2010, 2406
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Titel 6.  eingefügt  2010, 2406
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 2 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 3  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 6 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 4a  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 5 Abs. 5  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 9  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 10  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 11 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 11 Abs. 5  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 11 Abs. 5, a)  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 11 Abs. 5, b)  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 11 Abs. 7  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 13 Abs. 1  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 14  Titel geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 14 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 14 Abs. 1, a)  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 14 Abs. 1, b)  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 14 Abs. 1, c)  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 14 Abs. 1, d)  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 14 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 14 Abs. 3  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 20a  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2016  01.01.2017  Art. 5a  eingefügt  2016-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  03.12.1978  01.01.1979  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 2 Abs. 5 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -
Art. 2 Abs. 6 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -
Art. 2 Abs. 7 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -
Art. 3 07.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 4a 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 5 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -
Art. 5 Abs. 5 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 5a 01.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-030
Art. 6 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -
Art. 6 Abs. 3 07.12.2011 01.01.2013 geändert -
Art. 7 12.06.1994 01.10.1994 aufgehoben -
Art. 8 12.06.1994 01.10.1994 aufgehoben -
Art. 9 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 10 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -
Art. 10 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 11 Abs. 1 12.06.1994 01.10.1994 geändert -
Art. 11 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 11 Abs. 5 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 11 Abs. 5, a) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 11 Abs. 5, b) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 11 Abs. 7 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 13 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 14 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -
Art. 14 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 14 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 14 Abs. 1, a) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 14 Abs. 1, b) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 14 Abs. 1, c) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 14 Abs. 1, d) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 14 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 14 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 15 Abs. 1 12.06.1994 01.10.1994 geändert -
Art. 17 Abs. 1 12.06.1994 01.10.1994 geändert -
                            Titel 5.  16.06.2010  01.01.2011  geändert  2010, 2406
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2406
                            Titel 6.  16.06.2010  01.01.2011  eingefügt  2010, 2406