Verordnung über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung
                            Verordnung  über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung  (Progressionsverordnung 2020)  Vom 6. November 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 57 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 43 Abs. 1 StG werden wie folgt an  die Teuerung angepasst:  a)  0 % für die ersten Fr. 4'000.–  b)  1 % für die weiteren Fr. 3'700.–  c)  2 % für die weiteren Fr. 3'600.–  d)  3 % für die weiteren Fr. 4'000.–  e)  4 % für die weiteren Fr. 4'100.–  f)  5 % für die weiteren Fr. 4'800.–  g)  6 % für die weiteren Fr. 7'100.–  h)  7 % für die weiteren Fr. 8'100.–  i)  8 % für die weiteren Fr. 9'100.–  k)  8,5 % für die weiteren Fr. 11'100.–  l)  9 % für die weiteren Fr. 11'100.–  m)  9,5 % für die weiteren Fr. 33'300.–  n)  10 % für die weiteren Fr. 62'600.–  o)  10,5 % für die weiteren Fr. 166'600.–  p)  11 % für die Einkommensteile über Fr. 333'200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 55 Abs. 1 StG werden wie folgt an  die Teuerung angepasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  651.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1,1 ‰ für die ersten Fr. 101'000.–  b)  1,3 ‰ für die weiteren Fr. 101'000.–  c)  1,4 ‰ für die weiteren Fr. 101'000.–  d)  1,5 ‰ für die weiteren Fr. 101'000.–  e)  1,6 ‰ für die weiteren Fr. 101'000.–  f)  1,7 ‰ für die weiteren Fr. 101'000.–  g)  1,8 ‰ für die weiteren Fr. 202'000.–  h)  1,9 ‰ für die weiteren Fr. 202'000.–  j)  2,0 ‰ für die weiteren Fr. 202'000.–  k)  2,1 ‰ für die weiteren Fr. 1'212'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 42 Abs. 1 lit. a–d StG werden wie  folgt an die Teuerung angepasst:  a)  Kinderabzug bis zum vollendeten 14. Altersjahr  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'100.–  b)  Kinderabzug bis zum vollendeten 18. Altersjahr  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9'100.–  c)  Kinderabzug für jedes volljährige Kind in Ausbildung,  für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsa  -  che aufkommen  Fr. 11'100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und gilt ab Steuerjahr 2020.  Aarau, 6. November 2019  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OFMANN  Staatsschreiberin  T  RIVIGNO