Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten (553.1)
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Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten

Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten vom 8. März 1982 (Stand 1. Januar 1991)

§ 1 * Zuständigkeit und Aufsicht

1 Die bewilligungspflichtige Ausübung privater polizeiähnlicher Tätigkeiten unter - steht der Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

§ 2 Bewilligung

1 Einer Bewilligung des Departementes bedarf, wer gewerbsmässig auf Kantonsge - biet
1. die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt;
2. Personen oder fremdes Eigentum bewacht;
3. bei privaten Veranstaltungen polizeiähnliche Aufgaben übernimmt.
2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte.

§ 3 Ausnahmen

1 Keiner Bewilligung bedürfen
1. Personen, die nach dem Recht ihres Wohnsitzkantons zur Ausübung einer pri - vaten polizeiähnlichen Tätigkeit berechtigt sind und diese zur Erfüllung eines Auftrages unvorhersehbar und ununterbrochen höchstens bis zu einem Monat auf den Thurgau ausdehnen müssen;
2. Personen, die bei einem Bewilligungsinhaber ausgebildet werden; der Ausbil - der hat sie ab Stellenantritt halbjährlich dem Departement zu melden;
3. private Personen- und Werkschutzorganisationen, sofern sich die Tätigkeit auf Bewachung innerhalb privater Grundstücke beschränkt.

§ 4 Übertragbarkeit

1 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

§ 5 Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist dem Departement einzureichen.
2 Es sind beizulegen:
1. ein Lebenslauf;
2. ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister;
3. ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister.

§ 6 Erteilung

1 Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die
1. handlungsfähig sind;
2. im Kanton Thurgau Wohnsitz oder ein Geschäftsdomizil haben;
3. nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Ausübung ihrer Tätig - keit Gewähr bieten.
2 Wer die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt, bedarf überdies
1. des Schweizerbürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung;
2. ausreichender Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht. Das Departement kann eine Prüfung durchführen.

§ 7 Verweigerung

1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbre - chens oder eines schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und der Ein - trag im Strafregister nicht gelöscht worden ist.
2 Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Ge - suchstellers zu schliessen ist, insbesondere weil er in den letzten zehn Jahren
1. wegen einer Straftat verurteilt worden ist;
2. wiederholt die Einleitung eines Strafverfahrens schuldhaft verursacht hat;
3. sich einer schwerwiegenden Erziehungs- oder Versorgungsmassnahme unter - ziehen musste;
4. fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.
3 Steht der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens in ei - nem Strafverfahren, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

§ 8 Erneuerung

1 Die Bewilligung bedarf jährlich der Erneuerung.

§ 9 Entzug der Bewilligung

1 Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn:
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind;
2. der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Ver - ordnung verstösst.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

§ 10 Dauer

1 Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.
2 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren vor - aus.

§ 11 Gebühren

1 Die Gebühren werden vom Departement festgesetzt.

§ 12 Verzeichnis

1 Das Departement führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber.
2 Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilligung.

§ 13 Berufsbezeichnung

1 Bewilligungsinhaber haben insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Fir - menschildern sowie in Inseraten und Verzeichnissen zu unterlassen:
1. Hinweise, die hoheitliche Befugnisse vortäuschen;
2. Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt»;
3. Bezeichnungen, die Verwechslungen mit öffentlich-rechtlichen Institutionen hervorrufen können.
2 Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeit mit polizeilicher Bewilli - gung ausgeübt wird.

§ 14 Ausweis

1 Personen, die die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaften, deren Verhalten beobachten und darüber Auskunft erteilen, gibt das Departement einen Ausweis ab.
2 Bei Aufgabe der Tätigkeit ist der Ausweis zurückzugeben.

§ 15 Uniform

1 Werden Uniformen verwendet, sind diese einheitlich zu gestalten. Die Uniformen verschiedener Organisationen müssen sich deutlich voneinander und von öffentli - chen Uniformen unterscheiden.
2 Bei Anständen entscheidet das Departement.

§ 16 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse be - straft.

§ 17 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft.
2 Die Bewilligungspflicht beginnt am 1. Januar 1983.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.03.1982 01.05.1982 Erstfassung ABl. 10/1982

§ 1 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991

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