Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen (546.300)
CH - GR

Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen

Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen Vom 12. Juni 1994 (Stand 1. Januar 2013) Vom Volke angenommen am 12. Juni 1994 1 )

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Verteilung der Lasten für bestimmte Sozialleistungen zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden.

Art. 2 Gegenstand

1 Dem Lastenausgleich unterliegen sämtliche Nettoaufwendungen der Gemeinden aufgrund von Leistungen gemäss: a) * Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhalts - berechtigte Kinder; b) Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger
2 ) (Kantonales Unterstützungsge - setz).
2 Der Grosse Rat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen weitere durch kanto - nales Recht vorgeschriebene Leistungen, welche soziale Notlagen zu verhüten, zu mindern und nach Möglichkeit zu beheben bezwecken, dem Lastenausgleich gemäss diesem Gesetz unterstellen.

Art. 3 Umfang

1 Nettoaufwendungen sind Leistungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich ver - pflichtet sind, abzüglich der Einnahmen aus Rückerstattungen, Verwandtenunterstüt - zungspflicht und Versicherungsleistungen.
2 Die Einnahmen aus Alimenteninkasso werden nur zu 4/5 angerechnet.
3 Verwaltungs- und Personalkosten unterliegen nicht dem Ausgleich.
1) B vom 1. Juni 1993, 198; GRP 1993/94, 325 und 873
2) BR 546.250

Art. 4 Selbstbehalt und Beiträge

1 Der Lastenausgleich erfolgt in vier Stufen: a) von ihren Nettoaufwendungen trägt jede Gemeinde einen Selbstbehalt von 33
1/3; b) an die verbleibenden Aufwendungen aller Gemeinden leistet der Kanton einen Beitrag von 40 Prozent; c) nach Abzug des Kantonsbeitrages werden die Restkosten im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt; d) der Kanton übernimmt zusätzlich von jeder Gemeinde jenen Betrag, der fünf Prozent ihrer für die Berechnung der Finanzkraftklassen-Einteilung massgebenden Steuereinnahmen übersteigt. Der Grosse Rat kann diese Schwelle von fünf Prozent bis höchstens zehn Prozent anheben, wenn er wei - tere Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 2 dem Lastenausgleich unterstellt.
2 Der Nettoaufwand der Gemeinde gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürfti - ger wird quartalsweise ermittelt und abgerechnet. Die übrigen Nettoaufwendungen werden einmal jährlich ermittelt und abgerechnet. Der Ausgleich erfolgt einmal jähr - lich.

Art. 5 Massnahmen gegen fehlbare Gemeinden

1 Die Regierung kann Gemeinden, deren Behörden trotz Mahnung die gesetzlichen Vorschriften missachten, zeitweise vom Lastenausgleich ausschliessen oder ihnen eine Reduktion des Beitrages auferlegen.

Art. 6 Abrechnungsperiode

1 Die Abrechnungsperiode für Leistungen gemäss Gesetz über die Unterstützung Be - dürftiger beginnt am 1. Oktober.

Art. 7 Vollziehungsverordnungen

1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug erforderlichen Verordnungen.

Art. 8 Leistungen der Bürgergemeinde

1 Soweit eine Bürgergemeinde an ihre Bürger Leistungen gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger
1 ) selbst erbringt oder sich daran beteiligt, sind diese Leis - tungen für die Bemessung der ausgleichsberechtigten Sozialaufwendungen mitzu - - meinde die ihr im Verhältnis ihres Anteils an den von der Gemeinde erbrachten Leis - tungen zustehenden Anteile.
1) BR 546.250

Art. 9 Inkrafttreten

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 ) dieses Gesetzes.
2) Mit RB vom 27. Juni 1994 auf den 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.06.1994 01.10.1994 Erlass Erstfassung -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1, a) geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.06.1994 01.10.1994 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 1, a) 07.12.2011 01.01.2013 geändert -

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