Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (214.710)
CH - BS

Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

Bäuerliches Bodenrecht: Verordnung Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
1 Vom 14. Dezember 1993 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)
2 ) , auf § 5 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976
3 ) sowie auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
4 ) , erlässt folgende Verordnung: I. Zuständige Behörden

§ 1 Bewilligungs- und Schätzungsbehörde

1 Das Vermessungsamt ist zuständig für: die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB); die Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke (Art. 61–65 BGBB); die Bewilligung betreffend Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB) und die Genehmigung von Rückzahlungserleichterungen (Art. 78 Abs. 1 BGBB); die Bewilligung und Anordnung von Grundbuchanmerkungen (Art. 86 BGBB); die Durchführung und Genehmigung von Ertragswertschätzungen (Art. 87 BGBB).

§ 2 Beschwerdeinstanz

1 Beschwerden gegen Verfügungen des Vermessungsamtes sind beim Regierungsrat zu erheben (Art.
88 BGBB).

§ 3

5 Aufsichtsbehörde
1 Beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Art. 83 Abs. 3 BGBB). II. Verfahren

§ 4

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, um Erlass einer Feststellungsverfügung oder um Schät - zung oder Genehmigung des Ertragswertes ist beim Vermessungsamt einzureichen.
2 Befindet sich das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück bzw. ein Teil davon auf dem Gebiet der Gemeinden Riehen oder Bettingen, so holt das Vermessungsamt vor dem Entscheid einen Mitbe -
3 - ren beteiligten Amtsstellen näher regeln. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. 3. 1994.
2) SR .
3) SG 153.100 .
4) SG 153.800 .
5)

§ 3 geändert durch § 3 Ziff. 25 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

1
Bäuerliches Bodenrecht: Verordnung

§ 5

1 Beschwerden gegen den Entscheid des Vermessungsamtes sind innert 30 Tagen beim Regierungsrat einzureichen. Die Beschwerde hat die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Im Übrigen finden die Vorschriften des Organisationsgesetzes entsprechend Anwendung. III. Gebühren

§ 6

1 Für die Bearbeitung von Gesuchen gemäss § 1 lit. a–e wird zu Lasten der gesuchstellenden Partei eine Gebühr von CHF 50 bis CHF 500 erhoben.
2 Die Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand festgesetzt und bemisst sich nach dem Prinzip der Gesamtkostendeckung und nach dem Interesse der gebührenpflichtigen Partei.
3 Bei ausserordentlichem Aufwand und bei einem besonderen wirtschaftlichen Nutzen für die gesuch - stellende Partei kann eine Gebühr von bis CHF 1'000 verlangt werden. Erfolgt eine Verwaltungshand - lung überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet wer - den.

§ 7

1 Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgebührengesetzes. IV. Schlussbestimmungen

§ 8

1 Mit Wirksamwerden dieser Verordnung werden folgende kantonale Erlasse aufgehoben: Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirt - schaftlicher Heimwesen vom 8. Juni 1948. Verordnung betreffend Ausschluss der Anwendung des Bundesgesetzes über die Erhal - tung des bäuerlichen Grundbesitzes für den Kanton Basel-Stadt vom 17. April 1952.

§ 9

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1994 wirksam.
2
Markierungen
Leseansicht