Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Vom 15. Mai 2013 (Stand 1. Juli 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Si - cherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 1 ) , beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren der Bewilligungen gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltun - gen vom 15. November 2007 2 ) (Konkordat).
§ 2 Anhörung der Gemeinden
1 Die Kantonspolizei hört die betroffenen Gemeinden vor dem Bewilligungsent - scheid an.
2 In begründeten Fällen kann auf diese Anhörung ausnahmsweise verzichtet werden.
§ 3 Bewilligungsarten und Widerruf
1 Bewilligungen können für ein einzelnes Spiel oder für mehrere Spiele während ei - ner bestimmten Zeitspanne erteilt werden.
2 Erfordert es die öffentliche Sicherheit, können Bewilligungen jederzeit widerrufen oder mit zusätzlichen Auflagen verbunden werden.
1) SAR 531.200
2) SAR 533.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 4 Gesuchsfristen
1 Bewilligungsgesuche für mehrere Spiele während einer bestimmten Zeitspanne sind drei Monate vor Durchführung des ersten Spiels zu stellen.
2 Bewilligungsgesuche für ein einzelnes Spiel sind 20 Tage im Voraus zu stellen.
3 In begründeten Fällen kann die Kantonspolizei die Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 verkürzen.
§ 5 Bewilligungspflichterklärung
1 Bewilligungspflichterklärungen gemäss Art. 3a Abs. 1 Satz 2 des Konkordats erfol - gen von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin.
2 Sie haben zeitlich so zu erfolgen, dass die Fristen gemäss § 4 eingehalten werden können.
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Aarau, 15. Mai 2013 Regierungsrat Aargau Landammann H ÜRZELER Staatsschreiber G RÜNENFELDER
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