Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13. März 1990 (Stand 13. März 1990)
§ 1
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn verpflichten sich, Zuwen - dungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
a. des andern Kantons,
b. seiner Gemeinden,
c. und von Institutionen mit Sitz im andern Kanton, die öffentliche oder gemein - nützige Zwecke verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
§ 2
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wir - kung auf den 1. Juli 1989 in Kraft
1 )
.
2 Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr, gekündigt werden.
1) Vom RR des Kantons Solothurn am 20. Februar 1990, vom RR des Kantons Thurgau am
13. März 1990 beschlossen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.03.1990 13.03.1990 Erstfassung -
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