Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen (546.500)
CH - GR

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen Vom 20. November 1984 (Stand 1. Dezember 2012) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung 1 ) vom Grossen Rat erlassen am 20. November 1984
2 )

Art. 1 Allgemeines

1 Die Schwangerschaftsberatung im Sinne der Bundesgesetzgebung 3 ) erfolgt durch anerkannte private Organisationen und nötigenfalls durch kantonale Beratungsstel - len.
2 Schwangerschaftsberatungsstellen können auch gleichartige Aufgaben auf dem Ge - biete der Sexual-, Ehe- und Familienberatung sowie der Familienplanung erfüllen.

Art. 2 Private Schwangerschaftsberatungsstellen

1. Anerkennung
1 Über Gesuche um Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen privater Organisationen und über den Abschluss entsprechender Vereinbarungen entscheidet die Regierung. 4 )
2 Entsprechende Gesuche haben Angaben über die Trägerschaft, die Organisation, die personelle Zusammensetzung und die Finanzierung der Beratungsstelle zu ent - halten. Sie sind beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit einzurei - chen.
3 Ein Anspruch auf Anerkennung und auf Abschluss einer Vereinbarung besteht nicht.
1) BR 110.100
2) B vom 27. August 1984, 455; GRP 1984/85, 610
3) SR 857.5 und 857.51
4) Mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regie - rung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Anerken - nung privater Schwangerschaftsberatungsstellen und zum Abschluss entsprechender Verein - barungen an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
4 Sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, kann die Regierung unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Anerkennung entziehen. 1 )

Art. 3 2. Aufgaben

1 Die privaten anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen haben die Erfüllung der in der Bundesgesetzgebung
2 ) festgelegten Aufgaben zu gewährleisten.
2 Sie haben dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit jährlich bis spä - testens am 30. November über ihre Organisation und Tätigkeit Bericht zu erstatten.

Art. 4 * 3. Finanzielle Unterstützung

1 Der Kanton unterstützt die anerkannten privaten Schwangerschaftsberatungsstellen aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen und im Rahmen der im Budget be - willigten Kredite.

Art. 5 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit: a) beaufsichtigt die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen; b) veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Schwangerschaftsbe - ratungsstellen; c) erstattet dem Bundesamt für Sozialversicherung Meldung im Sinne der Bun - desgesetzgebung
3 )
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Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
1) Mit Art. 14 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regie - rung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis die Anerken - nung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, an das Departement delegiert; am 1. Januar
2009 in Kraft getreten.
2) SR 857.5 und 857.51
3) SR 857.5 und 857.51
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.11.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 4 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.11.1984 01.01.1985 Erstfassung -

Art. 4 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -

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