Geoinformationsgesetz (214.300)
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Geoinformationsgesetz

Geoinformationsgesetz Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Vom 16. November 2011 (Stand 1. September 2012) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 83 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) und auf das Bun - desgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007
2 ) - sichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 11.0028.01 vom 3. Mai 2011 sowie in den Be - richt der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 11.0028.02 beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Gesetz regelt den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes, die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten des Kantons und der Gemein - den, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Daten der amtlichen Vermessung, des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentums - beschränkungen und des Leitungskatasters.

§ 2 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt, dass Geodaten unter Wahrung berechtigter Interessen Dritter den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Geobasisdaten des kantonalen Rechts und anderen Geodaten des Kantons, Geobasisdaten des kommunalen Rechts und anderen Geodaten der Gemeinden.

§ 4 Begriffe

1 Die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Geoinformation vom

5. Oktober 2007 und Art. 2 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation gelten analog.

2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Begriffsbestimmungen erlassen.
1) SG 111.100 .
2) SR .
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Geoinformationsgesetz

2. Abschnitt: Grundsätze

A. Qualitative und technische Anforderungen Geobasisdaten und andere Geodaten des Kantons

§ 5

1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest, andere Geodaten des Kantons, die mittels direktem elektronischen Zugriff öffentlich zu - gänglich sind.
2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen.
3 Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts an und übernimmt so - weit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.
4 Er kann durch Verordnung festschreiben, dass weitere Geodatensätze erstellt und zugänglich ge - macht werden.

§ 6 Geobasisdaten und andere Geodaten der Gemeinden

1 Die Gemeinden bezeichnen in einem Katalog die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und legen die jeweilige Zugangsberechtigung fest, andere Geodaten der Gemeinden, die mittels direktem elektronischen Zugriff öffentlich zugänglich sind.

§ 7 Geometadaten

1 Zu den Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts und den nach § 5 und § 6 be - zeichneten anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden müssen Geometadaten geführt und zentral zugänglich gemacht werden.
2 Zuständig für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geometadaten ist die Fachstelle, die für die Erhebung und Nachführung der entsprechenden Geodaten zuständig ist. B. Erheben, Nachführen und Verwalten

§ 8 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung.
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.

§ 9 Gewährleistung der Verfügbarkeit

1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Fachstelle gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Historisierung und die Archivierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

§ 10 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung

1 Bei der Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts gilt Art.
20 des Bundesgesetzes über die Geoinformation analog.
2
Geoinformationsgesetz C. Zugang und Nutzung

§ 11 Öffentlichkeit

1 Die Geodaten gemäss § 3 lit. a und b sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern das übrige kantonale beziehungsweise kommunale Recht keine abweichenden Bestim - mungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.
2 Der Regierungsrat kann bzw. die Gemeinden können für Geodaten gemäss § 3 lit. a bzw. lit. b Zu - gangsberechtigungen einschränken oder von einer Einwilligung abhängig machen soweit dies zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen erforderlich ist.

§ 12 Elektronischer Zugriff

1 Bevor der Regierungsrat die Geodaten gemäss § 3 lit. a mittels direktem elektronischen Zugriff als öffentlich zugänglich erklärt, prüft er die daraus entstehenden möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Personen.
2 Bevor die Gemeinde die Geodaten gemäss § 3 lit. b mittels direktem elektronischen Zugriff als öf - fentlich zugänglich erklärt, prüft sie die daraus entstehenden möglichen Auswirkungen auf die betrof - fenen Personen.
3 Werden die Geodaten gemäss § 3 mit Downloaddienst zugänglich gemacht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss § 13 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 9. Juni 2010 erforderlich.

§ 13 Nutzung

1 Der Regierungsrat erlässt bzw. die Gemeinden erlassen für Geodaten gemäss § 3 lit. a bzw. lit. b nä - here Vorschriften über: die zulässige Nutzung und Weitergabe sowie das entsprechende Verfahren; die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten; das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen; eine allfällig erforderliche Einwilligung für Zugang, Nutzung und Weitergabe.
2 Die Einwilligung wird unter Beachtung des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 9. Juni
2010
3 ) von der zuständigen Stelle erteilt durch Verfügung, Vertrag oder organisatorische oder techni - sche Zugangskontrollen.

§ 14 Geodienste

1 Der Regierungsrat legt die Geodienste von kantonalem Interesse und deren Mindestbestand fest und bestimmt die für den Aufbau und Betrieb zuständige Stelle.
2 Er kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im
3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direkter elektronischer Zugriff besteht, im Ab - rufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

§ 15 Austausch unter Behörden

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten, soweit sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3) SG 153.260 .
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§ 16 Gebühren

1 Für die Nutzung von Geodaten wird keine Gebühr erhoben.
2 Für den Zugang zu und die Abgabe von öffentlichen Geodaten wird keine Gebühr erhoben, wenn sie mittels direkten elektronischen Zugriffs zugänglich sind, eine Bereitstellungsgebühr erhoben, wenn sie nicht mittels direkten elektronischen Zu - griffs zugänglich sind.
3 Für den Zugang und die Abgabe von nicht öffentlichen Geodaten wird eine Bereitstellungsgebühr er - hoben, sofern der Zugang gemäss § 11 Abs. 2 gewährt werden kann.
4 Die Bereitstellungsgebühr deckt die zeit- und aufwandsbedingten Personal- und Sachkosten.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. D. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

§ 17 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation.
2 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des Katasters sind.
3 Er regelt durch Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens, der Organisation, des Zugangs und der Publikation.

3. Abschnitt: Amtliche Vermessung

§ 18 Durchführung und Aufsicht

1 Der Regierungsrat bestimmt das für die Durchführung der amtlichen Vermessung und deren Aufsicht zuständige Amt. Es steht unter der Aufsicht des zuständigen Departements; es erlässt die hierzu erfor - derlichen Vorschriften.

§ 19 Vorschriften des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Befugnisse der Bundesbehörden die Durchführung der Aufgaben und regelt durch Verordnung die Vermessungsgebühren im Einklang mit dem Verwal - tungsgebührengesetz.
2 Die Rechte an den durch die Kantonsvermessung geschaffenen Daten stehen vorbehältlich der Bun - desrechte dem Kanton zu.
3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Benützung der Daten der amtlichen Vermessung.

§ 20 Kantonsvermessung

1 Das für die Durchführung der amtlichen Vermessung zuständige Amt besorgt die Vermessung und Pläne für das Grundbuch. Es ermöglicht die Einsichtnahme durch Interessierte und sorgt für die Abga - be von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung nach den eidgenössischen und kanto - nalen Bestimmungen.
2 Es besorgt ferner die Anlegung und Nachführung eines Leitungskatasters sowie weitere ihm übertra - gene Vermessungsarbeiten.
3 Die Vermarkungsarbeiten und die Vermessungsarbeiten bei Erneuerungen sowie der periodischen
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§ 21 Kostenverteilung bei Erneuerung und periodischer Nachführung der amtlichen Ver -

messung
1 Die Kosten der Erneuerung der amtlichen Vermessung und ihrer periodischen Nachführung werden nach Abzug des Bundesbeitrages auf den Gebieten der Gemeinden Riehen und Bettingen je zur Hälfte von der jeweiligen Einwohnergemeinde und vom Kanton und auf dem Gebiet der Stadt Basel vom Kanton alleine getragen. Der Gesamtbeitrag wird für jedes infolge Erneuerung oder periodischer Nachführung vermessene Gebiet durch den Regierungsrat festgesetzt.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Landgemeinden deren Kostenanteil abweichend festset - zen.

§ 22 Kosten der Vermarkung und der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung

1 Für die Vermarkung und die laufende Nachführung entrichten die Eigentümerinnen und Eigentümer bei Ausführung der Arbeiten die in § 19 vorgesehenen Gebühren.

§ 23 Leitungskataster

1 Die Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Ver- und Entsorgung im öf - fentlichen Raum werden im Leitungskataster geführt.
2 Die an der Finanzierung beteiligten Körperschaften haben uneingeschränkten Zugriff auf den Lei - tungskataster und tragen dessen Kosten.
3 Andere Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raumes haben für die Vermessung der ihnen bewil - ligten Einrichtungen eine Gebühr zu entrichten.

4. Abschnitt: Organisation

§ 24 Kantonale Geodateninfrastruktur (KGDI)

1 Der Kanton betreibt die kantonale Geodateninfrastruktur und koordiniert die kantonalen Geobasisda - ten und Geodienste.
2 Er betreibt insbesondere die elektronische Plattform für Geodaten (Geoportal), die das Zusammen - führen, den Zugriff und die Abgabe von Geodaten an Behörden, Wirtschaft und Private gewährleistet.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben.

5. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 25

1 Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911
4 ) wird wie folgt geändert:
5 )
2 Das Gesetz betreffend Grundbuchverwaltung und Vermessungswesen vom 11. April 1929 wird auf - gehoben. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft und der Genehmigung durch den Bund
6 ) den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
7 )
4) SG 211.100.
5)

§ 25 Abs. 1: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

6) Das Gesetz bedarf gemäss Schreiben des Bundesamtes für Landestopografie keiner Genehmigung.
7) Wirksam seit 1. 9. 2012.
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