Dekret über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge (471.210)
    CH - AG

    Dekret über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge

    Dekret über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge (Stipendiendekret, StipD) Vom 16. Januar 2007 (Stand 1. August 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) vom 19. September 2006 1 ) beschliesst:

    § 1 Brückenangebote

    1 Für kantonale Brückenangebote können pro Ausbildungsjahr Stipendien bis Fr. 5'000.– gewährt werden.

    § 2 Sekundarstufe II

    1 Für die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II können pro Ausbildungsjahr Stipen - dien bis Fr. 5'000.–, bei notwendiger auswärtiger Unterkunft bis Fr. 12'000.– gewährt werden. *
    2 Für die zweite Ausbildung auf Sekundarstufe II können pro Ausbildungsjahr Aus - bildungsbeiträge bis Fr. 20'000.– gewährt werden, wovon höchstens Fr. 10'000.– in Form von Stipendien.

    § 3 Tertiärstufe

    1 Für die erste Ausbildung auf Tertiärstufe können pro Ausbildungsjahr Ausbildungs - beiträge bis Fr. 16'000.–, wovon höchstens Fr. 10'667.– in Form von Stipendien, und zusätzliche Darlehen bis Fr. 10'000.– gewährt werden. *
    2 Für die zweite Ausbildung auf Tertiärstufe können pro Ausbildungsjahr Darlehen bis Fr. 20'000.– gewährt werden. In Ausnahmefällen gemäss § 11 Abs. 3 StipG gilt Absatz 1. *
    1) SAR 471.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

    § 4 Weiterbildungen

    1 Für Weiterbildungen können pro Ausbildungsjahr Darlehen bis Fr. 20'000.– gewährt werden. *
    2 ... *

    § 5 Erhöhungen

    1 Die Höchstansätze erhöhen sich bei gesuchstellenden Personen, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um Fr. 4'000.– pro Kind. *
    2 Die Höchstansätze können bei besonders hohen Schulgeldern in Ausnahmefällen um höchstens Fr. 5'000.– erhöht werden.
    3 Diese Erhöhungen betreffen das Total der Ausbildungsbeiträge sowie einen allfälli - gen Stipendienanteil davon.

    § 6 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Das Dekret über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien vom 14. März
    1989 1 ) ist aufgehoben.

    § 7 Publikation und Inkrafttreten

    1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be - stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 16. Januar 2007 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer i.V. Ommerli Inkrafttreten: 1. August 2007 2 )
    1) AGS Bd. 13 S. 41
    2) RRB vom 2. Mai 2007
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

    07.11.2017 01.08.2018 § 2 Abs. 1 geändert 2018/4-06

    07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 1 geändert 2018/4-06

    07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 2 geändert 2018/4-06

    07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/4-06

    07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 2 aufgehoben 2018/4-06

    07.11.2017 01.08.2018 § 5 Abs. 1 geändert 2018/4-06

    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

    § 2 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-06

    § 3 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-06

    § 3 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-06

    § 4 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-06

    § 4 Abs. 2 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-06

    § 5 Abs. 1 07.11.2017 01.08.2018 geändert 2018/4-06

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