Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (214.200)
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Verordnung über die Behandlung von Fundsachen

Fundsachen: Verordnung Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) Vom 2. Juli 2007 (Stand 30. Oktober 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Art. 720–722 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
1 ) und auf § 185 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmung

§ 1

3 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt die Entgegennahme, die Lagerung und die Verwertung von im öffentlichen Raum gefundenen Gegenständen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben des Bereichs Bevöl - kerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt. II. Fundanzeigen

§ 2 Entgegennahme der Fundanzeige

1 Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration nimmt Anzeigen von Fundgegenständen aus dem Kanton Basel-Stadt, deren Wert CHF 10 übersteigt, entgegen. Ein Fund kann überdies auf jedem Poli - zeiposten des Kantons angezeigt werden. Die Kantonspolizei hat Fundanzeigen und abgegebene Fund - gegenstände innert 48 Stunden dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration abzuliefern.
2 Anzeigen über gefundene Tiere sind, unter Vorbehalt von Art. 720 Abs. 3 ZGB, dem Tierfundbüro des Vereins Tierschutz beider Basel einzureichen. III. Aufbewahrung von Fundgegenständen

§ 3 Hinterlegung des Fundgegenstandes

1 Fundgegenstände mit einem Schätzwert von unter CHF 100 können in der Regel nicht hinterlegt wer - den, es sei denn, es liege ein öffentliches Interesse am Fundstück (Ausweise, Schlüssel, gefährliche Gegenstände usw.) vor.
2 Über die beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration hinterlegten Fundgegenstände wird ein
3 - che Empfangsbestätigung auszuhändigen.

§ 4

4
...

§ 5 Kontrollschilder

1 Aufgefundene Kontrollschilder müssen bei der Motorfahrzeugkontrolle der Kantonspolizei abgege - ben werden.
1) SR .
2) SG 211.100 .
3)

§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 21 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

4) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
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Fundsachen: Verordnung

§ 6 Haus- und Anstaltsfunde

1 Haus- und Anstaltsfunde werden weder vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration noch von der Kantonspolizei entgegengenommen.
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5 )

§ 7 Aufbewahrungsfristen

1 Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration bewahrt die entgegengenommenen Fundsachen während eines Jahres auf. Ausgenommen sind Fundgegenstände, welche dem raschen Verderben aus - gesetzt sind oder die einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Deren Verwertung richtet sich nach § 10 oder § 11.
2 Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Fundsache dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration bekannt, gibt der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration dieser oder diesem vom Fund schriftlich Kenntnis. Die Frist zur Abholung der Fundsache beträgt drei Monate. Bei Nichtabholung der Fundsache wird die Verwertung im Sinne von § 9 angeordnet.
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...
6 ) IV. Herausgabe von Fundgegenständen

§ 8 Herausgabe

1 Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration gibt zur Aufbewahrung entgegengenommene Fund - sachen heraus, wenn der Anspruch an der Sache glaubhaft gemacht wurde, insbesondere wenn die Be - schreibung auf die Fundsache zutrifft sowie die näheren Umstände des Verlustes den Kenntnissen des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration entsprechen. Die Aushändigung erfolgt nach Entrichtung des Finderlohnes gegen Quittung und Ersatz der Auslagen und nach Bezahlung der Gebühr gemäss §

15.

2 Erscheint dieser Nachweis als nicht erbracht oder ist die Höhe des Finderlohnes strittig, wird die an - sprechende Person auf den Gerichtsweg verwiesen.
3 Wird innert eines Jahres kein Anspruch auf den Fundgegenstand erhoben, ist dieser entweder der Finderin oder dem Finder herauszugeben oder zu verwerten. Wird der Gegenstand herausgegeben, so ist die Finderin oder der Finder verpflichtet, der Eigentümerin oder dem Eigentümer den Fundgegen - stand weitere vier Jahre zur Verfügung zu halten. Analoges gilt im Falle der Verwertung oder des Freihandverkaufs für den Erlös. V. Verwertung von Fundgegenständen

§ 9

7 Auskündung und Verwertung
1 Die Verwertung von Fundgegenständen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Auskündung durch öf - fentliche Versteigerung. Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Fundsache und wird vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration aufbewahrt.
2 Die Bewilligung zur Versteigerung erteilt die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bevölkerungs - dienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt.

§ 10 Verderbliche Waren und kostspieliger Unterhalt

1 Fundgegenstände, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind oder die einen kostspieligen Unter - halt erfordern, dürfen mit Genehmigung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Bevölkerungs - dienste und Migration nach vorgängiger öffentlicher Auskündung sofort öffentlich versteigert werden. Der Erlös tritt an Stelle der Fundsache.
5) Aufgehoben am 15. Dezember 2015, wirksam seit 20. Dezember 2015 (KB 19.12.2015)
6) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
7)

§ 9 in der Fassung von § 3 Ziff. 21 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

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Fundsachen: Verordnung

§ 11 Freihandverkauf

1 Erfordert es die Dringlichkeit, droht ein Wertverlust der Fundsache, ist der Unterhalt der Fundsache mit hohen Kosten verbunden oder sind die Kosten einer Versteigerung im Verhältnis zum Wert der Fundsache übermässig hoch, kann mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Bevöl - kerungsdienste und Migration der direkte Verkauf an eine Drittperson gestattet werden.

§ 12

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§ 13 Kosten

1 Die Kosten der Versteigerung oder des Freihandverkaufs werden aus den Gebühren bestritten. VI. Finderlohn und Gebühren

§ 14 Finderlohn

1 Die Finderin bzw. der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn. Bei Verzicht auf die Ausrichtung eines Finderlohnes ist gegenüber dem Fundbüro eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen.
2 Der Finderlohn beträgt zehn Prozent des Wertes der Sache. In Härtefällen kann der Finderlohn bis auf fünf Prozent ermässigt werden.

§ 15 Gebühren und Kostenersatz

1 Für eine gefundene Sache, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückgegeben wird, hat letz - tere oder letzterer dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration folgende Gebühr zu entrichten: Bei einem Wert der Sache Gebühr bis CHF 100 zwischen CHF 5 und CHF 25 zwischen CHF 100 und 500 zwischen CHF 25 und CHF 100 ab CHF 500 zwischen CHF 100 bis maximal CHF 500.
2 Bei einer externen Lagerung des Fundgegenstandes sind eventuell anfallende Lagerkosten dem Be - reich Bevölkerungsdienste und Migration durch die Eigentümerin oder den Eigentümer zu ersetzen. Anfallende Kosten, welche sich bei besonderen Abklärungen und Nachfragen bei externen Institutio - nen ergeben, werden zusätzlich nach Aufwand erhoben. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmung

1 Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden auf sämtliche Fundgegenstände die Bestimmungen des neuen Rechts angewendet.

§ 17 Aufgehobene Erlasse

1 Das Reglement über die Behandlung von Fundsachen vom 21. Oktober 1931 wird mit der Wirksam - keit der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
8) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
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Fundsachen: Verordnung

§ 18 Wirksamkeit

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
9 )
9) Wirksam seit 8. 7. 2007.
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