Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Lucern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bisthums Basel
1 ) Vom 26. März 1828 (Stand 26. März 1828) Die Regierungen der hohen Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, von der Wichtigkeit durchdrungen, die Begründung und Vollendung der Bisthums- Angelegenheiten ehestens zu bezwecken, haben zu diesem Ende, in Erneue - rung und Vervollständigung des am dritten März Tausend acht Hundert und zwanzig zu Langenthal abgeschlossenen Vertrages, mit Rücksicht auf ihre nachherigen Verhandlungen vom acht und zwanzigsten Brachmonat Tausend acht Hundert vier und zwanzig und sieben und zwanzigsten Wintermonat Tau - send acht Hundert sechs und zwanzig, sowie in Beachtung der durch die seit - herigen Umstände nothwendig gewordenen Abänderungen, folgende Überein - stimmung mit Ratifikazions-Vorbehalt, unter sich abgeschlossen, als:
§ 1
1 Die neue Umschreibung des Bisthums Basel wird in sich begreifen:
a. Die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solo - thurn und Zug.
b. Die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch den Wiener-Rezess vom 19ten März 1815 vereinigten Landtheil.
§ 2
1 Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum heiligen Urs und Viktor zur Kathedral-Kirche erhoben wird.
§ 3
1 Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diozesan-Kantone genehmen Person aus der gesammten Geistlichkeit des Bisthums genommen wird, kömmt den stimmgebenden Domherren zu. Die löblichen Stände werden dafür besorgt seyn, dass die eintretende Erledi - gung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andauere.
1) Sogenannter Langenthal-Luzerner Gesamtvertrag, ohne Mitwirkung der päpstlichen Kurie zwischen den Diocesankanto - nen allein abgeschlossen (Beitrittserklärung Basels für Birseck vergleiche Beschluss vom 6. Oktober 1829). Der Ab - schluss des Vertrages erfolgte aus einer heute nicht mehr aktuellen staatskirchenrechlichen Auffassung, was sich teilwei - se auch im Inhalt spiegelt, die im übrigen weitgehend nur enthält, was infolge der Konvention vom 26. März 1828 ohnehin schon rechtens ist. Über problematische Fortwirkungen des Vertrages vergleiche Lampert, Kirche und Staat in der Schweiz, Bd. 1 S. 97 bis 104. – Der Text ist nach Vergleichug mit dem Original-Manuskript der Diocesan-Konferenz be - reinigt. Dessen Schreibweise und Interpunktion ist beibehalten mit Ausnahme der fehlenden ck (Rüksicht) und tz (Siz des Bischofs). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 4
1 Der Bischof erhält, nachdem der Verbal-Prozess über dessen kanonische Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden, bischöflichen Kir - chen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst seyn wird, durch den Heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.
§ 5
1 Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf achttausend Franken festgesetzt.
§ 6
1 Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine, sei - ner Würde angemessene, freye Wohnung an, und übernimmt den Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.
§ 7
1 Dem Bischof wird ein Domstift beygegeben.
§ 8
1 Das Domstift wird aus siebzehn Domherren oder Kapitularen bestehen, wo - von wenigstens zwölf bey dem Domstifte residieren sollen, um den Gottes - dienst zu versehen, und dem Bischofe bey kirchlichen Vorrichtungen die nöthi - ge Beyhülfe zu leisten. Dasselbe wird gebildet aus drey Domherren des Standes Luzern, drey des Standes Bern; ferners aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstifts von St. Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Stan - des Zug.
§ 9
1 Aus obiger Zahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bi - schofs bilden, nemlich: je drey aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus dem Kanton Zug.
§ 10
1 Jedem Diozesan-Stand ist es frey gestellt, die ihn betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherren zum Theil aus residierenden oder nicht residieren - den bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern und Bern wenigstens ein Domherr bey dem Domstifte residieren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirchlichen Vor - richtungen mitzuwirken hat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 11
1 Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die demselben betreffende Zahl von Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem Solothurnischen Stift.
§ 12
1 Vom dem obigen § 11 findet bey der ersten Besetzung des Domstifts, in Be - zug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme Statt: da von dem Arlesheimischen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren des Bisthums Basel betrachtet werden müssen, so wird ihnen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zu - gesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandtheil des Bisthums Basel ausgemacht ha - ben. Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältniss ih - rer ehevorigen, dem Bisthum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmen - de, daherige Vertheilung und Übernahme derselben des Nähern zu verständi - gen.
§ 13
1 Durch diese Zutheilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände ihren zu Theil fallenden Arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden, für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Penzion, noch eine Gehaltszulage zu geben, um vermittels der - selben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von Zweytausend Franken zu setzen.
§ 14
1 Die zehn, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweders bereits bestimmt ist, oder durch fernere Unterhandlung zwischen Seiner Päbst - lichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 15
1 Um als Domherr wählbar zu seyn, muss der zu wählende entweder ein Ange - höriger desjenigen Kantons seyn, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geist - licher in demselben angestellt sich befinden. - In beyden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert: Es soll der zu wählende jedenfalls ein Welt - geistlicher seyn, und während vier Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsor - ge vorgestanden, oder statt dieser letzten Bedingung dem Bischofe in der Ver - waltung des bischöflichen Sprengels beygestanden, oder als Lehrer der Theo - logie oder des kanonischen Rechts bey einer öffentlichen Anstalt sich ausge - zeichnet haben.
§ 16
1 Der jährliche Gehalt der residierenden, stimmgebenden Domherren ist festge - setzt auf zweytausend Franken, derjenige hingegen der Nichtresidierenden auf dreyhundert Franken.
§ 17
1 Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Ge - nuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörenden Wohnun - gen zu. - Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Resi - denz gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mieth - zinses.
§ 18
1 An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
a. ein Domprobst, und
b. ein Domdechant.
§ 19
1 Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.
§ 20
1 Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domka - pitel die kanonische Disziplinar-Aufsicht aus. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 21
1 Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr an noch eine Zulage von Achthundert Franken zugesichert, welche von den Diozesan-Ständen nach dem im § 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.
§ 22
1 Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.
§ 23
1 Die Würde eines Domprobsten und Dechanten darf niemals von einem Ange - hörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.
§ 24
1 Für jeden der Diozesan-Kantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden. Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Art. 1 in der von der Eid - genossenschaft unterm 18ten May 1816 in Garanzie aufgenommenen Vereini - gungs-Urkunde über die Bischof-Basel'schen Lande vorbehalten und zugesi - chert, die da lautet: "Es wird eine Offizialität im katholischen Theile des Bisthums seyn, deren Attri - bute die nämlichen seyn werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diozese Basel. Die Grundsätze und die Vorrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden." Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diozesan-Ständen ihre diessfalls besit - zenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.
§ 25
1 Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts zum heiligen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.
§ 26
1 Diese Stiftskapläne sind ohne Zuthun der übrigen Kantone aus ihren bisheri - gen Stiftungen zu besolden.
§ 27
1 Die Ernennung der Stifts-Kapläne, die aus der ganzen Diözese genommen werden können, geschieht durch ihre betreffenden Collatoren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 28
1 An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derje - nigen Stände, die daran Antheil nehmen, ein Seminarium errichtet Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierung keine Errich - tung eines Seminars Statt finden können. Jedoch steht es jedem Kanton frey, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bi - schofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit diesem für die daherige Einrichtung ins Einverständniss setzen wird. «Dabey sichern sich die löblichen Stände die Gewährsleistung des landesherr - lichen Aufsichtsrechtes (Jus inspectionis et cavendi) in seiner ganzen Ausdeh - nung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwen - dung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen, vor.»
§ 29
1 Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erforderliche Ge - bäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eint noch anderes die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.
§ 30
1 Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und für die Anschaffung der hierzu erforderlichen Geräthschaften, sowie für den Unterhalt der Letztern werden die am Seminarium theilnehmenden Kantone verhältniss - mässig beytragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diessfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrags vorgelegt und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.
§ 31
1 Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchen- Gebäudes zum Heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottes - dienstlichen Verrichtungen nöthigen Paramente und andere Gegenstände wer - den aus der Stiftskustorey zum H. Urs und Viktor geliefert. Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu thun, sollen die Vacatur- Einkünfte während den drey ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorey zufallen. Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhles behalten sich die Diozesan- Stände das Recht vor, den weiter fallenden Vakatur-Einkünften, Behufs der Diozesan-Verwaltung die gutfindende, fernere Bestimmung zu geben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 32
1 Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor:
a. dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten wer - den könne;
b. dass bey unvorgesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bisthums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bi - schofs, und die Stiftskustorey niemals als Diozesan-Eigenthum angese - hen werden könne;
c. dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Cor - porazion zu bilden, und ihnen der Fort-Genuss ihrer Rechte, Güter und Collaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insoferne das gegenwärtige Concordat darinn keine Abänderung getroffen hat.
§ 33
1 Sowie das besondere Solothurnische Stifts-Vermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet, so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts hinweg, alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legazionen, Donazionen u.s.w., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen.dieser zuge - dacht worden sind, abgesondert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Dio - zesan-Gut verwaltet werden, und den gesammten Diozesan-Ständen im Ver - hältnisse ihrer leistenden Beyträge zufallen. Donazionen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons ge - stiftet werden, gehören einzig diesem Kantone zu, und bleiben ihm bey allfälli - ger Theilung vorbehalten, behufs dessen sie Statt gefunden haben.
§ 34
1 Zur Abreichung der Beyträge an den Gehalt des Bischofs, sowie an die übri - gen, gemeinsam zu bestreitenden Umkosten der Diozes soll für die kontrahie - renden Stände als Scala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bisthums- Sprengel einverleibt ist, dienen, und dafür bis zu einer förmlichen Ausmittlung derselben nachstehendes Verhältniss angenommen seyn, als: Für den Stand Luzern: 100 000 Seelen Für den Stand Bern: 44 000 Seelen Für den Stand Solothurn: 45 000 Seelen Für den Stand Zug: 14 000 Seelen Zusammen: 203 000 Seelen In dem, auf die Ausführung der neuen Diozesan-Einrichtung nachfolgenden, nächsten Frühjahre soll eine förmliche Aufzählung der sämmtlichen, in der Dio - zes begriffenen, katholischen Einwohner, ohne Unterschied auf Heimathrech - tigkeit und Rücksicht auf Alter, auf Anordnung der Regierungen, Statt haben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Diese Aufzählung wird je von zwanzig zu zwanzig Jahren zu dem nemlichen Zeitpunkt auf gleiche Weise erneuert. Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfar - reyen oder Gemeinden abgetheilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubi - gung förmlich bekleidet, zu Handen des Diozesan-Verbandes.
§ 35
1 Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freye Abrei - chung ihres betreffenden Antheils an diese gemeinsamen Diozesan-Unkosten aus den ihnen hiefür zu Gebothe stehenden Mitteln, und entschlagen sich je - der andern Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen, so wie je - der anderwärtigen Dotazion.
§ 36
1 Zu Folge der mit dem Päbstlichen Stuhle abgeschlossenen Convenzion wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Dioze - san-Stände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen, entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegazion derselben ablegen.
§ 37
1 Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Seiner Päbstlichen Heiligkeit beym Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lautet, kei - neswegs der Stellung eines Seelenhirtes von Untergebenen einer nicht katholi - schen oder paritätischen Regierung angemessen ist, so werden die löblichen Diozesan-Stände darauf bestehen: dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht katholischen Fürsten stehen, wie z.B. in Preussen, Grossbrittannien u.s.w. üblich ist. Es verlangen die löblichen Diozesan-Stände, dass die Vorschrift dieses zu leis - tenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bey der Eidesleistung ei - nes jedesmaligen, neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbal-Prozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.
§ 38
1 Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum Regium in seiner vollen Ausdehnung. Alle Publikazionen des Bischofs oder seiner Delegirten, sowie die Akten der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen nach dar - über festzusetzenden Formen unterworfen seyn. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 39
1 Ebenso behalten sich die Diozesan-Stände ihre bisherigen Rechte, Herkom - men, Freyheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen auf's feyerlichste vor, und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.
§ 40
1 Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freye Beytritt zu der neuen Umschreibung des Bisthums Basel, sowie zum gegenwärtigen Vertrag vorbehalten und zugesichert. Ebenso dem löblichen Stand Basel, entweder für seine sämmtliche katholische Bevölkerung, oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener-Rezess vom 19ten März 1815 zugefallenen Landestheil. Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bisthums-Verbande bey - treten, wird ihnen ihr Antheil am Dom-Stift, wie folgt, zugesichert, nemlich: dem Stand Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stand Thurgau ein Nicht residierender Domherr. Trittet einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bisthums-Verbande bey, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von zehn - tausend Schweizerfranken im Verhältniss der einverleibten, katholischen Be - völkerung des betreffenden Standes vermehrt. Sollte die Vereinigung der sämmtlichen, obgenannten Stände Statt finden; so kann, wenn es erforderlich seyn sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen seiner grössern Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von zweytausend Schweizerfranken beziehen wird, welcher auf die sämmtlichen, dem Bisthums - verbande beygetretenen Stände zu verteilen ist. Im übrigen treuen obbenannte drey löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diozesan- Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.
§ 41
1 Den ander'n, vom Bisthum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bisthum Basel auf den Fall ebenfalls vorbe - halten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung dazu erhalten werden kann. Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer später'n Übereinkunft vorbehalten. In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifi - kazion der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unter - schriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 42 Zusatz-Artikel
1 zum Vertrag zwischen den Hohen Diozesan-Ständen, den acht und zwan - zigsten Märzmonat Tausend acht Hundert acht und zwanzig / : 28ten März
1828: / abgeschlossen. - Die Hohen Diozesan-Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im Artikel acht und zwanzig des zwischen ihnen abgeschlossenen Grund-Vertrages, über die Wiederherstellung und neue Um - schreibung des Bisthums Basel vom gestrigen Datum, sich vorbehaltenen, spätem Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis und cavendi für die einmal errichteten Semi - narien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der hohen Dioze - san-Stände namentlich die Zustimmung derselben für den bey einem solchen Seminar anzustellenden sowohl Vorstehen als Lehrer, sowie die volle Befug - niss mitbegriffen seyn solle, durch eigene Commissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, Theil zu nehmen. - Dieser Zusatz-Artikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher geruffenen Grund-Vertrage unmittelbar einverleibt. - In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Nachtrags-Akt in vier Ur - doppeln ausgefertigt, mit der Ratifikazion der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Sie - geln verwahrt worden ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.03.1828 26.03.1828 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.03.1828 26.03.1828 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
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