Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer vom 13. März 1934 (Stand 13. März 1934)
§ 1
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern erklären sich damit einverstan - den, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkun - gen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer oder den ihnen entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.
2 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Erklärung zurückzutreten.
3 Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirk - sam
1 )
.
1) Vom RR des Kantons Luzern am 1. März 1934, vom RR des Kantons Thurgau am 13. März
1934 beschlossen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.03.1934 13.03.1934 Erstfassung -
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