Gesetz über Mutterschaftsbeiträge
Gesetz über Mutterschaftsbeiträge Vom 8. Dezember 1991 (Stand 1. August 2009) Vom Volke angenommen am 8. Dezember 1991 1 )
Art. 1 Grundsatz
1 Der Kanton gewährt der Mutter oder dem Vater (im folgenden Elternteile genannt) nach der Geburt eines Kindes während einer bestimmten Zeit Beiträge, sofern sie oder er zur persönlichen Pflege und Betreuung des Kindes einer finanziellen Unter - stützung bedarf.
2 Anerkannte Flüchtlinge, die in die Unterstützungszuständigkeit des Bundes fallen, vorläufig aufgenommene Personen sowie Asylsuchende sind von diesem Gesetz ausgenommen. *
Art. 2 Anspruchsberechtigung
1 Der Anspruch auf Beiträge ist gegeben, wenn: a) der Lebensbedarf durch das anrechenbare Einkommen nicht gedeckt ist; b) das Reinvermögen nach kantonalem Steuergesetz den zweifachen Betrag der Vermögensfreigrenzen, die bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) für Alleinstehende und Ehepaare massgebend sind, nicht übersteigt; c) der betreuende Elternteil mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt; d) der betreuende Elternteil den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und sich hier auch tatsächlich aufhält; und e) die Erwerbstätigkeit beim betreuenden Elternteil ein halbes Arbeitspensum nicht übersteigt.
Art. 3 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge entsprechen dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen.
2 Verändern sich die Verhältnisse während der Bezugszeit, sind die Beiträge entspre - chend anzupassen.
1) B vom 10. September 1990, 318; GRP 1990/91, 646 (1. Lesung), GRP 1991/92, 165 (2. Le - sung)
Art. 4 Lebensbedarf
1 Als Lebensbedarf gelten die Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare nach den im Kanton massgebenden Bestimmungen über die EL. Für jedes im glei - chen Haushalt lebende Kind wird ein Zuschlag von 20 Prozent der Einkommens - grenze alleinstehender Elternteile angerechnet.
2 Zusätzlich werden folgende Ausgaben anerkannt: a) die Mietkosten nach den Bestimmungen über die EL ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes. Bei alleinstehenden Elternteilen in Wohn- und Wirtschaftsge - meinschaften werden die Kosten anteilmässig angerechnet; b) Hypothekarzinsen höchstens bis zur Höhe des Liegenschaftsertrages. c) * ...
Art. 5 Anrechenbares Einkommen
1 Als anrechenbares Einkommen gelten sämtliche während der Beitragszeit anfallen - den Einkünfte des betreuenden Elternteils respektive der verheirateten oder zusam - menlebenden Eltern.
2 Verzichtet der nicht das Kind betreuende Elternteil ohne zwingenden Grund auf ein zumutbares Erwerbseinkommen, wird dieses in die Berechnung einbezogen.
3 Bei alleinstehenden Elternteilen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften ist für deren Haushaltsführung ein angemessener Betrag als Einkommen anzurechnen.
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1/20 des Reinvermögens wird als monatliches Einkommen angerechnet, soweit dieses die bei den EL für Alleinstehende und Ehepaare massgeblichen Vermögens - freigrenzen übersteigt.
Art. 6 Bemessungsperiode
1 Die Bemessungsperiode für die Ermittlung des massgebenden Lebensbedarfs und Einkommens entspricht der Beitragsdauer.
Art. 7 Beitragsdauer und -modus
1 Die Beiträge werden für zehn Monate nach der Geburt ausgerichtet.
2 In Härtefällen können die Beiträge für längstens 15 Monate ausgerichtet werden.
3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in der Regel monatlich.
Art. 8 Anmeldung und Meldepflicht
1 Die Beiträge sind bis spätestens drei Monate nach der Entstehung des Anspruchs geltend zu machen.
2 Der ansprucherhebende Elternteil hat die zur Ermittlung der Beitragsberechtigung und -höhe erforderlichen Auskünfte über die persönlichen und finanziellen Verhält - nisse zu erteilen. Er hat auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
3 Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse während der Beitrags - dauer sind unverzüglich zu melden.
Art. 9 Sicherung der Beiträge
1 Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind nicht abtretbar. Jede Abtretung von Bei - tragsansprüchen ist nichtig.
Art. 10 Festlegung und Auszahlung
1 Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialdienst. Dieser befindet in einer Verfügung über Anspruchsberechtigung, Höhe und Dauer der Beiträge.
Art. 11 Rückerstattung
1 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Beiträge erwirkt oder entschei - dende Änderungen der Verhältnisse nicht meldet, hat die zu Unrecht bezogenen Bei - träge zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht verjährt nach fünf Jahren.
Art. 12 Auskunfts- und Schweigepflicht
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und die mit dem ansprucherhebenden Elternteil in Verbindung stehenden sozialen Institutionen sind verpflichtet, kostenlos die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen einzureichen. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen unterliegen bezüglich ihren Wahrnehmungen der Schweigepflicht.
Art. 13 * Rechtsmittel
1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Verfügungen kann innert 30 Ta - gen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Art. 14 Vollzug
1 Die Regierung ist für den Vollzug zuständig und erlässt die erforderlichen Aus - führungsbestimmungen 1 ) .
Art. 15 Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 ) dieses Gesetzes.
1) BR 548.210
2) Mit RB vom 17. Dezember 1991 auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 4 Abs. 2, c) aufgehoben -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 13 totalrevidiert 2006, 3318
10.12.2008 01.08.2009 Art. 1 Abs. 2 eingefügt -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.12.1991 01.01.1992 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 2 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -
Art. 4 Abs. 2, c) 03.03.2002 01.06.2002 aufgehoben -
Art. 13 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3318
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