Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (212.400)
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Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz
1 ) (KESG) Vom 12. September 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates Nr. vom 27. September 2011 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 11.0811.02 vom 13. August 2012, beschliesst: I. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

§ 1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Verwaltungsbehörde mit im Entscheid unabhängigen Spruchkammern.
2 Die Spruchkammern bestehen aus Juristinnen oder Juristen für den Vorsitz, internen Mitgliedern der KESB und externen Mitgliedern. Als extern gelten Mitglieder, die weder dem zuständigen Departe - ment noch der antragstellenden oder einer mit dem Vollzug von Kindes- und Erwachsenenschutzmass - nahmen betrauten Behörde angehören.
3 In den Spruchkammern sollen soweit möglich jeweils beide Geschlechter vertreten sein.
4 Die Vorsitzenden sowie die externen Mitglieder der Spruchkammern werden vom Regierungsrat gewählt. II. Verfahren

§ 2 Grundsätze

1 Die KESB erlässt auf Antrag oder von Amtes wegen die vom Gesetz vorgesehenen behördlichen Massnahmen.
2 Sie erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann Abklärungen bei geeigneten Personen oder Institutionen in Auftrag geben.
3 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge der Verfahrensbeteiligten ge - bunden.
4 Das Verfahren der KESB ist nicht öffentlich.

§ 3 Kollegialentscheide

1 Die KESB fällt ihre Entscheide innerhalb der Spruchkammern mit mindestens drei Mitgliedern, so - weit dieses Gesetz keine Einzelentscheidzuständigkeit vorsieht. Die Spruchkammern werden von einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden geleitet. Die Zusammensetzung der Spruchkammern bei Durchführung einer Verhandlung richtet sich nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes.
2 Die KESB führt in folgenden Fällen eine mündliche Verhandlung durch: - lich Anordnungen gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes; Errichtung einer Beistandschaft des Erwachsenenschutzes mit einer erheblichen Be - schränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person; Entzug der elterlichen Obhut;
1) Vom Bundesamt für Justiz formell zur Kenntnis genommen am 7. 1. 2013.
1
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz Entzug der elterlichen Sorge von Amtes wegen; auf Anordnung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden; auf Antrag einer gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigten Person.
3 Die Mehrkosten für die Durchführung einer Verhandlung dürfen den Parteien nur auferlegt werden, soweit ihnen die Kostenübernahme finanziell zumutbar ist. In Fällen von § 3 Abs. 2 lit. f dieses Geset - zes können bei offensichtlich mutwilliger Antragstellung die Mehrkosten einer Partei überbunden wer - den.

§ 4 Einzelentscheide

1 Zuständig für Einzelentscheide ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Spruchkammer.
2 Einzelentscheide sind in folgenden Fällen vorgesehen: Vorsorgeauftrag: aa) Art. 361 ZGB: Verurkundung des Vorsorgeauftrages ab) Art. 363 ZGB: Instruktion der beauftragten Person; Ausstellung der Handlungsvoll - macht Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Part - ner: Art. 376 ZGB: Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnisse Ende der Beistandschaft: Art. 399 ZGB: Aufhebung der Beistandschaft ohne Vermögens - verwaltung Führung der Beistandschaft: Art. 405 ZGB: Aufnahme des Inventars; Anordnung eines Inventars, gegebenenfalls Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: Art. 415 ZGB: Prüfung der Rechnung Ende des Amtes der Beiständin oder des Beistands: Art. 425 ZGB: Prüfung und Geneh - migung von Schlussbericht und Schlussrechnung bei einer Beistandschaft ohne Vermö - gensverwaltung Behörden und örtliche Zuständigkeit: Art. 442 ZGB: Einleitung eines Übertragungsver - fahrens bei Wohnsitzwechsel Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: ha) Art. 445 ZGB: Anordnung vorsorglicher Massnahmen hb) Art. 449a und 314a ZGB: Anordnung einer Vertretung hc) Art. 449b ZGB: Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichtsrechts hd) Art. 449c ZGB: Meldung an das Zivilstandsamt bei umfassender Beistandschaft und Vorsorgeauftrag Entzug der aufschiebenden Wirkung: Art. 450c ZGB: Entzug der aufschiebenden Wir - kung einer Beschwerde, sofern der Entscheid in der Sache ebenfalls ein Einzelentscheid ist Verhältnis zu Dritten und Informationspflicht: ja) Art. 451 ZGB: Entscheid über die Informationsberechtigung; Auskunft über das Vor - jb) Art. 452 ZGB: Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit Scheidungsfolgen: ka) Art. 134 Abs. 2 ZGB: Neuregelung des Kindesunterhalts bei Einigkeit der Eltern oder Tod eines Elternteils kb) Art. 134 Abs. 4 ZGB i.V.m. 315b Abs. 2 ZGB: Neuregelung des persönlichen Ver - und/oder des Unterhalts Scheidungsverfahren: Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO: Antrag zur Anordnung einer Kindesver - tretung
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Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz Wirkungen der Ehe (Eheschutzmassnahmen): Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB: Neuregelung des persönlichen Verkehrs in nichtstreitigen Fällen ohne gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts Unterhaltspflicht der Eltern: Art. 287 ZGB: Genehmigung des Abschlusses und der ein - vernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrages Kindesvermögen: oa) Art. 318 ZGB: Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Eltern - teils und Prüfung der Anordnung der Inventaraufnahme oder periodischen Rechnungs - stellung und Berichterstattung ob) Art. 320 ZGB: Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens bis zu einem in der Verordnung festzulegenden Betrag Eröffnung des Erbganges: Art. 544 Abs. 1bis ZGB: Anordnung einer Vertretungsbei - standschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche Wirkungen des Erbganges: Art. 553 ZGB: Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinven - tars Übergangsbestimmungen: Art. 14 SchlT ZGB: Anpassung alter Massnahmen an das neue Recht, soweit der Entscheid in der Sache in der Einzelentscheidkompetenz liegt.

§ 5 Vorsorgliche Massnahmen

1 Das mit der Verfahrensleitung betraute Mitglied der Spruchkammer trifft die für die Dauer des Ver - fahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die vorsorglichen Massnahmen sind zu befristen. Nach Ablauf der festgelegten Dauer fällt die Massnahme dahin oder ist durch einen Entscheid der Spruchkammer zu ersetzen oder zu bestätigen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten sind für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen alle Mitglieder der Spruchkammer zuständig.

§ 6 Meldepflicht

1 Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einer schutzbedürftigen Person erfahren, haben der KESB Meldung zu erstatten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von subventionierten Betrieben und Institutio - nen, die im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes tätig sind, unterstehen ebenfalls der Melde - pflicht.

§ 7 Besondere Verfahrensbestimmungen

1 Der Antrag auf Anordnung einer Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme bzw. die Meldung, dass eine Person den Schutz nach Kindes- und Erwachsenenschutzrecht benötigt, begründet die Rechtshängigkeit.
2 Die Verfahrensleitung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Spruchkammer. Die Verfahrensleitung kann an eines der Spruchkammermitglieder delegiert werden.
3 Die Entscheidungen der KESB ergehen schriftlich und enthalten die Zusammensetzung der Spruch - kammer, das Datum des Entscheids, das Dispositiv, die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist, die Rechtsmittelbelehrung und die Entscheidgründe.
4 Die besonderen Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit ko - gnitiven Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, indem die KESB ihre Entscheide in verständlicher beantragt werden.
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2) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
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§ 8 Anordnung einer Vertretung

1 Die KESB prüft von Amtes wegen, ob die betroffene Person oder das betroffene Kind im Verfahren vor der KESB eine Vertreterin oder einen Vertreter benötigt. In Kindesschutzverfahren richten sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB.

§ 9 Verhandlungen

1 Bei Verhandlungen setzt sich die Spruchkammer aus den Vorsitzenden sowie externen Mitgliedern zusammen.
2 Die Spruchkammer hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn diese unverhältnismässig er - scheint und die betroffene Person nicht ausdrücklich eine Anhörung verlangt.
3 Die betroffene Person bzw. deren Vertretung sowie die nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigten Personen können jederzeit ihre Anträge bei der KESB einreichen, spätestens jedoch bis zum Entscheid.
4 Die Verhandlung der Spruchkammer ist nicht öffentlich. Die Entscheidung wird in der Regel im An - schluss an die Verhandlung und Beratung der betroffenen Person mündlich eröffnet und begründet. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung des schriftlichen Entscheids.
5 Urteilsfähigen Minderjährigen werden die sie direkt betreffenden Entscheide in gleicher Weise eröff - net.

§ 10 Zusammenarbeit und Amtshilfe

1 Die kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sach - verhaltes verpflichtet, geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
2 Die KESB sowie die mit der Vollstreckung von Entscheidungen beauftragte Person können nötigen - falls polizeiliche Hilfe beanspruchen.

§ 10a Vorsorgeauftrag

1 Die KESB bietet auf Ersuchen Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Vorsorgeaufträgen an. Sie kann mit dieser Aufgabe auch eine geeignete Stelle beauftragen.
2 Vorsorgeaufträge werden auch durch die KESB verurkundet.
3 Vorsorgeaufträge können bei der KESB hinterlegt werden. Die KESB macht dem Zivilstandsamt zwecks Eintragung in die zentrale Datenbank hiervon Mitteilung. III. Massnahmen in Kinder- und Jugendheimen

§ 11 Disziplinar- und Sicherheitsmassnahmen sowie Einschränkungen der Bewegungsfrei -

heit
1 Ist eine minderjährige Person in einem Kinder- und Jugendheim untergebracht, darf die Einrichtung Disziplinar- und Sicherheitsmassnahmen ergreifen und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient: eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Per - son oder Dritter abzuwenden; oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen; oder der pädagogische Zweck der Platzierung nur mit der Massnahme erreicht werden kann.
2 Vor dem Ergreifen der Massnahme wird der Person erklärt, warum die Massnahme ergriffen wird und wie lange sie voraussichtlich dauert.
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3 Über jede Massnahme wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnen - den Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme.
4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit schriftlich die KESB anrufen. Stellt die KESB fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme oder hebt sie auf. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.
5 Jedes Begehren um Beurteilung durch die KESB wird dieser unverzüglich weitergeleitet. IV. Fürsorgerische Unterbringung

§ 12 Allgemeine Zuständigkeit

1 Die KESB ist zuständig für die Anordnung, die Aufhebung und die periodische Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung sowie für die Übertragung der Entlassungszuständigkeit in Einzelfällen an die Einrichtung. Vorbehalten bleibt Art. 429 Abs. 3 ZGB, wonach bei einer ärztlich angeordneten Unterbringung die Einrichtung über die Entlassung entscheidet.

§ 13 Zuständigkeit für die ärztlich angeordnete Unterbringung

1 Ärztinnen und Ärzte des zuständigen kantonalen Dienstes sind befugt, Unterbringungen gemäss Art.
429 ZGB für eine Dauer von maximal sechs Wochen anzuordnen.
2 Der Regierungsrat kann auch Privatärztinnen und Privatärzte der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie für zuständig erklären. V. Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung

§ 14 Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung

1 Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden oder eine Entlassung aus einer Einrichtung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen, kann die KESB bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, die not - wendigen Weisungen erteilen, insbesondere die Inanspruchnahme von: Beratung und Begleitung durch eine geeignete Stelle oder Person, Betreuung in haushaltsführenden, pflegerischen und/oder medizinischen Belangen, ärztlicher Untersuchung sowie Beratung in medizinischer und sozialer Hinsicht, ärztlicher Behandlung gestützt auf den entsprechenden ärztlichen Bericht.
2 Die ambulanten Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein. Sie dürfen insbesondere nur angeordnet werden, wenn die freiwilligen Hilfsangebote ausgeschöpft sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen.

§ 15 Nachbetreuung

2 Wird eine Person aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen, kann die KESB eine medizini - sche Nachbetreuung im Sinne einer ambulanten Kontrolle verfügen, damit der Gesundheitszustand der Person stabilisiert werden kann. Der zu erstellende Behandlungsplan richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 433 ZGB. Die Nachbetreuung kann angeordnet werden, wenn folgende Vor - Die Person psychisch schwer krank oder schwer verwahrlost ist, wiederkehrende persönliche Fürsorge und längerfristige oder dauerhafte medizinische Behandlung benötigt und infolge der Erkrankung oder Verwahrlosung nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, die für die Behandlung und Stabilisierung ihres Zustandes notwendige Hilfe anzunehmen und
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§ 16 Gemeinsame Bestimmungen

1 Zuständig für die Anordnung einer Massnahme gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes ist die KESB. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der fürsorgerischen Unterbringung sinngemäss.
2 Die Massnahmen sind regelmässig zu überprüfen. Art. 431 ZGB ist sinngemäss anwendbar.
3 Die betroffene Person kann jederzeit die Überprüfung einer Massnahme gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes beantragen.
4 Genügt für die Gewährleistung der persönlichen Fürsorge die ambulante Massnahme oder die medi - zinische Nachbetreuung nicht bzw. nicht mehr, prüft die KESB die Anordnung einer Massnahme nach Art. 426 ZGB. VI. Gerichtliche Beschwerdeinstanzen und Aufsicht

§ 17 Gerichtliche Beschwerdeinstanzen

1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz für alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde ist das Verwaltungsgericht, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle.
2 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gegen Entscheide im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von Erwachsenen einschliesslich der in Art. 439 ZGB genannten Fälle sowie der Ent - scheidungen gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes ist das Gericht für fürsorgerische Unterbringun - gen. )

§ 18 Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

4
1
...
5 )
2
...
6 )
3
...
7 )
4
...
8 )

§ 19 Verfahren

1 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit durch Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
2 Das Verfahren vor dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen ist nicht öffentlich. Der Ent - scheid wird im Anschluss an die Beratung von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Spruch - körpers in der Regel mündlich eröffnet und kurz begründet. Anstelle der mündlichen Eröffnung kann auch eine schriftliche Eröffnung des Entscheids erfolgen. Die eröffneten Entscheide werden schriftlich begründet. Das Verfahren ist kostenlos, doch kann bei offensichtlich mutwilliger Beschwerdeführung eine Spruchgebühr auferlegt werden.
9 )

§ 19

10 ) Gutachten und ärztliche Stellungnahmen
1 Die gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholenden fachärztlichen Gutachten können auch durch ein ärztliches Mitglied des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen erstellt werden. Dieses Mitglied kann dem in derselben Sache entscheidenden Spruchkörper nicht angehören.
2 oder vorbehandelnden Ärztin bzw. Arztes einholen.
3 Die bzw. der Vorsitzende des Spruchkörpers kann Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung als Experten zur Verhandlung vorladen.
3) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
4) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
5) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
7) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
8) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
9) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
10) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
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§ 19

11 ) Durchführung der Verhandlung
1 Die Vorladung zu mündlichen Verhandlungen gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB und § 19 richtet sich nach Art. 133 ff. ZPO.
2 Die anlässlich einer mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers und weiteren angehörten Personen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Proto - koll genommen. Das Protokoll ist von der das Protokoll verfassenden Person zu unterzeichnen.
3 Auf Anordnung der bzw. des Vorsitzenden des Spruchkörpers können anstelle einer schriftlichen Protokollierung die Aussagen auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfs - mitteln aufgezeichnet werden.
4 Das Gericht hört die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer an und führt die Verhandlung durch. Von dieser Anhörung kann nur abgesehen werden, wenn die Beschwerdeführerin bzw. der Be - schwerdeführer sie ablehnt oder ihr unentschuldigt fern bleibt oder wenn gesundheitliche Gründe zwingend dagegen sprechen.

§ 20 Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde über die KESB ist das zuständige Departement. VII. Verantwortlichkeit, Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Entschädigung und Gebühren

§ 21 Haftung

1 Die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB ist gegenüber dem Kanton geltend zu machen.
2 Der Rückgriff des Kantons auf die schadensverursachende Person richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz) vom 17. November 1999
12 )
.

§ 22 Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

1 Die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen wird durch die zuständigen Departemente gere - gelt.

§ 23 Berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

1 Der Kanton stellt sicher, dass für die Führung von behördlichen Massnahmen in den Bereichen Kin - des- und Erwachsenenschutz geeignete berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zur Verfü - gung stehen.

§ 24 Gebühren und Entschädigung

1 Die Gebühren für die Verrichtungen der KESB werden auf dem Verordnungsweg festgesetzt.
2 Die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin und des Beistandes sind grundsätzlich von der betroffenen Person zu vergüten. Die Grundsätze für deren Festlegung werden auf dem Verord -
3 - ren der KESB, die Übernahme der Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes einschliesslich des Spesenersatzes durch den Kanton sowie die Voraussetzung der unentgeltlichen Vertretung im Ver - fahren vor der KESB. Für die Gebühren der KESB bei Durchführung einer Verhandlung gilt § 3 Abs.
3 dieses Gesetzes.
11) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
12) SG 161.100.
7
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmun - gen.

§ 26 Übergangsbestimmung

1 Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sowie Beschwerdeverfahren, welche bei Eintritt der Wirk - samkeit dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.

§ 27 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Der nachstehende Erlass wird aufgehoben: Gesetz über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz vom 13. April 1944.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: ) Bürgerrechtsgesetz (BüRG) vom 29. April 1992
14 Gesetz über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. September 1998
15 ) ; Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Be - hörden vom 4. März 1872
16 ) ; Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom

27. Juni 1895

17 ) Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April
1911 ) ; Gesetz betreffend das Gantwesen (Gantgesetz) vom 8. Oktober 1938 ) ; Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) vom 13. Oktober 2010
20 ) ; Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni
1928 ) ; Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamentenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum und betreffend Einführung des revidierten Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975 (Alkohol- und Drogengesetz) vom 19. Fe - bruar 1976
22 ) ; Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) vom 18. September 1996
23 ) Schulgesetz vom 4. April 1929 ) ; Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) vom 20. Dezember 1962
25 ) ; Gesetz betreffend die Berufsfachschule Basel (BFS Basel) vom 27. Juni 1963
26 ) ; Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967
27 ) ;
13)

§ 27 Abs. 2: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

14) SG 121.100.
15) SG 122.200.
16) SG 138.100. SG 154.100.
18) SG 211.100.
19) SG 230.900.
20) SG 257.500.
21) SG 270.100.
22) SG 322.100. SG 323.100.
24) SG 410.100.
25) SG 421.100.
26) SG 423.100.
27) SG 491.100.
8
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom

13. November 1996

28 ) ; Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistun - gen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008
29 )
. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Das Gesetz wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2013 wirksam. Es ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
28) SG 510.100.
29) SG 890.700.
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