Verordnung über die Finanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2023 und 2024 (923.13)
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Verordnung über die Finanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2023 und 2024

Verordnung über die Finanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2023 und 2024 vom 12.12.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (FischG); gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuen - burgersee; gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murten - see; in Erwägung: Am 28. April 2020 hat der Staatsrat die Verordnung über die dringende Fi - nanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2020, 2021 und 2022 verabschiedet, um die Berufsfischerei, wie vom Grossen Rat gewünscht, zu unterstützen. Eine begrenzte Dauer von drei Jahren war festgelegt worden, damit die Ent - wicklung der Berufsfischerei in den grossen Seen beobachtet werden konnte. Im Januar 2021 wurde durch eine Änderung des Gesetzes über die Fischerei eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es ermöglicht, die Berufsfischerei mit technischen und finanziellen Massnahmen zu unterstützen. Die aktuelle Situation der Berufsfischerei im Neuenburgersee ist nach wie vor besorgniserregend. Die Fischfänge sind immer noch auf einem Tiefpunkt und die Ursache dafür bleibt ungeklärt. Die im Fischereigesetz vorgesehene finanzielle Unterstützung durch den Staat anhand der Zahlung einer Finanzhilfe an Berufsfischer muss daher fort - gesetzt werden. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe für die Berufsfischer festgelegt.

Art. 2 Empfänger

1 Auf ein entsprechendes Gesuch hin wird folgenden Personen eine jährliche Finanzhilfe gewährt:
a) Fischern, die über ein Berufsfischereipatent (Patent A) verfügen;
b) Fischern, die über ein Spezialberufspatent (Patent B) verfügen und eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen.

Art. 3 Betrag

1 Für die Berufsfischer, die über ein Patent A verfügen, beträgt die Hilfe
80 Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, höchstens je - doch 10'000 Franken pro Jahr.
2 Für die Berufsfischer, die über ein Patent B verfügen, beträgt die Hilfe
80 Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, höchstens je - doch 5000 Franken pro Jahr.

Art. 4 Voraussetzungen

1 Um die jährliche Finanzhilfe zu erhalten, muss der Gesuchsteller:
a) sein Gesuch bis am 30. Juni des Jahres, für das die Hilfe beantragt wird, schriftlich beim Amt für Wald und Natur (das Amt) einreichen;
b) ein Jahresjournal mit der Aufzeichnung der Tage, an denen aktiv auf dem See gefischt wurde, führen und dieses dem Amt bis am 15. No - vember des Jahres, in dem das Gesuch eingereicht wurde, zustellen.
2 Das administrative Jahr für die Finanzhilfe beginnt am 1. November vor dem Jahr, für das die Finanzhilfe beantragt wird, und endet am 31. Oktober. Das Jahresjournal der Tage, an denen aktiv auf dem See gefischt wurde, muss für diesen Zeitraum geführt werden.

Art. 5 Verfügung und Auszahlung

1 Das Amt verfügt den Betrag der Finanzhilfe und zahlt sie aus.
2 Auf Anfrage kann das Amt eine Teilzahlung von höchstens der Hälfte des höchstmöglichen Betrags der Finanzhilfe überweisen, sobald das Gesuch ein - gereicht wurde. Dieser Betrag muss zurückerstattet werden, wenn die Vor - aussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht erfüllt sind.
3 Der für die Finanzhilfen bestimmte Betrag stammt aus dem Voranschlag des Amts.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_134 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2022 01.01.2023 2022_134
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