Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden
Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden Vom 18. Mai 2003 (Stand 1. August 2013) Vom Volke angenommen am 18. Mai 2003 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Gemeinden und Kanton fördern die familienergänzende Kinderbetreuung und leis - ten finanzielle Beiträge.
Art. 2 Geltungsbereich
1. Im Allgemeinen *
1 Das Gesetz findet Anwendung auf Angebote zur Betreuung von Kindern im Vor - schulalter und von schulpflichtigen Kindern, wie Kindertagesstätten, Tagespflege und Mittagsbetreuung.
2 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgeschlossen: a) * ... b) Familien- und Heimpflegeverhältnisse.
Art. 2a * 2. Weiter gehende Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung
1 Werden Betreuungsangebote im Rahmen der Schulgesetzgebung von den Schulträ - gerschaften zur Verfügung gestellt, finden mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Li - tera b, c, e und g die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.
2 Weiter gehende Tagesstrukturen haben grundsätzlich den gleichen Qualitätsanfor - derungen wie die familienergänzende Kinderbetreuung zu genügen.
3 Werden weiter gehende Tagesstrukturen im Rahmen der Schule bereit gestellt, kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von den Vorgaben der famili - energänzenden Kinderbetreuung abgewichen werden, soweit ein qualitativ ausrei - chendes Angebot sichergestellt werden kann.
1) B vom 17. September 2002, 189; GRP 2002/2003, 716
4 Die Gemeinden stimmen die familien- und schulergänzenden Betreuungsangebote aufeinander ab.
2. Aufgaben
Art. 3 Zuständigkeiten
1. Erziehungsberechtigte
1 Für die Erziehung und Betreuung der Kinder sind die Erziehungsberechtigten ver - antwortlich.
Art. 4 2. Gemeinden
1 Die Gemeinden legen in Zusammenarbeit mit den anerkannten Anbietern den Be - darf an familienergänzenden Kinderbetreuungsangeboten fest.
Art. 5 3. Kanton
1 Der Kanton ist im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung zuständig für: a) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und der Anbieter; b) die Koordination der Angebote; c) die Anerkennung von Angeboten; d) die Festlegung der beitragsberechtigten Betreuungsplätze pro Angebot; e) die Abrechnung und Auszahlung der Kantons- und Gemeindebeiträge.
2 Er kann eine kantonale Fachorganisation mit der Wahrnehmung von in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben wie auch mit Grundlagenarbeiten in der familienergänzenden Kinderbetreuung beauftragen und hiefür Beiträge ausrichten.
3. Finanzierung
Art. 6 Beiträge
1 Die Wohnsitzgemeinde des betreuten Kindes und der Kanton leisten Beiträge an die von den Erziehungsberechtigten mitfinanzierten Leistungseinheiten von Angebo - ten der familienergänzenden Kinderbetreuung.
2 Die Beteiligung des Kantons beträgt 15 Prozent bis 25 Prozent der Normkosten. Die Wohnsitzgemeinde hat sich mindestens im gleichen Umfange wie der Kanton zu beteiligen. Die Wohnsitzgemeinde kann die Beitragsleistung ablehnen, wenn das in der Gemeinde bestehende Angebot durch die Erziehungsberechtigten nicht bean - sprucht wird.
3 Die Regierung legt die Höhe der Normkosten und die Höhe des Beitragssatzes fest. Bei Angeboten, die Finanzhilfe des Bundes erhalten, kann sie den Mindestbeteili - gungssatz von 15 Prozent unterschreiten.
4 Die Anbieter haben zuhanden des Kantons und der Gemeinden eine detaillierte Ab - rechnung zu erstellen und diesen die für die Beitragsbemessung sachdienlichen Aus - künfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.
Art. 7 Tarife
1 Die Tarife der anerkannten Angebote sind nach der wirtschaftlichen Leistungs - fähigkeit der Erziehungsberechtigten abzustufen.
2 Sie bedürfen der Genehmigung des Departementes.
3 Erziehungsberechtigte, die ein anerkanntes Angebot in Anspruch nehmen, sind ver - pflichtet, den Anbietern alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.
4. Anerkennung
Art. 8 Anerkennungspflicht
1 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist eine vorgängige Anerkennung der Angebote durch das Departement.
Art. 9 Voraussetzungen
1 Die Anerkennung wird gewährt, wenn: a) die Angebote auf gemeinnütziger Basis betrieben werden und öffentlich zugänglich sind; b) die Anbieter familienergänzender Kinderbetreuungsangebote gemeinnützig oder öffentlich sind und einer kantonalen Fachorganisation angeschlossen sind; c) das Angebot der Bedarfsplanung der Gemeinden entspricht und regional abge - stimmt ist; d) eine ausreichende und qualifizierte Betreuung in dafür geeigneten Räumen gewährleistet wird; e) eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist; f) die vom zuständigen Departement genehmigten Tarife angewendet werden; g) die finanziellen Verhältnisse ausgewiesen und von einer unabhängigen Revisi - onsstelle geprüft werden. Die Regierung kann bestimmte Angebotsformen vom Erfordernis einer unabhängigen Revisionsstelle ausnehmen.
2 Die Anerkennung ist zu befristen.
3 Die Anerkennung wird durch das Departement widerrufen, wenn die Voraussetzun - gen nicht mehr erfüllt sind.
4 Das Departement kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 10 Vollzug
1 Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Änderung bisherigen Rechts
1 )
Art. 12 In-Kraft-Treten
1 Die Regierung bestimmt das In-Kraft-Treten 2 ) dieses Gesetzes.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) Mit RB vom 11. November 2003 auf den 15. November 2003 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.05.2003 15.11.2003 Erlass Erstfassung -
21.03.2012 01.08.2013 Art. 2 Titel geändert -
21.03.2012 01.08.2013 Art. 2 Abs. 2, a) aufgehoben -
21.03.2012 01.08.2013 Art. 2a eingefügt -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.05.2003 15.11.2003 Erstfassung -
Art. 2 21.03.2012 01.08.2013 Titel geändert -
Art. 2 Abs. 2, a) 21.03.2012 01.08.2013 aufgehoben -
Art. 2a 21.03.2012 01.08.2013 eingefügt -
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