Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffung... (633.3)
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Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941 (Stand 1. Juni 2016) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 24. Oktober
1941 1 und vom Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St.Gallen für die Melioration der Rheinebene vom 25. September
1941, 2 erlässt als Gesetz: 3
Art. 1
1 Unter dem Namen «Melioration der Rheinebene» wird ein kantonales Werk mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit errichtet.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz des Werkes und dessen Vertretung nach aussen. 4
Art. 2
1 Das Werk hat den Zweck, die Melioration der Rheinebene in den Gemeinden Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eich - berg und Oberriet auf Grund des vom Regierungsrate genehmigten Projektes und nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen und zu unter - halten.
2 Die Melioration umfasst die Verbauung von Wildbächen, die Entwässerung, die Güterzusammenlegung, die Weganlagen und die Schaffung von Siedlungen.
1 ABl 1941, 805.
2 BB über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St.Gallen für die Melioration der Rheinebene vom 25. September 1941, SR 723.3 (aufgehoben).
3 GS 17, 253; bGS 3, 59. Vom Grossen Rat erlassen am 26. November 1941; in der Volksab - stimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 21. Dezember 1941; in Vollzug ab 22. Dezember 1941.
4 Siehe Art. 1 und 2 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31 .
Art. 3
1 Die im Meliorationsgebiete liegenden und die an der Verbauung der Wildbäche interessierten Grundstücke bilden den Perimeter des Werkes.
Art. 4
1 Die Kosten des Werkes (ohne Siedlungen) sind zu Franken 25 000 000.– veran - schlagt. Der Kanton St.Gallen leistet einen Beitrag von 25 %, höchstens Fr. 6 250 000.–.
2 An Kreditüberschreitungen leistet der Kanton nur dann Beiträge, wenn die Über - schreitungen auf ausserordentliche Ursachen zurückzuführen sind und wenn auch der Bund einen entsprechenden Beitrag gewährt. Über die Bewilligung von Nach - subventionen entscheidet endgültig der Grosse Rat. 5
Art. 5
1 Der Kanton leistet im Rahmen der zugesicherten Staatsbeiträge jeweilen entspre - chend dem genehmigten Bauvorhaben zinsfreie Vorschüsse.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des jährlichen Staatsbeitrages und der Vorschüsse.
Art. 6
1 Die politischen Gemeinden des Meliorationsgebietes haben zur Entlastung der Perimeterpflichtigen Beiträge an die Kosten zu leisten. Der Regierungsrat setzt den Beitrag jeder Gemeinde nach den Interessen der Perimeterpflichtigen fest; dabei berücksichtigt er die Leistungsfähigkeit der Gemeinde.
Art. 7
1 Die nach Abzug der öffentlichen Beiträge und allfälliger freiwilliger Leistungen verbleibenden Kosten sind durch Beiträge der Perimeterpflichtigen aufzubringen. Diese Beiträge können auch durch Bodenabtretung und durch Arbeitsleistung auf - gebracht werden.
2 Bei der Kostenverteilung sind die für eine billige Verteilung in Betracht fallenden Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen, besonders Grösse und Wert des Grundstückes samt Gebäuden sowie die aus dem Werke für das einzelne Grund - stück zu erwartenden Vor- und Nachteile.
5 Vgl. GRB über die Gewährung eines Nachtragskredites für die Melioration der Rheinebene, GS 19, 430.
Art. 8
1 Dem Regierungsrate steht die Oberaufsicht über das Werk zu 6 . Die Rechte des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 9 *

1 Die Organe des Werkes sind:
1. die Meliorationskommission,
2. die Vollzugskommission,
3. die Schätzungskommission,
2 ...
3 Die Mitglieder dieser Kommissionen, ihre Präsidenten und deren Stellvertreter werden von der Regierung nach fachlichen Kriterien gewählt. *

Art. 10 *

1 Die Meliorationskommission ist das oberste Organ des Werkes. Sie besteht aus
13 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departemen - tes nimmt nicht in die Meliorationskommission Einsitz. Die Perimeterpflichtigen sollen in der Meliorationskommission angemessen vertreten sein. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. *

Art. 11 *

1 Die Meliorationskommission stellt das Arbeitsprogramm und den Jahresarbeits - plan auf; sie trifft die Anordnungen für die Durchführung der Arbeiten und über - wacht die Ausführung. Sie bestellt die technische Leitung.
2 Die Meliorationskommission sorgt für den Unterhalt des Werkes. Sie kann mit der Ausführung oder mit dem Unterhalt einzelner Teile des Werkes besondere Kommissionen betrauen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
3 Die Meliorationskommission stellt über ihre Organisation und über die Ge - schäftsordnung ein Reglement auf; sie ordnet das Rechnungswesen und setzt auf Grund des Kostenverteilers jeweilen die zu erhebenden Perimeterbeiträge fest.
4 Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.
6 Siehe Art. 3 lit. a des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31 .

Art. 12 *

1 Aus der Mitte der Meliorationskommission wird eine Vollzugskommission von höchstens fünf Mitgliedern bestellt, in welcher der Präsident der Meliorations - kommission den Vorsitz führt. Sie vergibt die Arbeiten und vollzieht die Be - schlüsse der Meliorationskommission.

Art. 12a *

1 Die Regierung kann Mitglieder der Meliorationskommission und der Vollzugs - kommission bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Ja - nuar 2011 7 werden sachgemäss angewendet.
Art. 13
1 Die Schätzungskommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmän - nern. Die Mitglieder und Ersatzmänner dürfen nicht Grundeigentümer oder Grundpfandgläubiger im Meliorationsgebiete sein. Nötigenfalls kann der Regie - rungsrat mehr als eine Schätzungskommission bestellen.
2 Die Schätzungskommission setzt die Perimetergrenze fest, bewertet die in den Perimeter einbezogenen Grundstücke und bestimmt den Kostenverteiler sowie die Auslösungssummen für den Wegfall bisheriger dinglicher Lasten. Ebenso ist sie zuständig für die Neuregelung der Unterhaltspflichten an bisherigen Wegen, Grä - ben und Kanälen, die im Perimetergebiete bestehen bleiben. 8
3 Die Schätzungskommission kann über Streitfragen, die für die Beurteilung der Beitragspflicht oder des Kostenverteilers von Bedeutung sind, entscheiden,
4 auch wenn sie an sich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören würden (Bestand von Dienstbarkeiten und dergleichen). Sie hat den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Interessen zu vertreten. 9

Art. 14 *

1 Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet über die Rekurse gegen Verfü - gungen und Entscheide der Schätzungskommission. 10
7 sGS 143.1 .
8 Siehe Art. 10 Abs. 1 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31 .
9 Siehe Art. 10 Abs. 1 lit. e des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31 .
10 Siehe Art. 41 lit. c Ziff. 5 VRP.
Art. 15
1 Das Schätzungsprotokoll 11 und der Kostenverteilungsplan werden von der Schät - zungskommission während 20 Tagen zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. Zeit und Ort der Auflage sind den Beteiligten der Auflage vorgängig durch eingeschrie - benen Brief zur Kenntnis zu bringen; damit ist die Mitteilung zu verbinden, dass innert der Auflagefrist an die Verwaltungsrekurskommission schriftlich rekurriert werden kann. Das Rekursrecht steht auch der Meliorationskommission zu. *
2 Die Verwaltungsrekurskommission hat den Parteien und denjenigen Grundei - gentümern, gegen die sich der Rekurs richtet, Gelegenheit zu geben, ihre Interes - sen zu vertreten. *
3 Entstehen durch die Erledigung des Rekurses für am Rekurs nicht beteiligte Grundstücke Unbilligkeiten, so kann die Verwaltungsrekurskommission sowohl den Perimeterplan als auch den Kostenverteiler abändern. *
4 Grundeigentümer, deren Rekurs abgewiesen oder nur teilweise gutgeheissen wird, werden mit einer angemessenen Gebühr belastet.
Art. 16
1 Die Unterhaltskosten des Werkes, die nicht durch anderweitige Leistungen oder durch Erträgnisse aus Massenland (Bodenabschnitte, Kanäle, Gräben usw.) ge - deckt werden, sind durch die Schätzungskommission nach Art. 7 und 13 auf die perimeterpflichtigen Grundstücke zu verlegen.
2 Die Meliorationskommission kann mit Genehmigung des Regierungsrates für den Unterhalt einzelner Teile des Werkes aus den daran allein beteiligten Grund - stücken besondere Perimeter bilden und die notwendigen Verwaltungsorgane er - nennen. Die Kosten werden nach den Vorschriften der Art. 7 und 13 auf die betei - ligten Grundstücke verteilt.
Art. 17
1 Dem Meliorationswerk steht für die Durchführung der in Art. 2 vorgesehenen Massnahmen das Recht der Enteignung zu. Die Enteignung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz. 12 Die Schätzung obliegt der Schätzungskommission nach

Art. 13 dieses Gesetzes. *

1. An Stelle einer vom Kantonsgerichte zu wählenden Kommission tritt die in

Art. 13 genannte Schätzungskommission;

2. * die Entscheide der Schätzungskommission können an die Verwaltungsrekurs - kommission weitergezogen werden.
11 Siehe Art. 10 Abs. 3 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31 .
12 sGS 735.1 .
Art. 18
1 Die Amtsdauer der in Art. 10 bis 14 genannten Kommissionen beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. *
2 Die Regierung setzt die Entschädigung für die Tätigkeit der Kommissionsmitglie - der fest. *

Art. 19 *

1 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über das Werk aus.

Art. 20 *

1 Zur Sicherung der Perimeterbeiträge an die Bau- und Unterhaltskosten und der Rückerstattungspflicht nach Art. 24 besteht auf den Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgeht. Die Beitrags - pflicht an die Unterhaltskosten und die Rückerstattungspflicht sind ohne Angabe eines bestimmten Betrags im Grundbuch anzumerken. 13
Art. 21
1 Die Interessen des Naturschutzes und der Fischerei sind nach Möglichkeit zu wahren. 14 Die Durchführung des Werkes darf dadurch nicht wesentlich beein - trächtigt oder verteuert werden.
Art. 22
1 Die rechtskräftigen Entscheide der zuständigen Organe sind vollstreckbaren, ge - richtlichen Urteilen gleichgestellt. 15
Art. 23
1 Für die Erdausbeutung (Lehm, Torf usw.) ist eine Bewilligung des Regierungsra - tes erforderlich.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen, damit der so beanspruchte Boden nicht dauernd für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gemacht wird. 16
13 Siehe Art. 167 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 EG-ZGB, sGS 911.1 ; Art. 108 ff. EV zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11 .
14 Art. 18 ff. des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451 ; Art. 23 ff. der eidgVV zum NHG, SR 451.1 (aufgehoben), siehe nunmehr eidgV über den Natur- und Hei - matschutz vom 16. Januar 1991, SR 451.1 ; Art. 50 FV, sGS 854.11 ; Art. 1 ff. NSV, sGS 671.1 .
15 Siehe Art. 80 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 ; Art.
28 EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS 971.1 .
16 Siehe RRB betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene, sGS
633.33 .
Art. 24
1 Wird Meliorationsland vor Ablauf von 25 Jahren nach Vollendung des Werkes der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, so können die entsprechenden Bei - träge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden ohne Zins zurückverlangt wer - den. 17
Art. 25
1 Das meliorierte Land ist intensiv, den klimatischen Verhältnissen und der Bo - denbeschaffenheit entsprechend, zu bewirtschaften. 18 Der Regierungsrat kann die - sem Ziele dienende Vorschriften aufstellen
19 und nötigenfalls auch eine Anpas - sung der Reglemente der Ortsgemeinden 20 , Rhoden und Korporationen 21 verfü - gen. Der Acker- und Gemüsebau durch möglichst breite Volksschichten des Me - liorationsgebietes zur Selbstversorgung der Familien ist zu begünstigen.
Art. 26
1 Um abgelegenes Land einer möglichst ertragreichen Bewirtschaftung zuzuführen und zu erhalten, sind dort bäuerliche Siedlungen zu errichten. 22 Der Regierungsrat kann abgelegenes Land als Siedlungszonen bestimmen und durch die Meliorati - onskommission die Projekte erstellen lassen, nach denen die Siedlungen errichtet werden sollen. Dabei ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf berechtigte Inter - essen der Grundeigentümer Rücksicht zu nehmen.
2 Sobald die Güterzusammenlegung für die Erstellung von Siedlungsbauten genü - gend fortgeschritten ist, kann der Regierungsrat die Eigentümer von Land, das er für Siedlungen bestimmt hat, auffordern, innert einer auf mindestens zwei Jahre festzusetzenden Frist die Siedlungen zu errichten oder errichten zu lassen.
17 Vgl. die strengeren Vorschriften in Art. 85 und 86 des eidgenössischen Landwirtschaftsgeset - zes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsge - setz) vom 29. April 1998, SR 910.1
18 Vgl. Art. 89 des eidg Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998, SR 910.1 .
19 Siehe RRB betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal, sGS
633.32 .
20 Siehe Art. 21 GG, sGS 151.2 .
21 Vgl. Art. 26 ff. GG, sGS 151.2 .
22 Art. 92 des eidg Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998, SR 910.1 ; Art. 29 ff. der eidg Bo - denverbesserungsverordnung, SR 913.1 (aufgehoben), siehe nunmehr eidgV über die Struk - turverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), vom 7. De - zember 1998, SR 913.1 .
3 Grundeigentümer, welche die Siedlungen auf ihrem Boden weder selbst errichten noch errichten lassen, können durch die Meliorationskommission verpflichtet werden, für die Siedlungen bestimmtes Land dem Meliorationswerk oder einem andern korporativen Gemeinwesen auf mindestens 25 Jahre zu verpachten und nach Ablauf der Pachtzeit die für den Landwirtschaftsbetrieb erstellten Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Zugehör um den Preis zu übernehmen, der durch die in Art. 13 und 14 genannten Schätzungsorgane festgesetzt wird. Der an die Grund - eigentümer zu entrichtende Pachtzins wird bei Zwangsverpachtung ebenfalls durch diese Schätzungsorgane bestimmt.
4 Gegen den Beschluss der Meliorationskommission über die Zwangsverpachtung kann innert 14 Tagen beim Regierungsrate Rekurs eingereicht werden. 23 Sein Ent - scheid ist endgültig.
5 Der Grosse Rat entscheidet endgültig über die Gewährung von Beiträgen und Vorschüssen an die Siedlungsbauten.
Art. 27
1 Sämtliche dem Kanton aus diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen werden einem Arbeitsbeschaffungskonto belastet, dem auch die kantonalen Aufwendun - gen für andere Meliorationswerke und Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zugewie - sen werden können.
2 Die Tilgung dieser Aufwendungen erfolgt durch:
1. allfällige Zuweisungen aus Kreditreserven der allgemeinen Staatsverwaltung und aus Fonden, die nicht für andere bestimmte Zwecke gebunden sind;
2. Überweisung der Mittel, die dem Kanton auf Grund der bundesrätlichen «Fi - nanzordnung für Arbeit und Lohnersatz» vom 7. Oktober 1941 24 für Zwecke der Arbeitsbeschaffung zufliessen;
3. einen kantonalen Zuschlag zur eidgenössischen Wehrsteuer gemäss Bundes - ratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 25 von jährlich höchstens 25 %. Der Zu - schlag wird jedoch erst erhoben bei einem wehrsteuerpflichtigen Einkommen von Fr. 4000.– für Verheiratete und Fr. 2500.– für Ledige. Der Zuschlag ist auch im Falle einer Verlängerung der eidgenössischen Wehrsteuer weiter zu erheben. Wird die eidgenössische Wehrsteuer erhöht, herabgesetzt oder durch eine andere eidgenössische Steuer ersetzt, so wird auf Beschluss des Grossen Rates ein Zuschlag erhoben, der annähernd den gleichen jährlichen Ertrag abwirft wie der Zuschlag zur ersten Wehrsteuer. 26
23 Vgl. Art. 43 ff. VRP.
24 Aufgehoben.
25 BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR .
26 Die Wehrsteuer wird nunmehr als direkte Bundessteuer bezeichnet; vgl. BRB über die Erhe - bung einer Wehrsteuer, AS 1982, 144.
3 Der Grosse Rat bestimmt die Meliorationswerke und die andern Arbeitsbeschaf - fungsmassnahmen, deren Kosten im Sinne von Absatz 1 dem Arbeitsbeschaf - fungskonto zu belasten sind. Er bestimmt das Mass der Zuweisungen gemäss Zif - fer 1 und 2 sowie die Höhe des jährlichen Zuschlages zur eidgenössischen Wehr - steuer. 27 Im übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften. 28
Art. 28
1 Der Regierungsrat erlässt die weiter erforderlichen Vorschriften für die Durch - führung und den Unterhalt des Werkes. 29
27 Der Zuschlag wird seit dem Jahr 1951 nicht mehr erhoben.
28 Vgl. V über den kantonalen Zuschlag zur eidgenössischen Wehrsteuer (aufgehoben).
29 Siehe R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS
633.31 ; RRB betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal, sGS
633.32 ; RRB betreffend Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene, sGS 633.33 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–102 21.12.1941 22.12.1941

Art. 9 geändert 47–58 23.01.2007 keine Angabe

Art. 9, Abs. 3 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016

Art. 10 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe

Art. 10, Abs. 1 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016

Art. 11 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe

Art. 12 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe

Art. 12a eingefügt 2016-050 04.08.2015 01.06.2016

Art. 14 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe

Art. 15, Abs. 1 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe

Art. 15, Abs. 2 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe

Art. 15, Abs. 3 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe

Art. 17, Abs. 1 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe

Art. 17, Abs. 1, 2. geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe

Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016

Art. 18, Abs. 2 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016

Art. 19 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe

Art. 20 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.12.1941 22.12.1941 Erlass Grunderlass 20–102
16.05.1965 keine Angabe Art. 14 geändert 3, 477
16.05.1965 keine Angabe Art. 15, Abs. 1 geändert 3, 477
16.05.1965 keine Angabe Art. 15, Abs. 2 geändert 3, 477
16.05.1965 keine Angabe Art. 15, Abs. 3 geändert 3, 477
16.05.1965 keine Angabe Art. 17, Abs. 1, 2. geändert 3, 477
31.05.1984 keine Angabe Art. 17, Abs. 1 geändert 19–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 10 geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 11 geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 12 geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 19 geändert 37–91
23.01.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 20 geändert 47–58
04.08.2015 01.06.2016 Art. 9, Abs. 3 geändert 2016-050
04.08.2015 01.06.2016 Art. 12a eingefügt 2016-050
04.08.2015 01.06.2016 Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-050
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.08.2015 01.06.2016 Art. 18, Abs. 2 geändert 2016-050
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