Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Grau... (548.310)
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Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden Vom 15. Januar 2013 (Stand 1. Januar 2013) Gestützt auf Art. 10 des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kin - derbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003
1 ) von der Regierung erlassen am 15. Januar 2013

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung.
2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind: a) Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Schulge - setzgebung; b) die Betreuung während der Blockzeit gemäss Schulgesetzgebung.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ist zuständig für: a) die Anerkennung der Angebote samt Genehmigung der Tarife; b) die Festlegung der beitragsberechtigten Betreuungsplätze je Angebot; c) die Kürzung von Beiträgen.
2 Das Sozialamt ist zuständig für: a) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Anbietenden, insbeson - dere bei der Angebotsplanung; b) die Koordination der Angebote; c) die Abrechnung und Auszahlung der Kantons- und Gemeindebeiträge; d) eine unterjährige Anpassung der beitragsberechtigten Betreuungsplätze im Rahmen des verfügbaren Kredites; e) die Festlegung des Kontenplans für die Berechnung der Normkosten.
1) BR 548.300

Art. 3 Begriffe

1 Die folgenden Angebote bedeuten: a) Kindertagesstätte: Kinder werden während mindestens eines Halbtages pro Woche betreut; b) Tagespflege: Kinder werden bei Tageseltern beziehungsweise einer Tagesmut - ter während des Tages oder über Nacht betreut; c) Mittagsbetreuung: Kinder werden während der Mittagszeit durch anerkannte Anbietende betreut.

Art. 4 Bedarfsfestlegung der Gemeinde

1 Die Gemeinde legt den Bedarf für das Folgejahr fest und meldet ihn jeweils bis
31. August dem Sozialamt.
2 Der Bedarf richtet sich nach den im Vorjahr im Rahmen des festgelegten Bedarfs effektiv geleisteten Betreuungsstunden und nach der Entwicklung der Angebote.
3 Ein in einem Quartal nachträglich aufgekommener, durch die Gemeinde festgeleg - ter Bedarf ist im Folgequartal zu melden.

Art. 5 Leistungseinheit und Anrechnung

1 Eine Leistungseinheit umfasst eine Betreuungsstunde pro Kind.
2 Bei Kindertagesstätten und Tagespflege werden pro Platz und Tag höchstens elf Leistungseinheiten angerechnet.
3 Für die Mittagsbetreuung werden pro Platz und Tag höchstens 2,2 Leistungseinhei - ten angerechnet.

Art. 6 Normkosten und Beitragssatz

1 Die Höhe der Normkosten und des Beitragssatzes wird von der Regierung bis
15. September des Vorjahres festgelegt. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des er - forderlichen Kredites durch den Grossen Rat.
2 Die Normkosten orientieren sich an den Aufwendungen der anerkannten Anbieten - den aus den Vorjahren. Sie werden periodisch überprüft.
3 Die von der Regierung festgelegten Normkosten gelten für alle Angebote.
4 Als Basis für die Berechnung der Normkosten dient der Kontenplan.

Art. 7 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

1 Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten ist das satz - bestimmende steuerbare Einkommen zuzüglich zehn Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens gemäss aktuellen Steuerdaten massgebend.
2 Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen wird nach Arti - kel 99 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 1 ) berechnet.
1) BR 720.000
3 Konkubinatspaare sind für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Einheit zu betrachten.
4 Entsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leis - tungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines begründeten Antrages der Erziehungsberechtigten durch die Anbietenden nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.

Art. 8 Abrechnung

1 Die Anbietenden haben quartalsweise nach den Vorgaben des Sozialamts eine de - taillierte Abrechnung zu erstellen. Auszuweisen sind insbesondere die den Erzie - hungsberechtigten verrechneten Leistungen pro Tag, aufgeschlüsselt nach Kind, Wohnsitzgemeinde, Angebotskategorie und Leistungseinheiten.
2 Die Abrechnung ist dem Sozialamt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Quartals einzureichen. Bei Nichteinhalten dieser Frist können die Beiträge gekürzt werden.
3 Die Abrechnung des Kantons- und Gemeindebeitrags mit den Anbietenden erfolgt spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals auf der Basis der effektiv geleisteten Betreuungsstunden. Die Anzahl abgerechneter Stunden darf die Anzahl der im Rah - men der beitragsberechtigen Betreuungsplätze festgelegten Betreuungsstunden nicht übersteigen.
4 Die Auszahlung des Beitrages der Wohnsitzgemeinde durch den Kanton erfolgt im Umfang des Kantonsbeitrages. Ist der Beitragssatz der Wohngemeinde höher als der - jenige des Kantons, hat die Trägerschaft den entsprechenden Anteil bei der Wohn - sitzgemeinde einzufordern.
5 Der Kanton stellt der Gemeinde jeweils bis 30. Juni eine Vorschusszahlung in der Höhe ihres voraussichtlichen Anteils für das laufende Jahr in Rechnung.

Art. 9 Anerkennungsgesuch

1 Dem Anerkennungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Angaben über die Trägerschaft; b) Bedarfsplanung der Gemeinden; c) Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer kantonalen Fachorganisation; d) Betreuungs- und Betriebskonzept; e) Kauf- oder Mietvertrag; f) Angaben über die Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räumlichkeiten; g) Tarifordnung; h) Stellenplan und Qualifikation der Mitarbeitenden; i) Budget und Liquiditätsplanung; j) Auftrag an eine Revisionsstelle; k) Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz;
l) Betriebsbewilligung gemäss Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 1 ) sowie gemäss Pflegekindergesetz 2 ) .

Art. 10 Befristung der Anerkennung

1 Die Anerkennung samt Genehmigung der Tarife wird für maximal vier Jahre er - teilt.

Art. 11 Erneuerung der Anerkennung

1 Das Gesuch für eine Erneuerung der Anerkennung ist dem Sozialamt mindestens sechs Monate vor deren Ablauf einzureichen. Die seit der letzten Anerkennung ein - getretenen Änderungen sind bekanntzugeben und durch aktuelle Unterlagen zu bele - gen.

Art. 12 Gebühren

1 Für die Anerkennung und deren Erneuerung wird eine Gebühr von 250 bis 1000 Franken erhoben.

Art. 13 Übergangsbestimmung

1 Die Schlussabrechnung 2012 erfolgt bis spätestens 30. Juni 2013.
2 Die bestehenden Angebote werden bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Schulgesetzes über die vorliegenden Ausführungsbestimmungen finanziert.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

1 Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung der familienergän - zenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 11. November 2003 3 ) werden aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 rückwirkend auf den 1. Januar
2013 in Kraft.
3 Artikel 1 tritt am 1. August 2013 in Kraft.
1) SR 211.222.338
2) BR 219.050
3) AGS 2003, KA 3606
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.01.2013 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.01.2013 01.01.2013 Erstfassung -
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