Urkunde zur Sicherstellung des in die kantonale Verwaltung übergegangenen Vermögens der Stadtgemeinde Basel
Sicherstellung des Vermögens der Stadtgemeinde Urkunde zur Sicherstellung des in die kantonale Verwaltung übergegangenen Vermögens der Stadtgemeinde Basel
1 ) Vom 26. Juni 1876 (Stand 26. Juni 1876) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des § 15 der Verfassung vom 10. Mai 1875 und nachdem durch Vertrag vom 6. Juni
1876 zwischen den Delegierten des Regierungs- und des Stadtrates von dem bisherigen städtischen Vermögen die der Bürgergemeinde zu Eigentum oder Verwaltung zufallenden Bürger-, Korporations- und Stiftungsgüter ausgeschieden worden sind, erklärt: Ziff. I
1 Sämtliches der Einwohnergemeinde nach der genannten Ausscheidung gehörendes Vermögen an Ak - tiven und Passiven, wie solches in dem nachfolgenden Inventar enthalten ist, in die kantonale Verwal - tung übernommen zu haben, nämlich: (Inventar) Ziff. II
1 Das in vorstehendem Inventar enthaltene Vermögen der Einwohnergemeinde Basel soll, falls im Lau - fe der Zeit eine vom Staat gesonderte Organisation und Verwaltung derselben hergestellt wird, in sei - nem dannzumaligen Bestande der Einwohnergemeinde zurückerstattet werden. Ziff. III
1 In Betracht aber, dass bis dahin das dermalen vom Staat übernommene Gemeindevermögen voraus - sichtlich eine Reihe von Veränderungen erlitten haben wird, auch neue Vermögensobjekte zu munizi - palen Zwecken mögen erstellt worden sein, werden in betreff der Rechnungsführung über die Verän - derungen im Bestande des städtischen Vermögens und des bei eventueller Rückerstattung desselben an die Einwohnergemeinde einzuhaltenden Verfahrens folgende Grundsätze aufgestellt: A 1. Die Allmenden, sowie die städtischen Zwecken dienenden Liegenschaften und Gebäu - de sind im Inventar nach ihrer Lage, ihrem Inhalte und allfälligem Schätzungswert be - zeichnet und unterliegen keiner weitern Berechnung.
2 ) A 2. Die zur Verwertung bestimmten oder ertragsfähigen Grundstücke, Anstalten und Ge - Vermögensobjekte mit Einschluss der Kapitalien und Schulden der Einwohnergemein - de wird auf den 1. Januar 1876 ein Status aufgestellt, dessen Ansätze die Grundlage für spätere Verrechnungen bilden. B 1. Werden einzelne der vom Staat übernommenen Liegenschaften und Gebäude zu muni - - nung statt.
1) Siehe jetzt auch das Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel vom 25. 4. 1968, SG 171.700 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
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Sicherstellung des Vermögens der Stadtgemeinde B 2. Wenn dagegen solche Gegenstände bleibend zu einem staatlichen Zwecke verwendet werden, so soll dafür ein billiger Betrag der Einwohnergemeinde gutgeschrieben wer - den. B 3. Ebenso wird der Einwohnergemeinde gutgeschrieben der vollständige Erlös, der aus dem Verkaufe solcher Gegenstände an Dritte erzielt wird. B 4. Die Gasanstalt wird zu demjenigen Wert übernommen, mit welchem sie dermalen in den Büchern der Stadtgemeinde eingetragen ist. Sie wird auch fortan als industrielles Geschäft betrachtet und nach bisheriger Weise mit dem Wert der Neubauten und Ver - grösserungen belastet. Jährlich sollen entsprechende Abschreibungen vorgenommen werden. Der Einwohnergemeinde soll sie dereinst nach dem in den Büchern eingetra - genen Wert angerechnet werden. Hinsichtlich solcher Vermögensobjekte, welche der Staat im Laufe der Zeit ausschliess - lich für munizipale Zwecke erwirbt oder erstellt, wird für den Fall der Aufstellung einer gesonderten Einwohnergemeinde Folgendes festgesetzt: C 1. Gebäude, Liegenschaften, Anlagen und Anschaffungen, welche ausschliesslich zu mu - nizipalen Zwecken aus den ordentlichen Staatseinnahmen hergestellt worden sind, fal - len seiner Zeit ohne weitere Verrechnung an die Einwohnergemeinde. C 2. Munizipalanlagen, deren Anlagekosten nicht oder nicht ganz durch die ordentlichen Staatseinnahmen bestritten werden, sind der Einwohnergemeinde mit den Beträgen zu belasten, auf welche deren Erstellungskosten vermittelst Amortisation gesunken sein werden. C 3. Mobilien und Vorräte sollen im Fall der Rückerstattung nach billiger Schätzung ver - gütet werden. Hinsichtlich des zum Löschwesen gehörenden Inventars findet bei dessen Zurückerstattung an die Einwohnergemeinde keine solche Verrechnung statt. Diese Urkunde, welche diejenige vom 3. September 1859 nebst den Nachträgen vom 28. Juni 1862, vom 7. Januar 1863 und vom 12. Oktober 1864 ersetzt, wird dem Bürgerrat der Stadt Basel zur Aufbe - wahrung übergeben.
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