Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
                            Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche  Zusammenarbeit  Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Vereinbarung bezweckt die Re gelung der Zusammenarbeit und der
                            gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Zwec  k  a)  bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;  b)     bei  ausserordentlichen  Ereignissen,    Katastrophen,  Terrorakten,  Gei-  selnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hilfeleistung  wird  durch  Gesu  ch  des  Regierungsrates  des  Einsatz-  kantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begeh-  ren entscheidet die zuständige  Behörde des ersuchten Kantons.  Hilfeleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  ersuchte  Kanton  ist  zur  Hilfel  eistung  gehalten,  soweit  er  nicht  ei-  gene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erweist  sich  die  Ausdehnung  einer  Polizeiaktion  auf  das  Gebiet  eines  der  Vereinbarung  angehörenden  Nachba  rkantons  als  notwendig,  so  ist  vorgängig  die  Zustimmung  der  zuständi  gen  Behörde  dieses  Kantons  ein-  zuholen.  In  dringenden  Fällen  genügt  die  vorläufige  Einwilligung  des  Polizeikommandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinsame Kontrollen finden im Ei nvernehmen der beteiligten Kantone
                            statt.  Gemeinsame  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die  eigenen  wie  die  ausserkantonalen  Polizeikräfte  stehen  unter  der  Lei-  tung  des  Polizeikommandos  des  Einsatzk  antons.  Erstreckt  sich  der  Ein-  satz über mehrere der Vereinbarung  angehörende Kantone, bestimmen die  beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.  Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bisher  der  Vereinbarung  beigetretene    Kantone:  Appenzell-I.Rh.,  Appenzell-  A.Rh., Glarus, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Die  ausserkantonalen  Polizeikräfte  haben  im  Rahmen  des  befohlenen  Einsatzes  die  gleichen  Befugnisse  und  Pflichten  wie  die  kantonale  Poli-  zei. Sie haben bei ihren Amtshandlunge  n die im Einsatzkanton geltenden  Vorschriften anzuwenden.  Rechtsstellung  der ausser-  kantonalen  Polizeikräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher  Obliegenheiten  widerrechtlich  zufügen,  haftet  ohne  Rücksicht  auf  deren  Verschulden der Einsatzkanton. Ge  genüber dem Polizeibeamten steht dem  Geschädigten kein Anspruch zu.  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle von Vorsatz oder grober Fa  hrlässigkeit kann der Einsatzkanton  auf  den  Stammkanton  und  dieser  nach  Massgabe  seines  Rechts  auf  den  Beamten Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei rechtmässig zugefügtem Schaden  haftet der Einsatzkanton nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Grundsätze des Obligationenrech  ts über den Ausschluss der Haftung  bei  Selbstverschulden  de  s  Geschädigten,  die  Fe  stsetzung  des  Schadens  und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Ge-  nugtuung finden entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Einsatzkanton  entschädigt  die  Angehörigen  der  ausserkantonalen  Polizei für die Folgen von Unfällen, di  e sie beim Dienst im Einsatzkanton  erleiden, soweit der Schaden nicht dur  ch eine Versicherung gedeckt ist.  Unfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hat  der  Stammkanton  einem  bei  de  r  Dienstleistung  im  Einsatzkanton  verunfallten Polizeibeamten Lohnzahl  ungen während einer mehr als vier-  zehntägigen  Arbeitsunfähigkeit  zu  leiste  n,  so  hat  der  Einsatzkanton  diese  Kosten zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für gemeinsame Kontrollen sowie fü  r Hilfeleistungen im Interesse aller  im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.  Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  übrigen  Fällen  hat  der  Eins  atzkanton  dem  Stammkanton  die  ent-  standenen  Kosten  für  Mannschaft,  Fa  hrzeuge  und  Material  zu  vergüten.  Die Ansätze werden durch die Polizei  direktoren gemeinsam festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusam-
                            menarbeit  und  Hilfeleistung  sowie  di  e  Schlichtung  von  Anständen,  die  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich aus der  Ausführung der Vereinba  rung ergeben, obliegen den Polizei-  direktoren der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.  Dauer der  Vereinbarung  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  eines  Kantons  ist  unter    Einhaltung  einer  einjährigen  Frist  auf  Ende  eines  Jahres  möglich.  Di  e  verbleibenden  Kantone  entscheiden  über die Weiterführung der Vereinbarung.