Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel (171.300)
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Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel

Verschmelzung mit Kleinhüningen: Gesetz Gesetz betreffend Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel Vom 10. Oktober 1907 (Stand 30. November 1907) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt in Anwendung des § 23 der Kantonsverfassung vom 2. Dezember 1889
1 ) folgendes Gesetz:

§ 1

1 Auf den 1. Januar 1908 wird die Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel verschmolzen.
2 Dadurch wird das gegenwärtige Gebiet von Kleinhüningen mit dem Gebiete der Stadt vereinigt, in - nerhalb dessen es einen Bestandteil von Kleinbasel bildet.
3 Die Einwohnergemeinde Kleinhüningen wird mit der Einwohnergemeinde Basel und die Bürgerge - meinde Kleinhüningen mit der Bürgergemeinde Basel vereinigt.

§ 2

1 Die Bürger der Gemeinde Kleinhüningen werden durch die Verschmelzung Bürger der Gemeinde Basel mit den Rechten und Pflichten der übrigen Stadtbürger.

§ 3

1 Das aufgrund von § 3 des Gesetzes betreffend Übernahme der Geschäfte der Einwohnergemeinde Kleinhüningen durch die staatlichen Organe vom 21. April 1892 mit sämtlichen Rechten, Verbindlich - keiten und Lasten an den Staat übergegangene Vermögen der Einwohnergemeinde Kleinhüningen wird durch die Verschmelzung zu einem Bestandteile des unter kantonaler Verwaltung stehenden Ver - mögens der Einwohnergemeinde Basel nach Massgabe von § 21 der Kantonsverfassung vom 2. De - zember 1889 und von § 2 des Gemeindegesetzes vom 26. Juni 1876
2 )
.
2 Von der gemäss § 3 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. April 1892 am 20. Mai 1893 aufgestellten und durch den Grossen Rat am 21. September 1893 genehmigten Urkunde über das in die kantonale Verwaltung übergegangene Vermögen der Einwohnergemeinde Kleinhüningen ist die eine Ausferti - gung wie bisher im Staatsarchiv zu verwahren und die andere, bis anhin vom Bürgerrate Kleinhünin - gen verwahrte Ausfertigung dem Bürgerrate Basel zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 4

1 Das Vermögen der Bürgergemeinde Kleinhüningen mit Einschluss der Stiftungen und Anteile am Landarmenhause (Landpfrundhaus) wird mit sämtlichen Rechten, Verpflichtungen und Lasten durch die Verschmelzung zu einem Bestandteile des Vermögens der Bürgergemeinde Basel nach Massgabe der am 3./15. Oktober 1906 zwischen dem Bürgerrate Basel und dem Bürgerrate Kleinhüningen, letz - terer handelnd mit Ermächtigung der Bürgerversammlung Kleinhüningen vom 12. März 1905, abge - - barung.
2 Das Archiv der Bürgergemeinde Kleinhüningen geht an das Archiv der Bürgergemeinde Basel über.
3 Über die Abfindung der Bürgergemeinde Basel als Rechtsnachfolgerin der aus der Vermögensge - meinschaft des Landpfrundhauses ausscheidenden Bürgergemeinde Kleinhüningen hat der Bürgerrat Basel mit der Kommission des Landpfrundhauses im Laufe des Jahres 1908 eine Vereinbarung abzu - schliessen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates
1) Diese Verfassung wurde aufgehoben. Siehe jetzt die Kantonsverfassung vom 23. 5. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006, SG 111.100 ).
2) Vgl. jetzt § 18 des Gemeindegesetzes vom 17. 10. 1984 (SG 170.100).
1
Verschmelzung mit Kleinhüningen: Gesetz

§ 5

1 Alle für die Landgemeinden im allgemeinen geltenden Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen und andern amtlichen Erlassen treten für das bisherige Gebiet von Kleinhüningen auf den 1. Januar
1908 ausser Wirksamkeit.
2 Umgekehrt treten alle für die Stadt Basel geltenden Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen und andern amtlichen Erlassen für das bisherige Gebiet von Kleinhüningen auf den gleichen Zeitpunkt in Wirksamkeit, jedoch mit folgender Ausnahme:
3 Die Bestimmungen von § 35 des Wirtschaftsgesetzes vom 19. Dezember 1887
3 ) - gen im bisherigen Gebiete von Kleinhüningen schon bestehenden Wirtschaften, welche den für die Wirtschaftslokalitäten im Stadtgebiete geltenden baulichen Anforderungen nicht entsprechen, bloss in - soweit Anwendung, als die Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verbesserungen nur für den Fall der Vornahme durchgreifender baulicher Veränderungen soll verlangt werden können.

§ 6

4

§ 7

1 Auf den 1. Januar 1908 werden aufgehoben: Das Gesetz betreffend Übernahme der Geschäfte der Einwohnergemeinde Kleinhüningen durch die staatlichen Organe vom 21. April 1892. Die Statuten für die bürgerliche Armenpflege der Gemeinde Kleinhüningen (vom Regie - rungsrate genehmigt am 27. Mai 1899).

§ 8

1 Auf den 1. Januar 1908 treten folgende Änderungen von Gesetzen, Verordnungen und andern amtli - chen Verfügungen in Kraft: Die bisherige Bezeichnung «Gemeinde Kleinhüningen» wird im Grundbuch und in den Grundbuchplänen unter Beibehaltung der bestehenden Umgrenzung durch «Sektion IX des Grundbuchs der Stadt Basel» ersetzt.
5 )

§ 9

1 Die Bürgerversammlung und der Bürgerrat Kleinhüningen bleiben nach dem 31. Dezember 1907 nur noch so lange und insofern in Funktion, als es zum Abschluss und zur Genehmigung der Gemeinde - rechnungen über das Jahr 1907 und zur vollständigen Übergabe der Geschäfte an die Behörden der Bürgergemeinde Basel notwendig ist.
2 Das gleiche gilt für die Vertreter von Kleinhüningen in der Kommission des Landpfrundhauses mit Bezug auf den Abschluss und die Genehmigung der Anstaltsrechnung über das Jahr 1907, ebenso mit Bezug auf den Abschluss und die Genehmigung der Vereinbarung mit dem Bürgerrate Basel (§ 4 Abs.
3).

§ 10

1 Der Regierungsrat wird beauftragt, die in § 23 der Kantonsverfassung vorgesehene Zustimmung der Gemeinden zur Verschmelzung von Kleinhüningen mit der Stadt vor Ablauf der Referendumsfrist für dieses Gesetz einzuholen.
3)

§ 5 Abs. 3: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gastgewerbegesetz vom 15. 9. 2004 (SG 563.100).

4)

§ 6 ist heute bedeutungslos.

5)

§ 8 Ziff. 2–17 werden hier nicht abgedruckt. Die Änderungen sind, soweit sie nicht hinfällig geworden sind, bei den betreffenden Erlassen nach -

getragen.
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Verschmelzung mit Kleinhüningen: Gesetz
2 Für die bezügliche Beschlussfassung der beiden Bürgergemeinden ist nach Massgabe des Gemeinde - gesetzes vom 26. Juni 1876 in der Stadt der Weitere Bürgerrat, in Kleinhüningen die Bürgerversamm - lung zuständig. Für die Abstimmung in der Bürgerversammlung Kleinhüningen ist das absolute Mehr der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Bürger massgebend.
3 Für die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Kleinhüningen wird der Regierungsrat eine be - sondere Urnenabstimmung nach Massgabe der für die kantonalen Abstimmungen geltenden Vorschrif - ten anordnen. Das absolute Mehr der an der Abstimmung teilnehmenden, laut § 26 der Kantonsverfas - sung in nichtbürgerlichen Gemeindesachen Stimmberechtigten ist für diese Abstimmung massgebend.

§ 11

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums in Kraft, nachdem die beiden Bürgergemeinden und die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Kleinhüningen gemäss § 10 ihre Zustimmung zur Verschmelzung von Kleinhüningen mit der Stadt nach Massgabe des vorliegenden Gesetzes erklärt haben werden.

§ 12

1 Das gegenwärtige Gesetz, die Vereinbarung zwischen den beiden Bürgergemeinden (§ 4) und die Zu - stimmungserklärungen der Gemeinden zur Durchführung der Verschmelzung (§§ 10 und 11) sind im Kantonsblatt zu publizieren und in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
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