Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht (210.701)
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Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht

Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht Vom 25. Januar 2017 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Aargau und Solothurn vereinbaren:

§ 1 Auftrag

1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (BVSA) erfüllt zusätzlich zu den ihr gemäss dem Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) vom

15. Januar 2013 1 ) obliegenden Aufgaben die Aufsicht gemäss Bundesgesetzgebung

gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton Solothurn.
2 Die Aufsicht wird gemäss Bundesrecht und ergänzend gemäss dem Recht des Kantons Aargau ausgeübt.

§ 2 Finanzierung

1 Der Gebührentarif der BVSA ist für die gemäss § 1 dieser Vereinbarung zu beauf - sichtigenden Einrichtungen anwendbar.
2 Bis und mit der Prüfung der Jahresrechnung 2016 der beaufsichtigten Einrichtun - gen gemäss § 1 gilt die per 31. Dezember 2016 geltende jährliche Aufsichtsgebühr gemäss Gebührentarif der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (BVS).
3 Der Kanton Solothurn schuldet dem Kanton Aargau beziehungsweise der BVSA keine Entschädigung für die Übernahme der Aufsicht gemäss § 1.

§ 3 Vertretung im Verwaltungsrat

1 Dem Regierungsrat des Kantons Solothurn steht ein Vorschlagsrecht für die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats der BVSA zu.
2 Der Kanton Aargau holt den Wahlvorschlag rechtzeitig beim Kanton Solothurn ein.
1) SAR 210.700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4 Berichterstattung

1 Der Regierungsrat des Kantons Aargau übt die Aufsicht über die BVSA aus.
2 Die BVSA informiert den Regierungsrat des Kantons Solothurn jährlich schriftlich über die Aufsicht der Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung.
3 Änderungen bezüglich der Höhe des Dotationskapitals, Haftungsfälle der BVSA sowie Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, welche die BVSA betreffen, wer - den dem Regierungsrat des Kantons Solothurn unverzüglich mitgeteilt.

§ 5 Haftung

1 Die Haftung der BVSA richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des Kantons Aargau.
2 Sind in einem Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betrof - fen, ist die BVSA verpflichtet, dem Kanton Solothurn im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alle notwendigen Verfahrensrechte einzuräumen, ihn bei allen Ver - fahrensschritten einzubeziehen und diesen laufend und umfassend zu informieren.
3 Sind im Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen, übernimmt der Kanton Solothurn die Ausfallhaftung.
4 Der Kanton Solothurn ist für Haftungsansprüche bezüglich Einrichtungen gemäss §
1 dieser Vereinbarung haftpflichtig, wenn unrechtmässige Handlungen oder Unter - lassungen auf einen Zeitpunkt zurückgehen, der vor Inkrafttreten dieser Vereinba - rung liegt.

§ 6 Geschäftsübergabe

1 Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung hängigen Geschäfte der BVS, welche die Aufsicht über die Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betreffen, gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an die BVSA über. Die aus diesen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BVSA.
2 Die von der BVS bearbeiteten Daten über die beaufsichtigten Institutionen werden ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung von der BVSA bearbeitet.
3 Die Akten (inklusive elektronische Daten) der hängigen Geschäfte sind vollständig und geordnet der BVSA zu übergeben. Die Übergabe ist zu protokollieren.
4 Der Kanton Solothurn stellt sicher, dass die nicht übergebenen Akten der BVSA bei Bedarf im Rahmen der Aufbewahrungsdauer innert angemessener Frist zur Verfü - gung gestellt werden.
5 Die Kosten für die Bereitstellung der Akten sowie für die Aufbewahrung der nicht übergebenen Akten trägt der Kanton Solothurn.

§ 7 Dauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
2 Jeder Kanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündi - gungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

§ 8 Inkrafttreten

1 Nach der Genehmigung der Vereinbarung durch die Parlamente der beiden Kanto - ne und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierun - gen der beiden Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkraft - tretens der Vereinbarung. Aarau, 25. Januar 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO Solothurn, 31. Januar 2017 Regierungsrat Solothurn Landammann A NKLI Staatsschreiber E NG Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau: 20. Juni 2017 Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Solothurn: 7. März 2017 Datum der Veröffentlichung: 21. Juli 2017 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Oktober 2017 Inkrafttreten: 1. Januar 2018
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