Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen (412.632)
CH - TG

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen

Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen vom 17. Februar 1999 (Stand 1. Januar 2000) Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen und Thurgau vereinbaren
1 ) :
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen

1 Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen und Thurgau führen die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen.
2 Die Fachhochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St. Gallen.
3 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Trägerschaft durch weitere Kantone oder das Fürstentum Liechtenstein erweitern.

Art. 2 Zweck

1 Die Fachhochschule:
a. bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und Wirtschaft vor;
b. bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, an - wendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Dienstleis - tungen für Dritte an;
c. kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Stu - dienbereiche anbieten
2 )
.
1) Beitritt Kanton TG mit RRB vom 11. Januar 1999.
2) Mit RRB vom 21. November 2000 um den Fachbereich Soziale Arbeit, mit RRB vom
5. Juli 2005 um den Studiengang Pflege im Fachbereich Gesundheit erweitert.

Art. 3 Steuerbefreiung

1 Von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner sind befreit:
a. die Fachhochschule und ihre Einkünfte;
b. Zuwendungen an die Fachhochschule.
2. Organisation

Art. 4 Regierungen

1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Fach - hochschule aus.
2 Sie genehmigen:
a. die Leistungsvereinbarung;
b. die Höhe der Studiengelder;
c. die jährlich zu vereinbarenden Kontrakte und die finanziellen Mittel;
d. die Vereinbarung über einen Fachhochschulverbund.
3 Kompetenzen und Zuständigkeiten aus der Vereinbarung gemäss litera d gehen dieser Vereinbarung vor.

Art. 5 Fachhochschulrat, a. Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung

1 Der Fachhochschulrat besteht aus Vertretungen der Vereinbarungspartner.
2 Es wählen:
a. die Regierung des Kantons St. Gallen fünf Mitglieder;
b. die Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh. und Thurgau je zwei Mitglieder.
3 Der Fachhochschulrat konstituiert sich selbst.
4 Erweitern die Vereinbarungspartner die Trägerschaft, passen sie die Zusammenset - zung des Fachhochschulrates einvernehmlich an.

Art. 6 b. Aufgaben

1 Der Fachhochschulrat führt die Fachhochschule.
2 Er bereitet die Genehmigung der Leistungsvereinbarung, der jährlichen Kontrakte und die Finanzierung durch die Regierungen sowie die Festsetzung der Studiengel - der vor.
3 Im übrigen obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
a. Namensgebung;
b. Organisation der Fachhochschule und Festlegen der Führungsstruktur;
c. Erlass der Lehrpläne;
d. Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;
e. Erlass von Disziplinarvorschriften für Studierende;
f. Erlass der Anstellungsordnung;
g. Wahl und Entlassung der Schulleitung, der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sowie der Leitung der Verwaltung;
h. Wahl und Entlassung des weiteren Personals, soweit er diese Kompetenz nicht an andere Organe delegiert hat;
i. Verleihung des Professortitels;
k. Beschlussfassung über Jahresrechnung und Voranschlag;
l. Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Fachhoch - schule;
m. Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung not - wendig sind;
n. Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Trägern.

Art. 7 c. Delegation und Beizug Dritter

1 Der Fachhochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
2 Er kann Fachausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen oder Berater beiziehen.

Art. 8 Rekurskommission, a. Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung

1 Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vereinba - rungspartner gewählten Vertretung.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die Fach - hochschule tätig.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

Art. 9 b. Aufgaben

1 Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Fachhochschulrates.

Art. 10 c. Verfahrensrecht

1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungs - rechtspflege des Sitzkantons.
2 Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.
3. Finanzhaushalt

Art. 11 Einnahmen

1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
a. Anteile der Vereinbarungspartner;
b. Gebühren;
c. Studiengelder;
d. Entgelte für Leistungen an Dritte;
e. Standortbeitrag des Kantons St. Gallen;
f. Beiträge Dritter.

Art. 12 Standortbeitrag

1 Der Kanton St. Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von 15 Prozent der gesamten Trägerschaftsleistungen.

Art. 13 Anteilsbemessung

1 Die Anteile der Vereinbarungspartner bemessen sich nach dem Anteil der Studie - renden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Vereinbarungspart - ner.
2 Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jah - re. Stichtag ist der 1. Juli.

Art. 14 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
2 Sie kann durch je eine Vertretung der Vereinbarungspartner durchgeführt werden. Die Vertretung des Sitzkantons führt den Vorsitz.
4. Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 15 Grundsatz

1 Die Haftung der Fachhochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

Art. 16 Disziplinarrecht

1 Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkantons.
5. Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollstreckbarkeit

1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfü - gungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung voll - streckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

Art. 18 Kündigung

1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beach - tung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vereinbarungen über die Interkantonale Ingenieurschule St. Gallen vom
6. April 1995 und über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungs - schule St. Gallen vom 27. Juli 1995 werden aufgehoben.
2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Aufhebung der Vereinbarung über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule St. Gallen.

Art. 20 Vollzug

1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab 1. Janu - ar 2000 angewendet.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.02.1999 01.01.2000 Erstfassung 44/1999
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