Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Munizipalgemeinden Horn, Roggwil und Egnach sowie die st.gallischen politischen Gemeinden Berg, Mörschwil, Steinach und Tübach
Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Munizipalgemeinden Horn, Roggwil und Egnach sowie die st.gallischen politischen Gemeinden Berg, Mörschwil, Steinach und Tübach vom 7. Februar 1967 (Stand 7. Februar 1967) Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen, gestützt auf die durch Gesetz vom 23. Mai 1961 eingefügten §§ 48a bis 48c des thurgauischen Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und das Bürger - recht vom 4. April 1944 sowie auf Art. 33 des st.gallischen Gesetzes über die Orga - nisation und Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom
29. Dezember 1947 1 , vereinbaren: 2
Art. 1
1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Mu - nizipalgemeinden Horn, Roggwil und Egnach sowie die st.gallischen politischen Gemeinden Berg, Mörschwil, Steinach und Tübach werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. 3
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - tragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Ver - tragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden 4 der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
1 Aufgehoben; nGS 16–52 (sGS 151.1 ).
2 nGS 5, 73. In Vollzug ab 7. Februar 1967.
3 Der Zweckverband ist inzwischen gegründet worden.
4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 11 des EG zum eidgenössischen Gewässer - schutzgesetz, sGS 752.1, und Art. 25 lit. b GeschR, sGS 141.3 .
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden 5 der Vertragskantone verhal - ten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtsper - sönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Arbon TG.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge - setzlichen Vorschriften des Kantons Thurgau massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung 6 , sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten, bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Vertragspartnern und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Behörden und Gerichten 7 der beteiligten Vertrags - partner entschieden.
Art. 6
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden, sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
5 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1 .
6 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
7 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1 .
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anru - fung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei - teren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der thurgauischen Zivilprozessordnung.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden 8 der bei - den Vertragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 9 vollstreckbaren gericht - lichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind ge - mäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung 10 dem Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 10
1 und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
8 nGS 22–56 (sGS 961.1 ).
9 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 73 07.02.1967 07.02.1967 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.02.1967 07.02.1967 Erlass Grunderlass 5, 73
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