Verordnung der Katholischen Synode betreffend Schlichtungsstelle für Personalfragen ... (188.213)
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Verordnung der Katholischen Synode betreffend Schlichtungsstelle für Personalfragen (Personalombudsstelle)

Verordnung der Katholischen Synode betreffend Schlichtungsstelle für Personalfragen (Personalombudsstelle) vom 28. Juni 2004 (Stand 1. Oktober 2004)
1. Aufgaben

§ 1 Aufgabe

1 Im Interesse eines konstruktiven Umganges mit Konflikten in Kirchgemeinden be - steht eine Beratungs- und Vermittlungsstelle für Personalfragen.
2 Die Stelle bietet Beratungs- und Vermittlungsangebote bei dienstrechtlichen Kon - flikten an, insbesondere solchen, welche die Dienstverhältnisse, die Gleichbehand - lung, die Einstufung sowie die Nichtdiskriminierung am Arbeitsort betreffen.
3 Die Stelle ist neutral und unabhängig.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Stelle ist offen für Behördemitglieder und Angestellte der Kirchgemeinden so - wie für Personen, die unentgeltlich mitarbeiten. Ferner steht sie Angestellten der Landeskirche zur Verfügung.
2. Organisation

§ 3 Bestand

1 Die Schlichtungsstelle besteht aus drei erfahrenen, mit den thurgauischen kirchli - chen Verhältnissen vertrauten Personen, wovon eine über gute juristische Kenntnis - se zu verfügen hat.
2 Sie tagt in Dreier- oder Zweierbesetzung.

§ 4 Bestellung Amtszeit

1 Die Stelle wird nach Anhörung der Dekanenkonferenz vom Kirchenrat bestellt. Es gilt die ordentliche Amtszeit.
2 Das Präsidium wird vom Kirchenrat bestimmt.

§ 5 Kosten Entschädigung

1 Das Verfahren ist für die Parteien unentgeltlich.
2 Der Kirchenrat entschädigt die beauftragten Personen in Anwendung der Besol - dungsverordnung der Synode
1 )
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3 Die Entschädigung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens.
3. Verfahren

§ 6 Anrufung

1 Die Stelle ist schriftlich anzurufen unter Angabe der Gründe. Das Begehren ist bei der Kanzlei des Katholischen Kirchenrates einzureichen. Diese leitet es an die Schlichtungsstelle weiter.
2 Das weitere Verfahren ist mündlich. Am Verfahren nehmen nur die beteiligten Par - teien teil. Es wird kein amtliches Protokoll geführt.

§ 7 Verfahren

1 Die Schlichtungsstelle hört beide Parteien mündlich an und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu den Vorbringungen der Gegenpartei zu äussern.
2 Die Schlichtungsstelle ist befugt, von den Parteien die Einreichung von Unterlagen zu verlangen, Augenscheine vorzunehmen, Amtsberichte beizuziehen und theologi - schen Rat einzuholen.
3 Das Verfahren ist speditiv zu führen.

§ 8 Amtsgeheimnis

1 Die Stelle hat das Amtsgeheimnis zu wahren.

§ 9 Theologische Differenzen

1 Stellt die Stelle fest, dass ein Konflikt rein theologisch motiviert oder kirchenrecht - licher Art ist, weist sie die Gesuchssteller, sofern keine gütliche Einigung zustande kommt, an die zuständige kirchliche Behörde.

§ 10 Empfehlung

1 Die Stelle gibt den Parteien Empfehlungen zur Beilegung und Bewältigung des Konfliktes ab, die sie schriftlich festhält.
2 Sie besitzt aber keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse.
1)
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§ 11 Schluss des Verfahrens

1 Die Schlichtungsstelle teilt der Kanzlei des Kirchenrates den Abschluss des Ver - fahrens mit.
4. Rechtsweg

§ 12 Beschwerderecht

1 Den Parteien steht, unabhängig von der Anrufung der Schlichtungsstelle, der Rechtsweg im Sinne von § 48 KOG
1 ) offen.

§ 13 Litispendenz

1 Wird in einem Personalkonflikt die Schlichtungsstelle angerufen, bei welchem für das Rechtsmittelverfahren eine Frist im Sinne von § 48 KOG läuft, so gilt die Anru - fung der Schlichtungsstelle als für die Anrufung des Rechtsmittels. Der Kirchenrat wird jedoch in der Sache erst tätig nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens.
2 Wird eine Beschwerde beim Kirchenrat anhängig gemacht, entscheidet dieser, ob vorgängig ein Schlichtungsverfahren vor der Stelle tunlich ist. Er kann diesfalls die Parteien einladen, vorgängig ein Schlichtungsverfahren vor der Stelle aufzunehmen.
5. Berichterstattung

§ 14 Berichterstattung

1 Die Stelle erstattet dem Kirchenrat jährlich zu Handen des Rechenschaftsberichtes des Kirchenrates einen Bericht.
6. Inkrafttreten

§ 15 Inkraftsetzung

1 Die Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
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1)
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2) In Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2004.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.06.2004 01.10.2004 Erstfassung 35/2010
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