Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz (620.200)
    CH - GR

    Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz

    Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz Vom 24. Mai 1960 (Stand 1. Januar 2011) In Ausführung von Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz
    1 ) und gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung
    2 ) vom Grossen Rat erlassen am 24. Mai 1960 3 )

    Art. 1 Aufsichtsbehörde

    1 Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz steht der Regierung zu.

    Art. 2 Kantonale Militärpflichtersatzverwaltung

    1 Als kantonale Militärpflichtersatzverwaltung amtet unter der Leitung des Finanz- und Militärdepartementes das Kreiskommando.

    Art. 3 * Veranlassungsbehörde

    1 Die Militärpflichtersatzabgaben werden von der kantonalen Militärpflichtersatzver - waltung veranlagt. Für die Veranlagung der Abgaben von Ersatzpflichten mit Wohn - sitz in der Schweiz kann die Veranlagungsbehörde den Sektionschef und weitere Vertreter der Gemeinde beiziehen.

    Art. 4 * Mitwirkung der Gemeinden und der Steuerverwaltung

    1 Die Gemeinden und die kantonale Steuerverwaltung sind verpflichtet, die für die Festsetzung der Ersatzabgabe erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

    Art. 5 * Rechtsschutz

    1 Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Veranla - gungsbehörde ist das Verwaltungsgericht zuständig.
    1) BG siehe SR 661 ; BrVV dazu siehe SR 661.1
    2) BR 110.100
    3) B vom 31. März 1960, 19; GRP 1960, 132

    Art. 6 * Verfahrensvorschriften

    1 Für das Veranlagungs-, Einsprache-, Beschwerde- und Erlassverfahren gelten, so - weit das Bundesrecht oder die vorliegende Verordnung nichts anderes vorschreibt, sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes 4 ) .

    Art. 7 * Bezugsbehörde

    1 Die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung besorgt den Einzug der Ersatzabga - ben.

    Art. 8 * ...

    Art. 9 * Erlass

    1 Über den Erlass von Ersatzabgaben, Kosten und Bussen entscheiden nach den bun - desrechtlichen Vorschriften: a) die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung bis zum Betrag von 1000 Fran - ken; b) * das Militärdepartement für höhere Beträge.

    Art. 10 Sicherstellungsverfügung, Arrestbefehl und Widerhandlungen

    1 Für den Erlass von Sicherstellungsverfügungen und Arrestbefehlen sowie für die Einleitung der Schuld- und Arrestbetreibung ist die kantonale Militärpflichtersatz - verwaltung zuständig.

    Art. 11 * Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen

    1 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Verfolgung und Beurteilung von Wi - derhandlungen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Militärpflichtersatz rich - tet sich nach dem Bundesrecht.

    Art. 12 Nachveranlagung der Ersatzabgabe

    1 Die Nachforderung einer zu Unrecht nicht erhobenen oder zu Unrecht erstatteten oder erlassenen Ersatzabgabe ist durch Veranlagungsverfügung der kantonalen Mi - litärpflichtersatzverwaltung geltend zu machen.
    2 Die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung führt die erforderliche Untersuchung durch. Es stehen ihr alle Feststellungsmittel des Veranlagungsverfahrens zur Verfü - gung.

    Art. 13 Prüfung der Rechnungsführung

    1 Die kantonale Finanzkontrolle prüft die Rechnungsführung der kantonalen Militär - pflichtersatzverwaltung.
    4) BR 720.000

    Art. 14 Ausführungsbestimmungen der Regierung

    1 Die Regierung regelt die Obliegenheiten der kantonalen Amtsstellen, die beim Vollzug des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz durch die kantonale Mi - litärpflichtersatzverwaltung mitzuwirken haben.
    2 Sie erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.

    Art. 15 * Dienstinstruktion für die Sektionschefs

    1 Der Kreiskommandant erlässt für die Sektionschefs eine Dienstinstruktion.

    Art. 16 Schlussbestimmungen

    1 Die Vollziehungsverordnung tritt mit dem Bundesgesetz über den Militärpflichter - satz auf den 1. Januar 1960 in Kraft.
    2 Gleichzeitig wird die Vollziehungsverordnung über Anlage und Bezug des Militär - pflichtersatzes vom 22. November 1934 1 ) aufgehoben, soweit sie nicht für den Vollzug des Übergangsrechtes gemäss Artikel 49 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes Anwendung finden muss.
    1) aRB 1140
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
    24.05.1960 01.01.1960 Erlass Erstfassung -
    19.02.1975 01.03.1975 Art. 3 totalrevidiert -
    19.02.1975 01.03.1975 Art. 4 totalrevidiert -
    26.02.1990 01.09.1990 Art. 7 totalrevidiert -
    26.02.1990 01.09.1990 Art. 8 aufgehoben -
    26.02.1990 01.09.1990 Art. 9 totalrevidiert -
    26.02.1990 01.09.1990 Art. 15 totalrevidiert -
    31.08.2006 01.01.2007 Art. 5 totalrevidiert 2006, 5020
    31.08.2006 01.01.2007 Art. 6 totalrevidiert 2006, 5020
    31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 2006, 5020
    16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert 2010, 4806
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.05.1960 01.01.1960 Erstfassung -

    Art. 3 19.02.1975 01.03.1975 totalrevidiert -

    Art. 4 19.02.1975 01.03.1975 totalrevidiert -

    Art. 5 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5020

    Art. 6 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5020

    Art. 7 26.02.1990 01.09.1990 totalrevidiert -

    Art. 8 26.02.1990 01.09.1990 aufgehoben -

    Art. 9 26.02.1990 01.09.1990 totalrevidiert -

    Art. 9 Abs. 1, b) 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5020

    Art. 11 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4806

    Art. 15 26.02.1990 01.09.1990 totalrevidiert -

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