Verordnung der Katholischen Synode betreffend Kloster Fischingen
Verordnung der Katholischen Synode betreffend Kloster Fischingen vom 28. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2011) Die Katholische Synode des Kantons Thurgau, gestützt auf § 58 lit. c des Kirchenor - ganisationsgesetzes vom 1. Juli 1968/3. Juli 1972, beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Um das Benediktinerkloster Fischingen (Priorat) zusammen mit dem Bildungshaus (Verein St. Iddazell) als religiöses Zentrum für die katholischen Gläubigen und andere Menschen im Kanton Thurgau und darüber hinaus zu erhalten und zu för - dern, unterstützt die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau die Benedikti - nergemeinschaft Fischingen und den Verein St. Iddazell mit jährlich wiederkehren - den und mit einmaligen Beiträgen.
§ 2 Förderung der Bildungs- und Seelsorgetätigkeit
1 Die Landeskirche unterstützt spezifische Bildungs- und Seelsorgetätigkeiten, wel - che die Benediktinergemeinschaft in Absprache mit der Landeskirche im Kloster Fi - schingen anbietet.
§ 3 Baubeiträge
1 Fallen grössere Investitionen oder Renovationsarbeiten an den Klostergebäulich - keiten Fischingen an, so kann die Landeskirche die Vorhaben mit Baubeiträgen un - terstützen. Die Höhe der jeweiligen oder einmaligen Baubeiträge wird in separaten Beschlüssen durch die Synode festgelegt.
§ 4 Nutzung
1 Die Landeskirche ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten bestrebt, Kurse, welche von ihren Fachstellen angeboten werden, im Bildungshaus Kloster Fischingen durchzu - führen.
§ 5 Umsetzung
1 Dem Kirchenrat obliegt die Durchführung dieser Verordnung. Er wird ermächtigt, mit dem Verein St. Iddazell und der Benediktinergemeinschaft Fischingen eine Ver - einbarung abzuschliessen, in welcher die näheren Einzelheiten geregelt werden.
§ 6
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Errichtung des Pfarreibildungshauses vom 25. Juni 1979 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.06.2010 01.01.2011 Erstfassung 32/2010
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