Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer
Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer vom 22. Juni 1957 (Stand 22. Juni 1957)
1 Ziff. 1
1 Die Regierungen des Fürstentums Liechtenstein und des Kantons St.Gallen erklä - ren, gegenseitig Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke von der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer zu befreien, gleichgültig ob die genannten Zwecke im Fürstentum Liechtenstein oder im Kanton St.Gallen erfüllt werden. 2
2 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1 nGS 1, 120. In Vollzug ab 22. Juni 1957.
2 Vgl. Art. 155 Abs. 2 StG, sGS 811.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 1, 120 22.06.1957 22.06.1957 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.06.1957 22.06.1957 Erlass Grunderlass 1, 120
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