Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kant... (169.300)
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Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt

Personalausschussverordnung Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussverordnung) Vom 4. August 2009 (Stand 9. August 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

§ 1 Zweck und Aufgabe der Personalausschüsse

1 Mitarbeitende haben das Recht, zur Vertretung ihrer Interessen bei den vorgesetzten Behörden und zur Begutachtung der für die Regelung der Arbeitsverhältnisse aufzustellenden Vorschriften Personal - ausschüsse einzusetzen.
2 Die Personalausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben: sie bringen den zuständigen Behörden die Wünsche und Anregungen der von ihnen ver - tretenen Mitarbeitenden zur Kenntnis; sie nehmen Stellung zu Entwürfen für abteilungsinterne Ordnungen und Vorschriften; sie versuchen Differenzen, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, zu bereini - gen, sofern sie von den Beteiligten angerufen werden.

§ 2 Einsetzung der Ausschüsse

1 In Organisationseinheiten mit mindestens 50 Mitarbeitenden kann ein Personalausschuss eingesetzt werden, sofern dies von mindestens einem Fünftel der Mitarbeitenden schriftlich verlangt wird.

§ 3 Zusammensetzung der Ausschüsse

1 In Abhängigkeit von der Grösse der Organisationseinheit besteht ein Personalausschuss aus drei bis neun Mitgliedern.
2 Die Anzahl der Mitglieder wird von der Departementsleitung bzw. der Direktion festgesetzt.
3 In einem Personalausschuss sind Frauen und Männer zu mindestens je einem Drittel vertreten.
4 Betrieblich begründete Ausnahmen von Abs. 3 werden von der Departementsleitung bzw. von der Direktion bewilligt.

§ 4 Amtsdauer

1 Die Personalausschüsse werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

§ 5 Bezahlter Urlaub für die Mitarbeit in Personalausschüssen

1 Sofern es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen, kann die Anstellungsbehörde den Mitgliedern der Personalausschüsse für ihre Mitwirkung bezahlten Urlaub bewilligen.
2 Pro Jahr kann bezahlter Urlaub im Umfang der erforderlichen Arbeitszeit, maximal jedoch von 2 Ta -
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Personalausschussverordnung

§ 6 Wahlgrundsätze und organisatorische Bestimmungen

1 Die Wahlgrundsätze sowie die weiteren organisatorischen Bestimmungen für die Tätigkeit der Perso - nalausschüsse werden durch die Departementsleitungen bzw. Direktionen in Absprache mit den Mitar - beitenden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 festgelegt.

§ 7 Behandlung von Differenzen zwischen Personalausschuss und Organisationseinheit

1 Kann zwischen der Organisationseinheit und dem Personalausschuss keine Einigung erzielt werden, so ist die Angelegenheit den Departementsvorstehenden bzw. der Direktion zu unterbreiten. Diese treffen unter Beizug des jeweiligen dezentralen Personaldienstes ihren Entscheid.

§ 8 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
1 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Personalausschüsse der öffentlichen Verwaltung vom 11. Februar 1975 aufge - hoben.
1) Wirksam seit 9. 8. 2009.
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