Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzgemeinde zürcherisch und thurgauisch Wilen
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzgemeinde zürcherisch und thurgauisch Wilen vom 29. Oktober 1886 (Stand 22. November 1886)
§ 1 *
§ 2 *
§ 3
1 Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ort - schaft von der Armengemeinde Neunforn abgetrennt und dem Armenverbande der politischen Gemeinde Oberstammheim zugeteilt.
2 Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuerwege gedeckt wer - den müssen, so ist der Betrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden ge - setzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen da - nach fällige Steuerquote beträgt 1/14 der Gesamtsteuer.
§ 4
1 Sollte auf gütlichem Wege zwischen den Beteiligten und den zuständigen kantona - len Behörden eine Einigung über die Ausscheidung des an zürcherisch Wilen aus dem gemeinsamen Zivilgemeindegut Wilen und dem Armengut Neunforn zufallen - den Anteiles nicht zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entschei - den.
§ 5
1 Die Vereinbarung bleibt für sechs Jahre, also vom 1. Januar 1887 bis 1. Januar
1893, in Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist von Seite der kontrahie - renden Teile keine Aufkündung statt, so wird die Übereinkunft so lange als still - schweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an er - lischt.
§ 6
1 Für diese Vereinbarung wird die Ratifikation durch den zürcherischen Kantonsrat und den thurgauischen Grossen Rat vorbehalten
1 )
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1) Ratifiziert vom zürcherischen Kantonsrat am 17., vom thurgauischen GR am 22. November
1886.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.10.1886 22.11.1886 Erstfassung -
§ 1 22.11.1886 keine Angabe aufgehoben -
§ 2 22.11.1886 keine Angabe aufgehoben -
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