Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Wallis über die Anerkennung von Fähigkeits... (553.152)
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Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Wallis über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Wirte

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Wallis über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Wirte vom 23. Juni 1964 (Stand 27. Juni 1964) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 11 des Wirtschaftsgesetzes vom 26. Februar 1945 1 und von Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Wirtefachprüfung und den Fähigkeits - ausweis vom 29. Dezember 1953 2 , im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 lit. b des Regle - mentes des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend die berufliche Fähigkeit der Inhaber öffentlicher Betriebe vom 19. April 1963 und auf eine Gegenrechtserklä - rung des Finanzdepartementes des Kantons Wallis vom 16. Juni 1964 als Gegenrechtserklärung: 3
Art. 1
1 Die vom Kanton Wallis ausgestellten Fähigkeitsausweise für Gastwirte werden im Kanton St.Gallen anerkannt, sofern sie auf Grund einer Prüfung erteilt worden sind und der Bewerber sich einer Ergänzungsprüfung in Gesetzeskunde (Wirtschaftsgesetz) unterzieht.
Art. 2
1 Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 27. Juni 1964 zur Anwendung.
1 sGS 553.1 .
2 nGS 20–34 (sGS 553.15 ).
3 nGS 3, 144. In Vollzug ab 27. Juni 1964.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 144 23.06.1964 27.06.1964 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.06.1964 27.06.1964 Erlass Grunderlass 3, 144
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