Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Wallis über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Wirte
                            Gegenrechtserklärung  gegenüber dem Kanton Wallis über die Anerkennung von  Fähigkeitsausweisen für Wirte  vom 23. Juni 1964 (Stand 27. Juni 1964)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 11 des Wirtschaftsgesetzes vom 26.  Februar 1945  1    und  von Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Wirtefachprüfung und den Fähigkeits  -  ausweis vom 29.  Dezember 1953  2  , im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 lit. b des Regle  -  mentes des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend die berufliche Fähigkeit der  Inhaber öffentlicher Betriebe vom 19.  April 1963 und auf eine Gegenrechtserklä  -  rung des Finanzdepartementes des Kantons Wallis vom 16.  Juni 1964  als Gegenrechtserklärung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Kanton Wallis ausgestellten Fähigkeitsausweise für Gastwirte werden  im Kanton St.Gallen anerkannt, sofern sie auf Grund einer Prüfung erteilt worden  sind   und   der   Bewerber   sich   einer   Ergänzungsprüfung   in   Gesetzeskunde  (Wirtschaftsgesetz) unterzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 27.  Juni 1964 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  553.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 20–34 (sGS  553.15  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 3, 144. In Vollzug ab 27. Juni 1964.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  3, 144  23.06.1964  27.06.1964  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1964  27.06.1964  Erlass  Grunderlass  3, 144