Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt
Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit: Verordnung Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt Vom 5. Mai 2009 (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: I. Die sozialpartnerschaftlichen Gremien
§ 1
1 Die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit wird durch folgende Gremien wahrgenommen: das Kontaktgespräch zwischen HR Basel-Stadt ) und der Delegation der Arbeitsgemein - schaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände; das sozialpartnerschaftliche Gesprächsgremium zwischen der regierungsrätlichen Delega - tion für Personalfragen und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände. II. Das Kontaktgespräch zwischen HR Basel-Stadt (HR BS)
2 ) und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)
§ 2
1 Das Kontaktgespräch setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter HR BS
3 ) , der Stellvertre - terin bzw. dem Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters HR BS
4 wird das Kontaktgespräch durch die Leiterin bzw. durch den Leiter HR BS
5 )
.
2 Das Kontaktgespräch findet in der Regel monatlich statt. Die Einladung erfolgt durch HR BS
6 )
.
§ 3
1 Im Kontaktgespräch werden sämtliche sozialpartnerschaftlich relevanten Personalgeschäfte traktan - diert und einvernehmlich in folgende zwei Kategorien eingeteilt: Personalgeschäfte von alltäglicher (in der Regel operativer) Bedeutung; Personalgeschäfte von zentraler (in der Regel strategischer) Bedeutung.
§ 4
1 Personalgeschäfte von zentraler Bedeutung werden direkt dem Sozialpartnerschaftlichen Gesprächs - gremium (SPG) zur Behandlung zugewiesen.
2 Personalgeschäfte von alltäglicher Bedeutung werden im Kontaktgespräch behandelt.
1) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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2) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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4) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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5) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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6) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit: Verordnung
3 Kann bei Personalgeschäften von alltäglicher Bedeutung Einigung erzielt werden, so erstellt HR BS
7 ) via Finanzdepartement dem Regierungsrat – sofern ein regierungsrätlicher Entscheid notwendig ist – einen entsprechenden Bericht. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden diese Geschäfte ebenfalls dem SPG zur Behandlung zugewiesen.
4 Über das Kontaktgespräch wird eine Aktennotiz erstellt. III. Die Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)
§ 5
1 Die AGSt ist die Sozialpartnerin des Regierungsrates und nimmt als Delegation (AGStDel) an den in dieser Verordnung festgelegten sozialpartnerschaftlichen Gesprächen teil.
§ 6
1 Die AGStDel besteht aus fünf von der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalver - bände (AGSt) bestimmten Mitgliedern.
§ 7
1 Die AGStDel behandelt im Kontaktgespräch mit HR BS
8 ) alle sozialpartnerschaftlich relevanten Per - sonalgeschäfte gemäss § 3 dieser Verordnung. IV. Das sozialpartnerschaftliche Gesprächsgremium (SPG)
§ 8
1 Das SPG setzt sich zusammen aus der regierungsrätlichen Delegation für Personalfragen (RRDel) und der AGStDel. Das Sekretariat des SPG wird durch HR BS
9 ) geführt.
2 Das SPG wird auf Antrag des Sekretariats SPG bzw. der AGSt von der Präsidentin bzw. Präsident der RRDel einberufen.
§ 9
1 Die beiden Delegationen behandeln im SPG Personalgeschäfte von zentraler Bedeutung gemäss § 4 Abs. 1 sowie strittige Personalgeschäfte im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahrens gemäss § Abs. 3 dieser Verordnung.
§ 10
1 Im SPG werden die Personalgeschäfte ohne Beschlussfassung behandelt. Es wird lediglich festge - stellt, ob in der behandelten Sache ein Konsens oder ein Dissens vorliegt.
2 Besteht Konsens, so wird das Ergebnis durch das Sekretariat SPG via Finanzdepartement in einem Bericht dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet.
3 Besteht Dissens, so orientiert die RRDel den Regierungsrat mündlich und holt dessen Meinung ein. Anschliessend wird das SPG zu einem Differenzbereinigungsverfahren einberufen.
4 Über den Ausgang des Differenzbereinigungsverfahrens erstellt das Sekretariat SPG via Finanzde - partement einen entsprechenden Bericht an den Regierungsrat mit dem Antrag auf definitiven Ent -
7) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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8) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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9) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit: Verordnung
§ 11
1 Die Gespräche im SPG werden protokolliert. V. Schlussbestimmungen
§ 12
1 Mit dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: – Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Paritätischen Kommission für Personalangele - genheiten vom 19. Februar 1974 – Richtlinien für die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der regierungsrätlichen Dele - gation für Personalfragen und der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände vom 13. Februar 2001 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird per 1. Juli 2009 wirksam.
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