Gebührenverordnung für den Pflichtschutzraumbau im Zivilschutz
                            Gebührenverordnung für den Pflichtschutzraumbau im  Zivilschutz  Vom 13. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 1995)  Gestützt auf Art.  6 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über die Ka  -  tastrophenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 13.  Dezember 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gebührenansätze
                            1  Für den kantonalen  Vollzug  im Pflichtschutzraumbau  gemäss  dem Bundesgesetz  über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG)  2  )  und dem kantonalen Gesetz  über die Katastrophenhilfe (KHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für die Prüfung und Genehmigung von Schutzraumbauprojekten gemäss den  «Technischen  Weisungen   für   den   Pflichtschutzraumbau»   und   den   «Techni  -  schen Weisungen für spezielle Schutzräume»  a)  bis 13 Schutzplätze:  Fr.  250.–  b)  14 – 30 Schutzplätze:  Fr.  350.–  c)  31 – 50 Schutzplätze:  Fr.  400.–  d)  51 – 100 Schutzplätze:  Fr.  550.–  e)  101 – 200 Schutzplätze:  Fr.  750.–  f)  über 200 Schutzplätze: Verrechnung des effektiven Aufwandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Projektänderungen werden nach Aufwand berechnet, höchstens jedoch zu den  Ansätzen gemäss Ziffer  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für den Erlass einer Verfügung betreffend Schutzraumbau oder Leistung von  Ersatzbeiträgen: Fr.  80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Für die Prüfung und Genehmigung eines Ersatzbeitragsgesuches: Fr.  60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Für  den Erlass  einer Befreiungsverfügung  betreffend  Schutzraumbaupflicht:  Fr.  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Art.  39 Katastrophenhilfegesetz, BR  630.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 520.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  630.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührenansätze für besondere Aufwendungen
                            1  Für besondere Aufwendungen, welche in der Gebührenverordnung nicht geregelt  sind, wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inkrafttreten
                            1  Diese Gebührenverordnung tritt auf den 1.  Januar 1995 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und ersetzt alle  mit ihr im Widerspruch stehenden bisherigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im KA vom 23.  Dezember 1994 publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.1994  01.01.1995  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  13.12.1994  01.01.1995  Erstfassung  -