Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren (171.12)
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Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren

Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren vom 14. Mai 2008 (Stand 28. Mai 2008)

§ 1 Justizkommission

1 Für die Behandlung der Begnadigungsgesuche ist die Justizkommission zuständig.
2 Aktuar oder Aktuarin dieser Kommission ist der Generalsekretär oder die General - sekretärin des Departementes für Justiz und Sicherheit.
3 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für welchen der Präsident oder die Präsidentin sich erklärt hat.

§ 2 Departement

1 Die Begnadigungsgesuche sind zuhanden des Grossen Rates an das Departement zu richten.
2 Dieses setzt die Gesuche, welche den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, mit den zugehörigen Akten bei der Justizkommission in Zirkulation.

§ 3 Aktenzirkulation, Sitzung

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Justizkommission ordnet nach Abschluss der Aktenzirkulation die Sitzung an.

§ 4 Entscheid der Justizkommission

1 Die Justizkommission bringt die in eigener Kompetenz erlassenen Entscheide dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem zuständigen Gericht und der Strafvoll - zugsbehörde sofort zur Kenntnis.
2 Die Justizkommission kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein ab - gelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.

§ 5 Antrag der Justizkommission

1 Die Anträge der Kommission an den Grossen Rat werden von diesem in seiner nächsten Sitzung behandelt.
2 Sie werden den Mitgliedern des Grossen Rates schriftlich, spätestens drei Tage vor der Sitzung, zugestellt.
3 Die Anträge sollen den wesentlichen Inhalt des seinerzeitigen strafrichterlichen Er - kenntnisses, des Begnadigungsgesuches und die Beurteilung der Justizkommission wiedergeben.
4 Den Mitgliedern des Grossen Rates soll Gelegenheit gegeben werden, die Akten vor der Behandlung des Traktandums einzusehen.

§ 6 Entscheid des Grossen Rates

1 Über die Frage der Begnadigung wird ohne vorgängige Diskussion in geheimer Abstimmung entschieden. Für einen bejahenden Entscheid ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
2 Spricht sich der Rat grundsätzlich für die Begnadigung aus, so wird über den Um - fang der Begnadigung nach allfälliger Diskussion offen abgestimmt.
3 Der Grosse Rat kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehn - tes Gesuch nicht erneuert werden darf.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren vom 16. De - zember 1941 wird aufgehoben.

§ 8 ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.05.2008 28.05.2008 Erstfassung keine Angabe
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