Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des... (811.715)
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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke vom 23. Juli 1964 (Stand 23. Juli 1964)
1 Ziff. 1
1 Die Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen erklären sich damit einver - standen, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, beziehungsweise Vermächtnis- und Schenkungs - steuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. 2 Ziff. 2
1 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrich - tigung, sofern im einen oder andern Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Vor - aussetzungen, auf welchen die vorliegende Vereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren. Ziff. 3
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben; 3 auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwi - schen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke vom 17. April/12. Mai 1926 4 aufgehoben.
1 nGS 3, 184. In Vollzug ab 23. Juli 1964.
2 Vgl. Art. 155 StG, sGS 811.1 .
3 Kanton St.Gallen am 30. Juni 1964 und Kanton Zürich am 23. Juli 1964.
4 bGS, Registerband, 185.
Ziff. 4
1 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutre - ten.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 184 23.07.1964 23.07.1964 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.07.1964 23.07.1964 Erlass Grunderlass 3, 184
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