Verordnung über die Gebühren der Gerichte (170.31)
CH - BL

Verordnung über die Gebühren der Gerichte

Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) Vom 15. November 2010 (Stand 1. Januar 2021) Die Gerichtskonferenz des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 11 Abs. 2 Bst. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. Fe - bruar 2001
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für:
a. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
b. * die Zivilkreisgerichte;
c. das Strafgericht;
d. das Jugendgericht;
e. das Zwangsmassnahmengericht;
f. das Steuer- und Enteignungsgericht;
g. das Kantonsgericht.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

1 Die Gebühren für richterliche Entscheide und für die übrigen amtlichen Ver - richtungen werden vom dafür zuständigen Gericht festgesetzt.
2 Wird ein gerichtliches Verfahren ohne Sachentscheid abgeschlossen, so wird die Abschreibungsgebühr durch das Gericht festgesetzt, wenn die Erledigung durch dieses erfolgt, in allen anderen Fällen durch das Gerichtspräsidium.

§ 3 Grundsätze der Gebührenbemessung

1 Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorge - sehen ist, setzt das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand.
1) SGS 170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
2 In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen können die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2001
2 ) über die Organisation der Gerichte vorgesehene Maximalgebühr erhöht werden.
3 In den Gebühren sind die Auslagen wie der Kanzleiaufwand, die Post- und Telekommunikationsspesen sowie die Publikationskosten pauschal einge - schlossen.
4 Weitere Auslagen wie insbesondere Übersetzungskosten und Beweiskosten werden zusätzlich zu den Pauschalgebühren verlegt.
5 Diese Grundsätze gelten, sofern die anwendbaren Verfahrensbestimmungen nichts anderes vorsehen.
6 Werden die Auslagen nicht in die Gebühr eingeschlossen, so können der Kanzleiaufwand, die Post- und Telekommunikationsspesen, sowie die Publika - tionskosten mit einer Pauschale bis CHF 400.–, in Fällen mit erheblichem Auf - wand mit einer Pauschale bis CHF 600.– abgerechnet werden.

§ 4 Ermässigung und Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrens -

kosten
1 Die ordentlichen Entscheidgebühren können bis zur Hälfte ermässigt werden, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt.
2 In besonderen Fällen kann das zuständige Gericht bei der Festsetzung der Gebühr die nachfolgend verankerten Mindestbeträge unterschreiten oder von der Erhebung einer Gebühr gänzlich absehen.
3 Überdies kann das zuständige Gericht von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Straf - zweckes dies erfordern, die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornher - ein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt oder ein Härtefall nach § 5 Abs. 2 die - ser Verordnung gegeben ist.

§ 5 Nachträglicher Erlass auferlegter Verfahrenskosten

1 In Härtefällen können bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfah - renskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder ge - stundet werden.
2 Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilpro - zess relevant sind.
2) SGS 170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
3 Zudem können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder ge - stundet werden, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Straf - zweckes dies erfordern.
4 Der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde oder mit Sicherheit verweigert worden wäre.
5 Über Kostenerlassgesuche entscheidet das Präsidium des Gerichts, welches den Entscheid gefällt hat. Erfolgt der Kosteneinzug durch die Gerichtsverwal - tung, so ist diese für die Bewilligung der Stundung und von Ratenzahlungen zuständig. *
6 Gegen den Entscheid über die Abweisung des Kostenerlassgesuchs kann die kostenpflichtige Person innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begrün - det Beschwerde erheben:
a. * in Zivilsachen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht;
b. in Zivilsachen gegen Entscheide des Präsidiums des Kantonsgerichts bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht;
c. * in Strafsachen beim Präsidium oder bei der Dreierkammer des Kantons - gerichts, Abteilung Strafrecht;
d. in Verfassungs- und Verwaltungssachen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
e. in Sozialversicherungssachen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialver - sicherungsrecht.

§ 6 Kanzleigebühren

1 Für Kanzleitätigkeiten können von den Gerichten folgende Gebühren erhoben werden:
a. für das Kopieren von Akten pro Seite: CHF 1–2.–; bei Massenkopien pro Seite: CHF 0.50.
b. für Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.–.
c. für andere Bescheinigungen und Beurkundungen: CHF 20–50.–.
d. für die Gewährung von Akteneinsicht: CHF 20–1'000.–.
e. für das Erstellen oder die Abschrift von Protokollauszügen pro Seite: CHF 10.–.
f. für Mahnschreiben: CHF 20–50.–.
2 Für die Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Sachen bis CHF 5'000.– wird für jedes angefangene Jahr eine Gebühr von 1 % des hinterlegten Wertes erhoben, mindestens aber CHF 20.– sowie 1/2 % vom CHF 5'000.– überstei - genden Wert, mindestens aber CHF 50.–. Die Hinterlage haftet für Gebühren und Auslagen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
3 Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.– sind vom 3. Monat an zu dem je - weils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zins - satz zu verzinsen.
4 Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von CHF 20–
1'000.– erhoben werden.

§ 6a * Akteneinsicht Dritter

1 Im Falle von Akteneinsichtsgesuchen Dritter während hängiger Verfahren kann das zuständige Gericht, insbesondere für Schutzvorkehrungen zugunsten von Verfahrensbeteiligten sowie von berechtigten öffentlichen und privaten In - teressen, Gebühren von CHF 20–2'000.– erheben.
2 Gebühren in Zivilverfahren

§ 7 Friedensrichterinnen und Friedensrichter

1 Von den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern werden folgende Gebüh - ren erhoben:
a. für die Abschreibung eines Verfahrens zufolge Klagrückzugs, Klaganer - kennung oder aus anderen Gründen sowie für das Ausstellen einer Kla - gebewilligung, sofern in diesen Fällen keine Verhandlung durchgeführt wurde: CHF 50–300.–.
b. in allen übrigen Fällen, namentlich für einen Entscheid, einen Urteilsvor - schlag, sowie für das Ausstellen einer Klagebewilligung oder bei Abschreibung eines Verfahrens zufolge Vergleichs, Klagrückzugs bzw. Klaganerkennung, wenn zuvor eine Verhandlung durchgeführt wurde: CHF 100–500.–.
2 Bei der Durchführung weiterer Verhandlungen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.

§ 8 Zivilkreisgerichte *

1 Die Gebühren der Zivilkreisgerichte betragen: *
a. für die vorsorglichen Massnahmen: CHF 100–5'000.–.
b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen: CHF 100–5'000.–.
c. für die Entgegennahme von Schutzschriften: CHF 100–1'000.–.
d. für das gerichtliche Verbot: CHF 100–1'000.–.
e. für das Schlichtungsverfahren: CHF 100–500.–.
f. für Endentscheide mit einem Streitwert:
1. bis CHF 10'000: CHF 200–1'500.–.
2. bis CHF 30'000: CHF 500–3'000.–. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
3. bis CHF 100'000: CHF 1'500–10'000.–.
4. ab CHF 100'001: CHF 2'000–30'000.–.
g. für Endentscheide mit unbestimmtem Streitwert: CHF 200–30'000.–.
h. für Eheschutzmassnahmen und Schutzmassnahmen bei eingetragenen Partnerschaften: CHF 200–3'000.–.
i. für Ehescheidungen, Eheungültigkeitsverfahren, Ehetrennungen und Auf - lösungen eingetragener Partnerschaften: CHF 200–15'000.–.
2 Ferner werden die folgenden Gebühren erhoben:
a. für die vorsorgliche Beweisführung: CHF 100–5'000.–.
b. für die Abweisung eines Erläuterungs- und Berichtigungsgesuches: CHF 100–1'000.–.
c. für Verfügungen, Massnahmen und Beschlüsse in Betreibungs- und Konkurssachen, soweit die Festsetzung der Gebühren den Kantonen überlassen ist: CHF 100–1'000.–.
d. für Entscheide über Wiederherstellungsgesuche: CHF 100–1'000.–.
e. für Kraftloserklärungen: CHF 100–3'000.–.
f. für Verschollenheitsverfahren: CHF 100–1'000.–.
g. für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen: CHF 100–1'000.–.
h. für die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100–2'000.–.
i. * für den Entscheid über die Vollstreckung von Gerichtsentscheiden und öf - fentlichen Urkunden: CHF 100–1'000.–.
3 Eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids wird erhoben:
a. für Zwischenentscheide;
b. für die Verschiebung einer angeordneten Verhandlung auf Begehren ei - ner Partei, ohne dass ein anderer Fall am betreffenden Sitzungstermin anberaumt werden konnte;
c. für den Entscheid über die Aufhebung oder Bestätigung eines Versäum - nisurteils;
d. für die Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheid.

§ 9 Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht

1 Für die Beurteilung von Berufungen oder Streitsachen, die dem Präsidium oder der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht als einzige Instanz unterbreitet werden, gelten die Bestimmungen von § 8 sinngemäss.
2 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erhebt ferner die folgenden Gebüh - ren:
a. für die Beurteilung von Beschwerden: CHF 200–10'000.–.
b. für Verfügungen und Entscheide des Präsidiums: CHF 200–10'000.–.
c. für Verfügungen und Entscheide im Bereiche der Schiedsgerichtsbarkeit: CHF 500–10'000.–. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
3 Gebühren in Strafverfahren
3.1 Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht

§ 10 Strafgericht und Jugendgericht

1 Die vom Präsidium, der Dreierkammer und der Fünferkammer des Strafge - richts und des Jugendgerichts für Endentscheide festzulegende Gebühr be - trägt CHF 100–30'000.–.
2 Bei selbständigen nachträglichen Entscheiden sowie selbständigen Massnah - meverfahren beträgt die Gebühr CHF 300–10'000.–.
3 Bei Durchführung des abgekürzten Verfahrens kann eine Reduktion bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids erfolgen.
4 Bei Verfahrenseinstellung zufolge Abschlusses eines Vergleiches kann die Gebühr nach Ermessen reduziert, oder es kann von der Erhebung einer Ge - bühr gänzlich abgesehen werden.
5 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der Hauptver - handlung fern und muss das Gericht deshalb eine neue Verhandlung anset - zen, so kann die Hälfte der Gebühr erhoben werden, welche bei Durchführung der Hauptverhandlung verlegt worden wäre.

§ 11 Zwangsmassnahmengericht

1 Die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 100–10'000.–.
3.2 Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz

§ 12 Berufungsgericht

1 Die von der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für En - dentscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 1'000–30'000.–.
2 Die von der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für En - dentscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 2'000–30'000.–.
3 Die für das Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch festzulegende Gebühr be - trägt CHF 500–3'000.–.

§ 13 Beschwerdeinstanz

1 Die von der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Ent - scheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 500–20'000.–. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
2 Wird die Beschwerde durch die Verfahrensleitung alleine beurteilt, so beträgt die festzulegende Gebühr CHF 300–10'000.–.
3.3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Gebühren

1 Verfahrensleitende Anordnungen, Zwischenentscheide und andere Verfügun - gen führen zu keiner separaten Gebühr, werden jedoch bei der Gebührenfest - legung des Endentscheids angemessen berücksichtigt.
2 Eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids wird erhoben:
a. für Abschreibungsbeschlüsse und Verfahrenseinstellungen;
b. für die Verschiebung einer bereits festgelegten Verhandlung auf Begeh - ren einer Partei, sofern kein anderer Fall während dieser Zeit geladen werden kann.
3 Die Gebühr beträgt CHF 200–3'000.–:
a. für die Abweisung von Gesuchen um Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden;
b. für die Abweisung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins;
c. für die Abweisung von Gesuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens;
d. für die Abweisung von Gesuchen um neue Beurteilung nach einem Ab - wesenheitsurteil.

§ 15 Kostenlose Entscheide

1 Kostenlos sind:
a. die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Art. 425 StPO ;
b. die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;
c. die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft.
2 Die Kostenlosigkeit erstreckt sich nicht auf das Rechtsmittelverfahren. *
4 Gebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 16 Gebührenfestlegung

1 Verfahrensleitende Anordnungen, Zwischenentscheide und andere Verfügun - gen führen zu keiner separaten Gebühr, werden jedoch bei der Gebührenfest - legung des Endentscheids angemessen berücksichtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
2 Die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos. Die Kostenlosigkeit erstreckt sich nicht auf das Einspracheverfahren. *

§ 17 Steuer- und Enteignungsgericht

1 Das Steuer- und Enteignungsgericht erhebt folgende Gebühren:
a. * für einen Endentscheid des Präsidiums: CHF 100–1'000.–.
b. für einen Endentscheid der Dreierkammer: CHF 400–2'000.–.
c. für einen Endentscheid der Fünferkammer: CHF 500–5'000.–.

§ 18 Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

1 Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhebt folgende Gebühren:
a. für einen Endentscheid des Präsidiums: CHF 100–1'000.–.
b. für einen Endentscheid der Fünferkammer: CHF 500–30'000.–.

§ 19 Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht

1 Die Abteilung Sozialversicherungsrecht erhebt folgende Gebühren:
a. bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistun - gen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche - rung: CHF 200–1'000.–.
b. in allen übrigen Verfahren bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessfüh - rung: CHF 100–3'000.–.

§ 19a * Schiedsverfahren nach Art. 89 KVG

3 ) und Art. 57 UVG
4 )
1 Die vom Schiedsgericht erhobene Entscheidgebühr beträgt CHF 200–
30'000.–.
5 Schlussbestimmungen

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 3. Mai 2004
5 ) über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden wird aufgehoben.

§ 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ist auf alle an diesem Datum noch nicht abgeschlossenen Verfahren an - zuwenden.
3) SR 832.10
4) SR 832.20
5) GS 35.155, SGS 170.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
3 Für Entscheide des Verfahrensgerichts in Strafsachen bleibt der Gebührenta - rif vom 3. Mai 2004 anwendbar. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0248
29.10.2012 01.11.2012 § 8 Abs. 2, lit. i. eingefügt GS 37.1109
31.10.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014.121
31.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2014.121
31.10.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 5 geändert GS 2014.121
31.10.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 6, lit. a. geändert GS 2014.121
31.10.2014 01.01.2015 § 8 Titel geändert GS 2014.121
31.10.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert GS 2014.121
14.12.2018 01.02.2019 § 5 Abs. 5 geändert GS 2018.089
14.12.2018 01.02.2019 § 5 Abs. 6, lit. c. geändert GS 2018.089
14.12.2018 01.02.2019 § 15 Abs. 2 eingefügt GS 2018.089
14.12.2018 01.02.2019 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 2018.089
14.12.2018 01.02.2019 § 17 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2018.089
26.11.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020.105
26.11.2020 01.01.2021 § 6a eingefügt GS 2020.105
26.11.2020 01.01.2021 § 19a eingefügt GS 2020.105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.11.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0248 Ingress 31.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.121 Ingress 26.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.105

§ 1 Abs. 1, lit. b. 31.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.121

§ 5 Abs. 5 31.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.121

§ 5 Abs. 5 14.12.2018 01.02.2019 geändert GS 2018.089

§ 5 Abs. 6, lit. a. 31.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.121

§ 5 Abs. 6, lit. c. 14.12.2018 01.02.2019 geändert GS 2018.089

§ 6a 26.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.105

§ 8 31.10.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.121

§ 8 Abs. 1 31.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.121

§ 8 Abs. 2, lit. i. 29.10.2012 01.11.2012 eingefügt GS 37.1109

§ 15 Abs. 2 14.12.2018 01.02.2019 eingefügt GS 2018.089

§ 16 Abs. 2 14.12.2018 01.02.2019 eingefügt GS 2018.089

§ 17 Abs. 1, lit. a. 14.12.2018 01.02.2019 geändert GS 2018.089

§ 19a 26.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.105

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0248
Markierungen
Leseansicht