Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung (630.200)
CH - GR

Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung

Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung Vom 19. Oktober 2005 (Stand 1. Februar 2006) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 54 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftli - che Landesversorgung
2 ) sowie auf Art. 33 des kantonalen Gesetzes über die Kata - strophenhilfe 3 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 28. Juni 2005 4 ) , beschliesst:

Art. 1 Organisation

1 Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zugeordnet.
2 Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.

Art. 2 Gemeinden

1 Die Zentralstelle kann Gemeinden sowie Privaten Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen.
2 Die Organisation der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist Sa - che der Gemeinden.
3 Die Gemeinde meldet die entsprechende Organisation sowie allfällige Änderungen periodisch der Zentralstelle.
1) GRP 2005/2006, 597
2) SR 531
3) BR 630.100
4) Seite 879

Art. 3 Aufgaben

1 Die Zentralstelle sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durch - führung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftli - chen Landesversorgung, die der Bund den Kantonen überträgt.
2 Soweit Aufgaben an die Gemeinden oder Private delegiert wurden, führt die Zentralstelle die Aufsicht.
3 Die Zentralstelle koordiniert die Zusammenarbeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie sorgt für eine gebührende Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.

Art. 4 Kosten

1 Die Kosten für die Organisation der Zentralstelle werden vom Kanton getragen.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben selber.

Art. 5 In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist
1 ) auf den 1. Februar 2006 in Kraft.
1) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2006 unbenutzt abgelaufen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2005 01.02.2006 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2005 01.02.2006 Erstfassung -
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