Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung
                            Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen  Landesversorgung  Vom 19. Oktober 2005 (Stand 1. Februar 2006)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  54 des Bundesgesetzes vom 8.  Oktober 1982 über die wirtschaftli  -  che   Landesversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  sowie  auf  Art.  33  des   kantonalen   Gesetzes  über   die   Kata  -  strophenhilfe  3  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 28.  Juni 2005  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organisation
                            1  Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist  dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gemeinden
                            1  Die  Zentralstelle  kann  Gemeinden  sowie  Privaten  Aufgaben   der  wirtschaftlichen  Landesversorgung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist Sa  -  che der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde meldet die entsprechende Organisation sowie allfällige Änderungen  periodisch der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2005/2006, 597
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  531
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  630.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 879
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Die   Zentralstelle   sorgt   für   die   Planung,   Vorbereitung,   Anordnung   und   Durch  -  führung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftli  -  chen Landesversorgung, die der Bund den Kantonen überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   Aufgaben   an   die   Gemeinden   oder   Private   delegiert   wurden,   führt   die  Zentralstelle die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zentralstelle koordiniert die Zusammenarbeit der Organe der wirtschaftlichen  Landesversorgung.  Sie  sorgt  für  eine  gebührende  Aus- und  Weiterbildung  der  mit  Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kosten
                            1  Die Kosten für die Organisation der Zentralstelle werden vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    auf den 1.  Februar 2006 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Referendumsfrist ist am 25.  Januar 2006 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2005  01.02.2006  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.10.2005  01.02.2006  Erstfassung  -