Gesetz über die öffentlichen Sachen (750.1)
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Gesetz über die öffentlichen Sachen

Gesetz über die öffentlichen Sachen (ÖSG) vom 04.02.1972 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 1. April 1969; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

1 Zu den öffentlichen Sachen gehören Liegenschaften, bewegliche Güter und Rechte wie die Regalien und Monopole.
2 Dieses Gesetz bezieht sich vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen aus - schliesslich auf die Liegenschaften.
3. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, namentlich das Mobilitätsge - setz, das Gewässergesetz sowie die Gesetze über die Ausübung der Jagd, der Fischerei, über die Ausbeutung von Bodenschätzen (Gesetz über den Betrieb der Minen, Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasser - stoffen) und über den Wald.

Art. 2 Hoheit und Eigentum – Hoheit des Staates

1 Die öffentlichen und die herrenlosen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates.

Art. 3 Hoheit und Eigentum – Eigentum Staat–Gemeinde

1 Der Staat ist Eigentümer der kantonalen öffentlichen Sachen, nämlich:
1. der der öffentlichen Verwaltung gewidmeten Grundstücke;
2. der Sachen, die naturgemäss dem öffentlichen Gebrauch dienen, na - mentlich der öffentlichen Gewässer;
3. der Sachen, die tatsächlich oder durch rechtliche Verfügung dem Gemeingebrauch zugewiesen und zu diesem Zwecke hergerichtet sind, wie Mobilitätsinfrastrukturen;
3a. von allem, was das Gesetz ihm zuschlägt.
4. ...
2 Die Gemeinde ist Eigentümerin der kommunalen öffentlichen Sachen, näm - lich:
1. der der Gemeindeverwaltung gewidmeten Grundstücke;
2. der auf Gemeindegebiet gelegenen Sachen, die tatsächlich oder durch Gemeindeverfügung dem Gemeingebrauch gewidmet sind und von der Gemeinde zu diesem Zwecke hergerichtet wurden, wie Mobilitätsinfra - strukturen, für die von der Gemeinde ein Mobilitätsinfrastrukturplan er - stellt wurde;
2a. der herrenlosen Sachen im Sinne des Zivilrechts; die Vorschriften über die Aneignung bleiben vorbehalten;
3. von allem, was das Gesetz ihr zuschlägt.

Art. 4 Öffentliche Gewässer – Im Allgemeinen

1 Als öffentliche Gewässer gelten:
a) die natürlichen Seen, die Staubecken und die Rückstauungen;
b) die fliessenden Gewässer ab der Grenze jenes Grundstückes, dem sie entspringen, bzw. vom Orte an, wo sie in ein dieses Grundstück durch - fliessendes öffentliches Gewässer einfliessen;
c) die Quellen, Quellenhorizonte und Sickerquellen, deren mittlere Ergie - bigkeit beim durchschnittlich tiefsten Wasserstand 200 Minutenliter überschreitet;
d) die Grundwasser, die eine oder mehrere Fassungen zulassen, welche zu - sammen 200 Minutenliter übersteigen.

Art. 5 Öffentliche Gewässer – Staubecken und Rückstauungen / Über -

eignung des Grundes zuhanden der öffentlichen Sachen–Unter - halt
1 Gehört der Grund eines Staubeckens oder einer Rückstauung nicht zu den öffentlichen Sachen, so hat der Konzessionsnehmer für die Ausnützung der Wasserkräfte die Pflicht, die unter Wasser gesetzten Bodenflächen bis zu der durch die Konzession festzulegenden Kote zu erwerben und sie abzutreten, um sie dem öffentlichen Eigentum einzuverleiben.
2 Die Pflicht zum Unterhalt der Ufer und Gestade bis zu einer bestimmten Kote wird durch Vertrag zwischen dem Staat und dem Konzessionsnehmer festgelegt, gleichgültig welcher Art (gesetzlich oder vertraglich) die Konzes - sion sei.

Art. 6 Oberaufsicht

1 Die Bestimmungen der Bundesverfassung und der Bundesgesetze über die Oberaufsicht des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 7 Unveräusserlichkeit der öffentlichen Sachen

1 Die öffentlichen Sachen sind unveräusserlich. Sie können nicht durch Ersit - zung erworben werden.
2 Der Eigentümer der öffentlichen Sachen kann die Sache, sofern dies mit ih - rer Zweckbestimmung und dem Gemeingebrauch vereinbar ist, mit be - schränkten dinglichen Rechten wie Baurechten belasten.

Art. 8 Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte

1 Die wohlerworbenen Rechte an den öffentlichen Sachen, namentlich die ehehaften Wasserrechte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, bleiben bestehen.
2 Der Beweis ihres Bestehens obliegt demjenigen, der sie geltend macht.

Art. 9 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit des Eigentümers an öffentlichen Sachen wird durch das Bundesrecht geregelt.
2 Abgrenzung der öffentlichen Sachen

Art. 10 Eintragung

1 Die öffentlichen Sachen werden gemäss der Gesetzgebung über das Grund - buch ins Grundbuch aufgenommen.

Art. 11 Strassenkataster

1 Die Kantons- und Gemeindestrassen werden in einen Strassenkataster ein - getragen.
2 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Führung dieses Katasters.

Art. 12 Ufer der Flüsse und Seen

1 Die Ufer und Gestade der Seen und Flüsse gehören zu den öffentlichen Sa - chen des Kantons.
2 Die Grenze der öffentlichen Sachen entspricht dem mittleren Stand der Hochwasser.
3 ...

Art. 13 Verzeichnis und Karte der Grundwasservorkommen

1 Der Staatsrat erstellt ein Verzeichnis und eine Karte der Grundwasservor - kommen der kantonalen öffentlichen Sachen.
2 Er erlässt die Ausführungsvorschriften.
3 Widmung und Entwidmung

Art. 14 Widmung – Im Allgemeinen

1 Mit Ausnahme derjenigen, die naturgemäss oder aufgrund tatsächlicher Verhältnisse dem Gemeingebrauch zugehören, kann eine Sache nur durch Verwaltungsakt den öffentlichen Sachen gewidmet werden.

Art. 15 Widmung – Verfügungsgewalt

1 Das Gemeinwesen muss als Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigter die Verfügungsgewalt über eine Sache haben, welche es dem Gemeingebrauch widmen will.
2 Die Bestimmungen des Mobilitätsgesetzes betreffend die Privatstrassen in öffentlicher Nutzung bleiben vorbehalten.

Art. 16 Entwidmung

1 Die Entwidmung kann nur durch Verwaltungsakt erfolgen.

Art. 17 Zuständigkeit

1 Der Staatsrat, bzw. der Gemeinderat ist hiezu zuständig.
4 Gebrauch der öffentlichen Sachen
4.1 Allgemeine Bestimmungen und Verwaltungsverfahren

Art. 18 Gebrauchsarten – Gemeingebrauch

1 Jedermann ist innerhalb der Grenzen der Gesetze und Verordnungen befugt, die öffentlichen Sachen gemäss ihrer Zweckbestimmung oder Widmung zu benützen.

Art. 19 Gebrauchsarten – Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Unter gesteigertem Gemeingebrauch versteht man die verstärkte Benützung einer Sache, sei es gemäss ihrer Zweckbestimmung oder nicht; sie muss ein Mindestmass von Gemeingebrauch dulden.
2 In der Regel ist er Gegenstand einer Bewilligung.

Art. 20 Gebrauchsarten – Sondernutzung

1 Unter Sondernutzung versteht man die ausschliessliche und dauernde Be - nützung einer Sache.
2 Sie unterliegt der Konzession.

Art. 21 Zuständigkeit und Verfahren – Zuständige Behörden

1 Die für die kantonalen öffentlichen Sachen zuständige Direktion 1 ) (die Di - rektion) erteilt die entsprechenden Konzessionen und Bewilligungen.
2 Der Gemeinderat erteilt die Konzessionen und die Bewilligungen für die öf - fentlichen Sachen der Gemeinde.

Art. 22 Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren

a) Form des Gesuches
1 Das Gesuch ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten; die durch das Ausführungsreglement vorgeschriebenen Belegakten sind beizufügen.

Art. 23 Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren

b und c) Öffentliche Auflage und Einsprache
1 Das Konzessionsgesuch wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt und bei der Gemeindeverwaltung während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Das Bewilligungsgesuch unterliegt einer beschränkten Auflage von vier - zehn Tagen; die Betroffenen werden davon durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis gesetzt. Gesuche für die Wasserentnahme zu Bewässerungszwe - cken sowie für die Verlegung von Leitungen, Kanalisationen oder Kabeln sind von der Auflage befreit.
2bis Das Gesuch um Bewilligung eines gesteigerten Gemeingebrauchs im Zu - sammenhang mit der Einrichtung und dem dauerhaften Betrieb einer Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird öffentlich aufgelegt. Die Bewilligung wird alljährlich ohne neues Auflageverfahren erneuert, sofern die Betriebsbedin - gungen nicht geändert werden.
3 ...
4 Während der Auflagefrist können Betroffene mit einer begründeten Eingabe bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erheben.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.

Art. 24 Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren

d) Entscheid – Im Allgemeinen
1 Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung einer rationellen Benüt - zung der öffentlichen Sachen. Den Gemeinwesen wird gegenüber anderen Gesuchstellern grundsätzlich der Vorzug gegeben. Artikel 4 Abs. 2 des Ge - setzes über das Trinkwasser bleibt vorbehalten.
2 Sie kann die Einsprache ablehnen, den Entscheid aufschieben, Bedingungen auferlegen, Sicherheiten fordern, namentlich dann, wenn die Konzession oder die Bewilligung schädliche Auswirkungen haben könnte für:
a) die unveränderte Erhaltung, die Schaffung, die Benützung oder die Ausweitung von Bauten im öffentlichen Interesse;
b) die Volksgesundheit;
c) die Natur oder die Landschaft;
d) die Festigkeit des Geländes, die Fruchtbarkeit des Bodens, die Wald - wirtschaft und die Fischerei.
e) die ober- und unterirdischen Gewässer, insbesondere wenn sie den in

Artikel 10 des Gewässergesetzes festgelegten Grundsätzen (Schutz der

Wasservorkommen und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern) zuwiderlaufen könnte.
3 Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 25 Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren

d) Entscheid – Gemeinschaftlicher Gebrauch
1 Die Behörde kann den gemeinschaftlichen Gebrauch der öffentlichen Sa - chen vorschreiben.

Art. 26 Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren

d) Entscheid – Im Falle von Einsprachen
1 Die Behörde entscheidet gleichzeitig über Gesuch und Einsprache.
2 Sie kann das Verfahren einstellen, bis über geltend gemachte privatrechtli - che Ansprüche entschieden ist.
3 ...
4.2 Rechte und Pflichten des Berechtigten

Art. 27 Inhalt des Entscheides – Im Allgemeinen

1 Die zuständige Behörde legt die Rechte und Pflichten des Berechtigten im Konzessionserteilungsakt oder in der Bewilligungsurkunde fest.

Art. 28 Inhalt des Entscheides – Im Besonderen

a) Bauten und Einrichtungen
1 Die Bauten und Einrichtungen müssen den im Entscheid festgelegten Be - dingungen entsprechen.
2 Der Berechtigte ist verpflichtet, sie in gutem Zustand zu erhalten.

Art. 29 Inhalt des Entscheides – Im Besonderen

b) Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit
1 Der Berechtigte hat sein Recht unter Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit auszuüben.
2 Er kann namentlich dazu angehalten werden, die zum Schutze der Volksge - sundheit, der Tier- und Pflanzenwelt notwendigen Bauten und Einrichtungen zu erstellen und zu unterhalten.

Art. 30 Inhalt des Entscheides – Im Besonderen

c) Bei Erlöschen der Berechtigung
1 Der Erteilungsakt legt fest, was beim Erlöschen der Konzession mit den Liegenschaften, den Bauten und Einrichtungen, die Eigentum des Berechtig - ten sind und zur Ausübung der Konzession gedient haben, zu geschehen hat.
2 Fehlt eine solche Regelung, so fallen sie gegen volle Entschädigung in die öffentlichen Sachen.

Art. 31 Inhalt des Entscheides – Im Besonderen

d) Gebühren und Abgaben
1 Der Konzessionsakt legt die vom Konzessionsnehmer geschuldete Abgabe fest.
2 Der Bewilligungsberechtigte schuldet eine Benützungsgebühr gemäss Tarif. Diese Gebühr kann periodisch sein.

Art. 32 Beitragsleistung an öffentliche Arbeiten

1 Das Gemeinwesen kann den Berechtigten anhalten, sich an den Arbeiten, die es zum Schutz, zur Verbesserung oder zum Unterhalt vornimmt, nach Massgabe des ihm daraus erwachsenden Vorteils zu beteiligen.

Art. 33 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit des Berechtigten und der zuständigen Behörde unter sich und gegenüber Dritten ist durch Bundesrecht geregelt.
2 Der Berechtigte kann zu jeder Zeit angehalten werden, Sicherheiten zu leis - ten.

Art. 34 Übertragung

1 Für die Übertragung der Konzession ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich; diese Zustimmung kann nicht verweigert werden, wenn der Konzessionsnehmer allen Erfordernissen der Konzession gerecht wird und sofern die Übertragung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
2 Die Übertragung einer Bewilligung bedarf nur dann der Zustimmung der zuständigen Behörde, wenn letztere sich diese Zustimmung vorbehalten hat.

Art. 35 Dauer und Erneuerung – Dauer

1 Keine Konzession darf für eine Dauer von mehr als 80 Jahren erteilt wer - den.
2 Die Dauer der Bewilligung ist unbestimmt; sie kann bei ihrer Erteilung fest - gelegt werden.

Art. 36 Dauer und Erneuerung – Erneuerung

1 Die Erneuerung einer Konzession erfolgt in gleicher Weise wie die Ertei - lung einer neuen Konzession.
2 Die Bewilligung kann bei ihrem Erlöschen erneuert werden.

Art. 37 Entzug und Enteignung – Entzug der Konzession

1 Die Konzession kann ohne Entschädigung zurückgezogen werden, wenn sich der Konzessionsnehmer nicht an das Gesetz oder an die Erteilungsbedin - gungen hält.

Art. 38 Entzug und Enteignung – Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung kann beim Vorliegen stichhaltiger Gründe zu jeder Zeit ohne Entschädigung entzogen werden.

Art. 39 Entzug und Enteignung – Enteignung

1 Die Enteignung unterliegt der Spezialgesetzgebung.
4.3 Bestimmungen betreffend die öffentlichen Gewässer

Art. 40 Vorrang für die Benützung

1 Die Bedürfnisse des Lebensunterhalts haben den Vorrang vor jeder anderen Benützung der öffentlichen Gewässer.

Art. 41 Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Wasserentnahme

1 Wasser darf nur mit einer Bewilligung entnommen werden.
2 Die dauerhafte Wasserfassung mit ortsfesten Anlagen zur Trinkwasserver - sorgung erfordert eine Konzession. Im Übrigen bleibt das Gesetz über das Trinkwasser vorbehalten.

Art. 42 ...

Art. 43 ...

Art. 44 ...

Art. 45 ...

Art. 46 Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Kanal

a) Eigentumsvermutung
1 Es besteht die Vermutung, dass der Kanal, der zur Leitung von Wasser er - richtet wurde, demjenigen gehört, der das Wasser benützt.

Art. 47 Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Kanal

b) Obliegenheiten des Berechtigten
1 Der Berechtigte hat den Kanal zu reinigen und in gutem Zustande zu erhal - ten; bestehen mehrere Berechtigte, so obliegt ihnen diese Pflicht solidarisch.
2 Der Berechtigte hat auf den Grundstücken der beiden Ufer ein Begehungs - recht, soweit es für den Unterhalt und die Reinigung sowie für die zeitweilige Ablage der Behältnisse und der Abfälle notwendig ist.

Art. 48 Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Beziehungen zwischen

den Beteiligten
1 Richtet durch Rückstau des Wassers, sei es im Gefolge von Abänderungen am Wasserlauf oder auf andere Weise, eine hydraulische Einrichtung Schä - den an, sei es an Grundstücken oder anderen, zuvor errichteten hydraulischen Einrichtungen, so können die Geschädigten eine angemessene Entschädigung verlangen.

Art. 49 ...

Art. 50 ...

Art. 51 Unterirdische Gewässer – Wasserentnahme durch den Grund -

stückeigentümer
1 Die Wasserentnahme durch den Eigentümer des oder der Grundstücke, un - ter denen sich das Grundwasser befindet, unterliegt der Konzessionspflicht, wenn sie 25 Minutenliter übersteigt.
2 Der Eigentümer hat die Entnahme der Direktion zu melden.
3 Die Direktion kann zu jeder Zeit die Wasserentnahme verbieten oder einschränken, wenn die Umstände es erfordern.

Art. 52 Unterirdische Gewässer – Erforschungsarbeiten

a) Im Allgemeinen
1 Ohne vorherige Bewilligung der Direktion dürfen keine Sondierungen nach Grundwasservorkommen vorgenommen werden.
2 Alle Ergebnisse dieser Forschungen sind der Direktion mitzuteilen.

Art. 53 Unterirdische Gewässer – Erforschungsarbeiten

b) Zutritt auf fremden Boden
1 Die Einwilligung der Betroffenen (Eigentümer, Nutzniesser, Pächter, Mie - ter) ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
2 Fehlt diese, so entscheidet die Direktion nach Anhören der Parteien; sie kann den Gesuchsteller verpflichten, Sicherheiten zu leisten.
3 Nach Abschluss der Arbeiten müssen die Grundstücke wieder in ihren vor - herigen Zustand versetzt werden. Der Gesuchsteller ist gehalten, Schaden wieder gutzumachen; mangelt das Einverständnis, so wird die Entschädigung durch den Enteignungsrichter festgesetzt.

Art. 54 Unterirdische Gewässer – Kontrolle

1 Die Direktion kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen vornehmen.

Art. 55 Ausnützung der Wasserkraft

1 Das Recht der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Energie unter - liegt der Konzessionspflicht.
2 Die Freiburgischen Elektrizitätswerke verfügen gegen Bezahlung einer Ab - gabe über eine vertraglich geregelte Konzession für die Nutzung der Wasser - kraft des Kantons zur Erzeugung von Energie.

Art. 56 ...

Art. 57 Unbefugte Entnahme

1 Die Direktion untersagt jede unbefugte Entnahme und trifft die nötigen Vor - kehrungen.
5 Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 58 Rechtsmittel – Im Allgemeinen

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 ...

Art. 59 Rechtsmittel – Streitigkeiten

1 Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu den öffentlichen Sachen oder über das Bestehen von privaten Rechten an öffentlichen Sachen unterstehen der Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte.
2 Streitigkeiten zwischen der Konzessionsbehörde und dem Konzessionsneh - mer sind vor das Kantonsgericht zu bringen.

Art. 60 Strafbestimmungen – Widerhandlungen

1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmun - gen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50 bis 10'000 Franken bestraft.
2 Anstifter und Hehler sind ebenfalls strafbar.
3
...
4 Alle anderen Bestimmungen sowohl des Bundes- wie des kantonalen Rech - tes bleiben vorbehalten.

Art. 61 Strafbestimmungen – Verfahren

1 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
2 Die Pflicht zur Wiedergutmachung des durch die Zuwiderhandlung ange - richteten Schadens bleibt ungeachtet der Busse bestehen.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 62 Bestehende Konzessionen – Wohlerworbene Rechte

1 Die aus einer bestehenden Konzession erwachsenden Rechte bleiben vorbe - halten.

Art. 63 Bestehende Konzessionen – Erlöschen

1 Die bestehenden Konzessionen, deren Dauer im Erteilungsakt nicht festge - legt wurde, erlöschen 80 Jahre nach ihrer Erteilung, frühestens aber am
31. Dezember 1986.

Art. 64 Bestehende Bewilligungen

1 Dieses Gesetz ist auf die bestehenden Bewilligungen sofort ab Inkrafttreten anwendbar.

Art. 65 Ausserkraftsetzung

1 Sofort ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle gegenteiligen Gesetzesbe - stimmungen aufgehoben, namentlich die Artikel 294 bis 311 des Einfüh - rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Artikel 734 der al - ten Zivilprozessordnung von 1849.

Art. 66 Inkraftsetzung

1 Der Staatsrat wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und be - stimmt das Datum seines Inkrafttretens. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 21. März 1972 (StRB 21.03.1972).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.02.1972 Erlass Grunderlass 04.02.1972 BL/AGS 1972 f 32 / d 32
28.02.1986 Art. 10 geändert 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 83 / d 84
25.09.1991 Art. 26 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 53 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 5 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 58 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 59 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
18.09.1997 Art. 61 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
17.09.1998 Art. 58 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
02.03.1999 Art. 1 geändert 01.11.1999 BL/AGS 1999 f 59 / d 58
19.10.2000 Art. 55 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643
19.10.2000 Art. 56 aufgehoben 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 51 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 52 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 53 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 54 geändert 01.01.2003 2002_120
17.03.2006 Art. 23 geändert 01.07.2006 2006_023
06.10.2006 Art. 60 geändert 01.01.2007 2006_120
08.01.2008 Art. 59 geändert 01.01.2008 2008_001
18.12.2009 Art. 1 geändert 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 12 geändert 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 21 geändert 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 23 geändert 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 24 geändert 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 41 geändert 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 42 aufgehoben 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 43 aufgehoben 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 44 aufgehoben 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 45 aufgehoben 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 46 geändert 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 48 geändert 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 49 aufgehoben 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 50 aufgehoben 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 52 geändert 01.01.2011 2010_004
18.12.2009 Art. 57 geändert 01.01.2011 2010_004
31.05.2010 Art. 61 geändert 01.01.2011 2010_066
06.10.2011 Art. 12 geändert 01.07.2012 2011_102
06.10.2011 Art. 24 geändert 01.07.2012 2011_102
06.10.2011 Art. 41 geändert 01.07.2012 2011_102
05.11.2021 Art. 1 Abs. 3. geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 3 Abs. 1, 3. geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 3 Abs. 1, 3a. eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 3 Abs. 1, 4. aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 3 Abs. 2, 2. geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 3 Abs. 2, 2a. eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_147
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.02.1972 04.02.1972 BL/AGS 1972 f 32 / d 32

Art. 1 geändert 02.03.1999 01.11.1999 BL/AGS 1999 f 59 / d 58

Art. 1 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 1 Abs. 3. geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 3 Abs. 1, 3. geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 3 Abs. 1, 3a. eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 3 Abs. 1, 4. aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 3 Abs. 2, 2. geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 3 Abs. 2, 2a. eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 10 geändert 28.02.1986 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 83 / d 84

Art. 12 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 12 geändert 06.10.2011 01.07.2012 2011_102

Art. 15 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 21 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 23 geändert 17.03.2006 01.07.2006 2006_023

Art. 23 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 24 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 24 geändert 06.10.2011 01.07.2012 2011_102

Art. 26 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 41 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 41 geändert 06.10.2011 01.07.2012 2011_102

Art. 42 aufgehoben 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 43 aufgehoben 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 44 aufgehoben 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 45 aufgehoben 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 46 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 48 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 49 aufgehoben 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 50 aufgehoben 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 51 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 52 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 52 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Art. 53 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 53 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 55 geändert 19.10.2000 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643

Art. 56 aufgehoben 19.10.2000 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643

Art. 57 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004

Abschnitt 5 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 58 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 58 geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469

Art. 59 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 59 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 60 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120

Art. 61 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383

Art. 61 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

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