Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Luzern über Steuerbefreiung für Zuwendungen an kirchliche Zwecke
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Luzern über Steuerbefreiung für Zuwendungen an kirchliche Zwecke vom 4. Februar 1965 (Stand 4. Februar 1965) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Lu - zern 1 Ziff. 1
1 stellen fest, dass
1. im Sinne einer neuen Praxis nach Art. 2 lit. d Abs. 2 des st.gallischen Erb - schaftssteuergesetzes 2 auch Zuwendungen für kirchliche Zwecke steuerfrei er - klärt werden,
2. nach § 11 lit. a des luzernischen Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908 Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemein - nützigen, kirchlichen und Armenzwecken von der Entrichtung der Erb - schaftssteuer befreit sind,
2 und verpflichten sich, in Ergänzung der Gegenrechtsvereinbarung vom 26. Ja - nuar 1931 / 3. Februar 1931 3 im Rahmen dieser Bestimmungen Gegenrecht zu hal - ten und für Zuwendungen für kirchliche Zwecke im anderen Kanton gleich wie für solche im eigenen Kanton Steuerfreiheit zu gewähren.
3 Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechts - wirksam und hat keine rückwirkende Kraft. Sie kann von jedem Kanton auf 6 Mo - nate gekündigt werden.
1 nGS 3, 315. In Vollzug ab 4. Februar 1965.
2 Überholt; siehe nunmehr Art. 155 Abs. 2 StG, sGS 811.1 .
3 bGS, Registerband, 186.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 315 04.02.1965 04.02.1965 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.02.1965 04.02.1965 Erlass Grunderlass 3, 315
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