Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit  alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung,  GGV)  Vom 25. März 1998 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 11a Abs  . 3  und 12 Abs. 1  des  Gesetzes  über  das  Gastgewerbe  und  den  Kleinhandel  mit  alkoholhaltigen  Ge-  tränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25.  November 1997  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gastwirtschaften
1.1. Wirtetätigkeit
§ 1 Begriff
                            1  Eine gewerbsmässige Wirtetätigkei  t im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen  oder  Getränke  zum  Konsum  an  Ort  und  Stelle  über  dem  Einkaufspreis  abgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt auch vor, wenn für die Abgabe von Spei-  sen  oder  Getränken  an  Stelle  eines  höheren  Verkaufspreises  ein  Eintrittspreis  oder  ein Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine  Wirtetätigkeit  stellt  die  Abgabe  von  Speisen  oder  Getränken  mittels  Auto-  maten dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  970.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Betriebsführung
                            1  Die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, muss den  Gastgewerbebetrieb  gesamthaft  führen  oder  den  Verpflegungsbereich  leiten  und  während  den  Hauptbe-  triebszeiten in der Regel im Betrieb anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Wirten ohne Fähigkeitsausweis
§ 3 Besondere Betriebsarten
                            1  Ein Fähigkeitsausweis ist nicht erforderli  ch, wenn der Betrieb  a)  *  über  Ausschankräume  mit  einer  Gesamtfläche  von  maximal  25  m²  verfügt  oder maximal 16 Sitzplätze und keine Stehplätze anbietet;  b)  *  im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke und kei-  ne Spirituosen und spirit  uosenhaltigen Getränke führt und  c)  *  selbst gekochte oder sonstwie selbst verarbeitete Lebensmittel ausschliesslich  gleichentags abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einzelanlässe
                            1  Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anläs-  se mit Wirtetätigke  it ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durch-  führen,  sofern  die  Durchführung  solcher  Anlässe  als  Nebentätigkeit  des  Betriebs,  des Vereins oder der Organisation erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis e  rforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zwischenregelung
                            1  Im Falle des  Todes, bei unfall  -  oder krankheitsbedingtem  Ausfall sowie bei ande-  ren begründeten Abwesenheiten der Person, die den Fähigkeitsausweis besitzt, kann  der  Gastgewerbebetrieb  vorübergehend  durch  eine  geeignete  Person  weitergeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Person, die neu einen Gastgewerbebetrieb übernehmen will und eine ausrei-  chende  praktische  Tätigkeit  gemäss  §  10  Abs.  1  nachweist,  jedoch  nicht  über  den  erforderlichen  Fähigkeitsausweis  verfügt,  erlaubt  der  Gemeinderat  d  ie  Betriebsfüh-  rung  während  einer Frist  von 12 Monaten.  Innert dieser  Frist ist  der  Fähigkeitsaus-  weis zu erwerben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Aufnahme der Wirtetätigkeit
§ 6 Meldepflicht
                            1  Die  Meldung  einer  dauerhaften  Betriebsaufnahme  muss  mindestens  30  Tage  im  Voraus erfolg  en und folgende Angaben enthalten:  a)  Personalien  (Name,  Vorname,  Geburtsdatum,  Heimatort,  Wohnadresse)  der  betriebsführenden Person sowie der Person mit Fähigkeitsausweis, sofern die-  se nicht identisch sind;  b)  Name, Beschreibung und Postzustelladresse des  Gastgewerbebetriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Durchführung  eines  Einzelanlasses  mit  Wirtetätigkeit  ist  mindestens  10  Tage  vor dem Anlass zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Art des Betriebes oder des Anlasses es erfordert, sind der Meldung eine  Kopie  der  Bewilligung  für  den  Kleinhande  l  mit  Spirituosen  beziehungsweise  das  Gesuch für die Erteilung der Bewilligung beizulegen sowie alternativ:  *  a)  *  eine Kopie des aargauischen Fähigkeitsausweises;  b)  *  eine  Kopie  des  kantonal  anerkannten  Fähigkeitsausweises  oder  Berufsbil-  dungsnachweises g  emäss § 17 Abs. 3;  c)  *  eine Kopie der Niveaubestätigung oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit  des  Staatssekretariats  für  Bildung,  Forschung  und  Innovation  (SBFI)  gemäss  §  17 Abs. 4;  d)  *  eine  Kopie  des  anzuerkennenden  Fähigkeitsausweises  oder  Berufsbi  ldungs-  nachweises  und  der  Nachweis  einer  ausreichenden  praktischen  Tätigkeit  ge-  mäss § 10 Abs. 1;  e)  *  das Gesuch um Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Änderungen  in  der  Betriebsführung  sind  dem  Gemeinderat  unverzüglich  zu  mel-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prü fung des Fähigkeitsausweises
                            1  Der  Gemeinderat  prüft  den  aargauischen  Fähigkeitsausweis,  den  kantonal  aner-  kannten  Fähigkeitsausweis  beziehungsweise  den  kantonal  anerkannten  Berufsbil-  dungsnachweis (§  17 Abs.  3) auf die Gültigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  übermittelt  andere  Fähigkeitsausweise  oder  Berufsbildungsnachweise  zusam-  men   mit   dem   Praxisnachweis   gemäss   §  10   Abs.  1,   Niveaubestätigungen   oder  Gleichwertigkeitsanerkennungen  des  SBFI  gemäss  §  17  Abs.  4  sowie  Anträge  auf  Anerkennung  der  Berufserfahrung  gemäss  §  17  Abs.  5  dem  Amt  für  Verbraucher-  schutz (AVS)  zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Aargauischer Fähigkeitsausweis
§ 8 Grundsatz
                            1  Der  aargauische  Fähigkeitsausweis  wird  erteilt  auf  Grund  der  bestandenen  Wirte-  fachprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wirtefachprüfung ist vor d  er kantonalen Wirteprüfungskommission abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wirteprüfungskommission
                            1  Das  AVS  wählt  eine  kantonale  Wirteprüfungskommission,  die  sich  aus  einer  Prä-  sidentin oder einem Präsidenten sowie den erforderlichen Fachpersonen zusammen-  setzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wirtepr  üfungskommission  bestimmt  die  Termine  sowie  den  Ablauf  der  Prü-  fungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Wirteprüfungskommission  gibt  ein  Merkblatt  über  die  Prüfungsmodalitäten  (namentlich  die  Anmelde  -  und  Annullationsbedingungen,  die  Zahlungsmodalitäten  sowie die bei der Prüfung zulä  ssigen Hilfsmittel) heraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zulassung zur Wirtefachprüfung
                            1  Zur Wirtefachprüfung wird zugelassen, wer eine praktische Tätigkeit von mindes-  tens  sechs  Monaten  nachweist,  bei  der  die  erforderlichen  praktischen  Kenntnisse  über die Hygiene erworben wer  den konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zulassung zur Wirtefachprüfung entscheidet das AVS.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zulassungsentscheid steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten Zahlung der  Prüfungsgebühr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Einzahlung Prüfungsgebühr
                            1  Die Prüfungsgebühr ist nach dem Zulassun  gsentscheid zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einbezahlte Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Prüfung ohne fristgerechte Ab-  meldung oder nachgewiesenem  Verhinderungsgrund gemäss Merkblatt (§  9 Abs.  3)  nicht angetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b * Termine
                            1  Die  Wirtefachprüfungen  werden  drei  bis  fünf  Mal  jährlich  durch  die  Wirteprü-  fungskommission  durchgeführt.  Die  maximale  Teilnehmerzahl  pro  Prüfungstermin  kann durch die Wirteprüfungskommission beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsdaten und die dazugehörigen Fristen werden spätestens zu Begi  nn des  Kalenderjahres  durch  die  Wirteprüfungskommission  in  geeigneter  Form  bekannt  gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10c * Modalitäten Wirtefachprüfung
                            1  Die Prüfung findet unter Aufsicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während  der  Wirtefachprüfung  ist  einzig  die  Verwendung  der  im  Merkblatt  (§  9  Abs.  3) genannten oder am Prüfungstag abgegebenen Hilfsmittel erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht  die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung aus-  geschlossen.  Allfällig  be  reits  bestandene  Teilprüfungen  und  die  einbezahlte  Prü-  fungsgebühr verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der Prüfungseinsicht haben die Kandidatinnen und Kandidaten keinen  Anspruch  auf  die  Aushändigung  der  Aufgaben  und  der  schriftlichen  Lösungen  der  einzelnen Prüfungsfäch  er. Es dürfen davon keine Fotografien oder andere technische  Kopien gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Umfang der Wirtefachprüfung
                            1  Die Wirtefachprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:  a)  Gastgewerberecht  (inklusive  Alkoholgesetzgebung)  sowie  betriebsbezog  ene  Rechtsvorschriften   der   Bau  -  und   Umweltschutzgesetzgebung   (inklusive  Brandschutzvorschriften);  b)  Lebensmittelrecht;  c)  Personalrecht (Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht);  d)  Rechtsvorschriften  über  die  kaufmännische  Buchführung  und  das  Steuerwe-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes  Prüfungsfach  wird  90  Minuten  schriftlich  geprüft.  Prüfungssprache  ist  deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Prüfungsfächer  können  einzeln  abgelegt  werden,  wobei  die  ganze  Wirtefach-  prüfung innerhalb von zwei Jahren seit der ersten Teilprüfung zu absolvier  en ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Notengebung
                            1  Die  Fachpersonen  bewerten  die  einzelnen  Prüfungsfächer  mit  den  Noten  6  (sehr  gut),  5  (gut),  4  (genügend),  3  (ungenügend),  2  (schwach)  und  1  (unbrauchbar  oder  nicht ausgeführt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Halbe Noten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Wirtefachprüfung  gilt  als bestanden,  wenn  die  Durchschnittsnote der Fachno-  ten  den  Wert  von  4,0  erreicht,  und  höchstens  eine  Fachnote  unter  4,0  liegt,  jedoch  den Wert von 3,0 nicht unterschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Eröffnung des Prüfungsergebnisses
                            1  Nach Abschluss der Wirtefachprüfung orientiert der Präsident oder die Präsidentin  der  Wirteprüfungskommission  die  Kandidaten  und  Kandidatinnen  über  das  Prü-  fungsergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Wirtefachprüfung nicht bestanden, wird  d  as Prüfungsergebnis mit schriftlicher Verfügung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Nachprüfung
                            1  Kandidaten  und  Kandidatinnen,  die  in  höchstens  zwei  Prüfungsfächern  die  Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0  nicht  erreichen,  können  die  betreffenden  Fächer  im  Rahmen  der  ordentlichen  Wirtefachprüfung wiede  rholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wirtefachprüfung  gilt  als  bestanden,  wenn  das  Ergebnis der  Nachprüfung  zu-  sammen mit den bestandenen Fächern der Hauptprüfung gesamthaft ausreichend ist  im Sinne von § 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wiederholung der Nachprüfung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Erteilung des Fähigkeitsausweises
                            1  Die  erfolgreichen  Kandidaten  und  Kandidatinnen  erhalten  einen  Fähigkeitsaus-  weis.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Anerkennung von Fähigkeitsausweisen
§ 17 Grundsatz
                            1  Nichtaargauische  Fähigkeitsausweise  werden  kantonal  anerkannt,  wenn  sie  auf  Grund  einer  Fa  chprüfung,  die  der  aargauischen  Wirtefachprüfung  gleichwertig  ist,  ausgestellt  worden  sind,  und  die  ausweistragende  Person  eine  ausreichende  prakti-  sche Tätigkeit gemäss § 10 nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom SBFI anerkannte eidgenössische Diplome und Fachausweise der Leben  smit-  telbranche ab Niveau Berufsprüfung werden kantonal als gleichwertig zum aargaui-  schen Fähigkeitsausweis anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  AVS  konkretisiert  in  einer  Weisung,  welche  Fähigkeitsausweise  gemäss  Ab-  satz  1 und Berufsbildungsnachweise gemäss Absatz  2 ohne Ane  rkennungsverfahren  kantonal anerkannt sind, und veröffentlicht eine entsprechende Liste im Internet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Ausland erworbene Berufsbildungsnachweise werden kantonal als gleichwertig  zum  aargauischen  Fähigkeitsausweis  anerkannt,  wenn  eine  Niveaubestätigung  oder  eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des SBFI zu einer Berufsausbildung gemäss  Absatz  2 vorgelegt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer  über  einen  tadellosen  Leumund  verfügt  und  den  Nachweis  erbringen  kann,  ununterbrochen während dreier Jahre einen Gastgewerbebetrieb, der  nicht die Krite-  rien  der  besonderen  Betriebsarten  gemäss  §  3  erfüllt,  in  einem  anderen  Kanton  ge-  führt zu haben, dessen Berufserfahrung wird kantonal als gleichwertig zum aargaui-  schen Fähigkeitsausweis anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  tadellose  Leumund  ist  mit  einem  Straf  -  und  einem  Betreibungsregisterauszug  nachzuweisen.  Deren  Ausstellungsdatum  darf  nicht  mehr  als  sechs  Monate  zurück-  liegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anerkennungsverfahren *
                            1  Das  AVS ist zuständig für die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und Berufs-  bildungsnachweisen,  die  nicht  bereits  im  Rahmen  von  §  17  Abs.  3  allgemein  aner-  kannt worden sind, wie auch für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäss §  17  Abs.  5.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird der ausweistragenden Person schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anerkennungsverfahren ist kostenlo  s.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ergänzungsprüfung
                            1  Personen  mit  einem  Fähigkeitsausweis  oder  einem  Berufsbildungsnachweis,  der  dem  aargauischen  Fähigkeitsausweis  nicht  gleichwertig  ist,  werden  zur  Absolvie-  rung  einer  Ergänzungsprüfung  in  den  erforderlichen  Fächern  im  Rahmen  der  or-  dentlichen Wirtefachprüfung zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der erreich-  ten  Fachnoten  den  Wert  von  4,0  erreicht,  und  höchstens  eine  Fachnote  unter  4,0  liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gilt  die  Ergänzungsprüfung  nicht  als  bestanden,  kann  sie  einmal  wiederholt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6. Verlängerung der Öffnungszeiten
§ 20 Gesuch
                            1  Das  Gesuch  für  die  Bewilligung  der  Verlängerung  der  Öffnungszeit  für  einen  be-  stimmten  Anlass  muss  in  der  Regel  mindes  tens  zwei  Werktage  im  Voraus  beim  Gemeinderat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beherbergung
§ 21 Aufbewahrungsfrist
                            1  Die Unterlagen der Gästekontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kleinhandel mit Spirituosen
§ 22 Bewilligung
                            1  Die  Bewilligung  für  de  n  Kleinhandel  mit  Spirituosen  lautet  auf  die  für  die  Be-  triebsführung verantwortliche natürliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird durch das  AVS  erteilt, wenn nicht nach Gesetz die Gemein-  de dafür zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abgaben
§ 23 Gebühren
                            1  Es gelten folgende  Gebührenansätze:  a)  Für  die  Bearbeitung  der  Meldung  über  die  dauerhafte  Aufnahme der Wirtetätigkeit  Fr. 150.  –  b)  Für  die  Bearbeitung  der  Meldung  von  Änderungen  in  der Betriebsführung  Fr. 100.  –  c)  Für  die  Abnahme  der  Wirtefachprüfung  pro  Prüfungs-  fach der Ha  upt  -  , Nach  -  und Ergänzungsprüfung  Fr. 120.  –  d)  *  Für die Prüfung von Gesuchen für den Kleinhandel mit  Spirituosen nach Aufwand  Fr.  20.  –  bis Fr. 200.  –  e)  *  Für  die  Prüfung  von  Gesuchen  auf  Verlängerung  der  Öffnungszeit,  wenn  diese  nicht  Bestandteil  eines  Ba  u-  bewilligungsverfahrens sind  Fr. 30.  –  bis Fr. 100.  –  f)  *  Für  die  Festsetzung  der  Alkoholabgabe  nach  Ermessen  infolge  Nichtdeklarierung  des  Spirituosenumsatzes  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2  ter  )  Fr. 250.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Alkoholabgabe
                            1  Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung f  ür den Kleinhandel mit Spirituo-  sen sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Alkoholabgabe erforderlichen Umsatz-  zahlen dem  AVS mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Gastwirtschaftsbetriebe,  die  den  Umsatz  mit  Spirituosen  nicht  separat  erfassen,  können alternativ zu Absatz  1 das Total des Wareneinkaufswerts mitteilen. Wird der  Wareneinkaufswert  deklariert,  so  gilt  dieser  multipliziert  mit  dem  Faktor  10  als  massgeblicher Umsatz zur Festsetzung der Alkoholabgabe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Alkoholabgabe  erfolgt alle vier Jahre  durch Verfügung  des  AVS  auf  Grund  des  Umsatzes  im  vorletzten  Jahr  der  vergan-  genen Veranlagungsperiode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Weicht  der  effektive  Spirituosenumsatz  innerhalb  der  vierjährigen  Veranla-  gungsperiode  um  mindestens  20  %  von  dem  der  letzt  en  Festsetzung  zu  Grunde  ge-  legten Umsatz ab, nimmt das AVS auf entsprechenden Antrag eine Zwischenveran-  lagung vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Kommt  die  Inhaberin  oder  der  Inhaber  einer  Bewilligung  für  den  Kleinhandel  mit Spirituosen der Pflicht zur Selbstdeklaration trotz Mah  nung nicht innert gesetz-  ter  Frist  nach,  erfolgt  eine  Festsetzung  der  Alkoholabgabe  nach  Ermessen.  Eine  Zwischenveranlagung gemäss Absatz 2  bis  ist in diesen Fällen frühestens nach Ablauf  eines Jahres wieder möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Aufnahme der Wirte  -  oder Verkaufs  tätigkeit während einer Veranlagungsperi-  ode  wird  die  Alkoholabgabe  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Veranlagung  nach  Er-  messen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Alkoholabgabe ist im Voraus zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * Einzelanlässe
                            1  Die Alkoholabgabe für den Kleinhandel mit Spir  ituosen an Einzelanlässen beträgt:  a)  Für Einzelanlässe, die höchstens einen Tag dauern  Fr. 30.  –  b)  Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern, pro Folge-  tag  Fr. 10.  –  bis Fr. 30.  –  c)  Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern und mehre-  re Festwirtschaften um  fassen  Fr. 250.  –  bis Fr. 2'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verfahren
§ 25 Zuständigkeit
                            1  Soweit  durch  Gesetz  oder  Verordnung  keine  besondere  Behörde  bezeichnet  wird,  liegt der Vollzug beim Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 26 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Mi  t dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)  die  Bestimmungen  der  Verordnung  zum  Wirtschaftsgesetz  vom  16.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976  1  )  mit Ausnahme von §§ 13  –  18 sowie § 31 Abs. 2 lit. b und lit. c;  b)  die  Verordnung  über  die  Fremdenkontrolle  in  Hotels  un  d  Gasthöfen  (Taver-  nenwirtschaften) vom 18. Februar 1965  2  )  ;  c)  die Verordnung über die Wirtefachprüfung zum Erwerb des gastgewerblichen  Fähigkeitsausweises (Wirteprüfungsverordnung) vom 1. Juni 1992  3  )  ;  d)  § 6 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz üb  er Ordnungsbussen im  Strassenverkehr vom 20. November 1972  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Änderung geltenden Rechts
                            1  Die  Verordnung  zum  Wirtschaftsgesetz  vom  16.  August  1976  5  )  wird  wie  folgt  geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verordnung  über  die  Delegatio  n  von  Kompetenzen  des  Regierungsrates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. November 1982
                            6  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * ...
§ 28a * Übergangsbestimmung zu § 3
                            1  Wer  bisher  ohne  Fähigkeitsausweis  einen  Betrieb  geführt  hat,  der  nicht  unter  die  b  esonderen  Betriebsarten  gemäss  §  3  fällt,  hat  ab  Inkrafttreten  dieser  Bestimmung  ein Jahr Zeit, den Fähigkeitsausweis zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf langjährige Wirtinnen und Wirte ist die Regelung gemäss §  17 Abs.  5 sinnge-  mäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 9 S. 314; aufgehoben (AGS 2000 S. 307)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 6 S. 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 14 S. 83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 8 S. 360; aufgehoben  (AGS 2007 S. 543)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  AGS Bd. 9 S. 314; aufgehoben (AGS 2000 S. 307)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  AGS Bd. 10 S. 734; Bd. 11 S. 412; 1995 S. 75, 109; 1996 S. 79; 1997 S. 69 (SAR  153.111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Publikation; Inkrafttr eten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zusammen  mit  dem  Gesetz  über  das  Gastgewerbe  und  den  Kleinhandel  mit  alkoholhaltigen  Getränken  (Gastgewerbegesetz,  GGG)  vom  25.  November  1997  1  )  am  1.  Mai  1998  in Kraft.  Aarau, 2  5. März 1998  Regierungsrat Aargau  Landammann  M  ÖRIKOFER  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  970.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 22 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 1 geände rt AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 28 totalrevidiert AGS 2005 S. 462
01.07.2015 01.09.2015 § 23 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2015/4 - 3
01.07.2015 01.09.2015 § 24a eingefügt AGS 2015/4 - 3
02.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 2 2 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 28 aufgehoben AGS 2016/7 - 39
17.01.2018 01.03.2018 Ingress geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 22 Abs. 2 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 23 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2018/1 - 11
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. c) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3 geä ndert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. a) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. b) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. d) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. e) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 3 e ingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10a eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10b eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10c eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 4 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 5 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 6 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Titel geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 19 Abs. 1 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, lit. f) ein gefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2
                            bis  eingefügt  AGS 2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2
                            ter  eingefügt  A  GS 2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                21.10.2020 01.01.2021 § 28a eingefügt AGS 2020/15 - 16
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  17.01.2018  01.03.2018  geändert  AGS 2018/1  -  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 3 Abs. 1, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 3 Abs. 1, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 5 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geän dert AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. d) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. e) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 7 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 7 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 7 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 g eändert AGS 2016/7 - 39
§ 7 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 7 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 9 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 9 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 9 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 9 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 10 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 10 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 10 Abs. 2 17.01.2018 0 1.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 10 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 10a 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 10b 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 10c 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 4 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 5 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 6 21.10 .2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 18 21.10.2020 01.01.2021 Titel geändert AGS 2020/15 - 16
§ 18 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 18 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 18 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geä ndert AGS 2018/1 - 11
§ 18 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 19 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 22 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 22 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 22 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 23 Abs. 1, lit. d) 01.07.2015 01.09.2015 geändert AGS 2015/4 - 3
§ 23 Abs. 1, lit. e) 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 23 Abs. 1, lit. f) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 24 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 24 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 24 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 24 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 24 Abs. 1
                            bis  2  1.10.2020  01.01.2021  eingefügt  AGS 2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 24 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 24 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 24 Abs. 2
                            bis  21.10.2020  01.01.2  021  eingefügt  AGS 2020/15  -  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2
                            ter  21.10.2020  01.01.2021  eingefügt  AGS 2020/15  -  16