Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Geodaten (211.444)
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Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Geodaten

Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Geodaten vom 22. November 2011 (Stand 1. Januar 2013)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug von Daten und Produkten der amtlichen Vermessung (AV), von Auszügen aus dem Kataster der öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster), von Orthofotos sowie für deren Nutzung zum Eigengebrauch und für gewerbliche Zwecke. *
2 Sie regelt die Gebühren für den Bezug der übrigen Geodaten, soweit diese in den Geltungsbereich der Gesetzgebung über Geoinformation fallen.
3 Sie wird durch die berechtigten Datenabgabestellen angewendet.

§ 2 Preisliste, Mehrwertsteuer

1 Das Amt für Geoinformation führt eine vom Regierungsrat genehmigte Preisliste.
2 Die Preise werden periodisch der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsu - mentenpreise angepasst.
3 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

§ 3 Bemessungselemente

1 Die Gebühr für den Bezug von Daten und Produkten der amtlichen Vermessung, von Auszügen aus dem ÖREB-Kataster und von Orthofotos sowie für deren Nut - zung zum Eigengebrauch oder für gewerbliche Zwecke setzt sich zusammen aus: *
1. der Grundgebühr (G);
2. dem Rabatt (R);
3. dem Zuschlag oder der Reduktion für die gewerbliche Nutzung (GN);
5. den Transportkosten (T).
2 Diese Gebühren und Kosten können detailliert oder mit Pauschalen abgerechnet werden.
3 Für die Geodaten exklusive die Daten der amtlichen Vermessung und die Orthofo - tos werden nur Bereitstellungs- und Transportkosten verrechnet.

§ 4 Eigengebrauch

1 Bei der Nutzung zum Eigengebrauch ist eine minimale gewerbliche Nutzung im Rahmen der Bedingungen gemäss Preisliste ohne Zusatzkosten erlaubt.
2. Gebühren

§ 5 Gebührenberechnung

1 Die Gebühr für die Daten der amtlichen Vermessung sowie für die Orthofotos be - rechnet sich nach folgender Formel: G − R + GN + B + T.
2 Die Gebühr für die übrigen Geodaten, soweit sie nicht durch Bundesrecht definiert wird, berechnet sich nach folgender Formel: B + T.

§ 6 Produkte und Grundgebühr

1 Für standardisierte Produkte der AV und Orthofotos gelten die Grundgebühren ge - mäss Preisliste.

§ 7 Berechnung der Grundgebühr

1 Die Grundgebühr berechnet sich für Vektordaten, Rasterdaten und Punkte nach fol - gender Formel: G = IE × M 0.75 Dabei bedeuten: IE Einheitspreis pro Informationseinheit M Menge (z.B. Fläche, Punkte, Pixel)
2 Bei zusammengesetzten Produkten errechnet sich die Grundgebühr als Summe der verwendeten standardisierten Produkte.

§ 8 Rabatt

1 Abonnentinnen und Abonnenten erhalten einen Rabatt (R) gemäss Preisliste.

§ 9 Abonnentinnen und Abonnenten

1 Als Abonnentinnen und Abonnenten werden diejenigen Bezüger bezeichnet, die eine vertraglich festgelegte Datenmenge ab einer vertraglich festgelegten Dauer von mindestens fünf Jahren beziehen.
2 Abonnementsverträge können sowohl für die Nutzung zum Eigengebrauch als auch für die gewerbliche Nutzung abgeschlossen werden.
3 Die Gebühr wird jährlich in Rechnung gestellt. Es sind beliebig viele Datenbezüge innerhalb des vereinbarten Perimeters zulässig, wobei die Bereitstellungs- und Transportkosten bei jedem Bezug verrechnet werden.

§ 10 Gewerbliche Nutzung

1 Die gewerbliche Nutzung (GN) unterscheidet sich in folgende Kategorien:
1. Kategorie 1: normale gewerbliche Nutzung;
2. Kategorie 2: vertraglich zu regelnde gewerbliche Nutzung.
2 Die gewerbliche Nutzung kann zu einem Zuschlag oder zu einer Reduktion führen.
3. Bereitstellungs- und Transportkosten

§ 11 Feste Bereitstellungskosten

1 Die festen Bereitstellungskosten (B) enthalten die administrativen Aufwendungen und werden im Standardfall als eine Mindestgebühr verrechnet.
2 Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebühren erho - ben:
1. nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digitaler Form;
2. netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form mit einer Pauschale für jede eingegangene Bestellung oder Maximalwert pro Jahr für jeden An - schluss.
3 Vom Standard abweichende Aufwendungen werden dem Bezüger zusätzlich zur Mindestgebühr nach Absatz 2 gemäss den effektiven Kosten verrechnet.

§ 12 Variable Bereitstellungskosten

1 Die variablen Bereitstellungskosten (B) enthalten die von der Bestellung abhängi - gen Materialien und allfällige Beratungsaufwendungen.
2 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebundener Be - reitstellung (offline) werden Gebühren erhoben für:
1. Datenträger: Einstandspreis pro Stück;
2. Beschreiben des Datenträgers: pro Stück;
3. Verpackungskosten: pro Versandeinheit (Brief, Paket, Gebinde).
3 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei netzgebundener Bereitstel - lung (online) wird eine Gebühr erhoben.
4 Bereitstellungskosten, die in den Absätzen 2 und 3 nicht aufgeführt sind, werden dem Bezüger gemäss den effektiven Kosten verrechnet.

§ 13 Transportkosten (T)

1 Das Porto wird entsprechend den Tarifen der schweizerischen Post in Rechnung gestellt.
2 Geschieht der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt.
4. Pauschalgebühren

§ 14 Grundsatz

1 Pauschalgebühren bemessen sich nach der Preisliste.

§ 15 Anwendungsfälle

1 Pauschalgebühren werden insbesondere erhoben für:
1. analoge und digitale Produkte;
2. Veröffentlichung von Daten im Rahmen einer gewerblichen Nutzung;
3. Beglaubigungen;
4. Änderungen von Einwilligungen und allfälligen Lizenzen;
5. nachträgliche Beglaubigung oder Einwilligung sowie Erlass einer Verfügung zur Vernichtung oder Einziehung von Daten;
6. Einsatz von Geodiensten;
7. Bereitstellungs- und Transportkosten;
8. Aufwendungen der Datensammelstellen bei der technischen Prüfung und Wei - terleitung von Geodaten.
5. Gebührenbefreiung

§ 16 Nach Art der Nutzung

1 Die folgenden Arten der Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung sind mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr befreit:
1. Verwendung für die Erstellung und Erhaltung der amtlichen Vermessung und für Orthofotos;
2. Verwendung für die Nachführung der amtlichen Vermessung;
3. Veröffentlichung zur amtlichen Erläuterung von Wahl- und Abstimmungsvor - lagen auf Bundes-, Kantons-, Bezirks- oder Gemeindeebene;
4. Verwendung für hoheitliche Aufgaben von Behörden des Bundes, von Kanton, Bezirk oder der Gemeinde;
5. Verwendung zum Eigengebrauch für rein wissenschaftliche Zwecke, insbe - sondere in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten wie Diplom - arbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen.
2 Die folgenden Arten der Nutzung von Geodiensten in öffentlichen Netzen sind von allen Gebühren befreit:
1. Benützung der Suchdienste;
2. Benützung der öffentlichen Visualisierungsdienste inklusive das Ausdrucken der angebotenen Inhalte.
3 Das Departement kann in besonderen Fällen eine Gebührenbefreiung beschliessen, wenn das öffentliche Interesse dies rechtfertigt.

§ 17 Nach Eigenschaft des Nutzers

1 Bezogen auf die besonderen Eigenschaften der Person, die die Daten der amtlichen Vermessung für den Eigengebrauch nutzt, können folgende Stellen von der Gebühr (mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten) befreit werden:
1. Dritte, die im Auftrag der Vermessungsaufsicht bestimmte amtliche Leistun - gen ausüben;
2. staatliche oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen;
3. steuerbefreite schweizerische gemeinnützige Organisationen gemäss der schweizerischen Zertifizierungsstelle ZEWO.
2 Das Departement kann weitere Dritte von der Bezahlung der Benutzungsgebühr ganz oder teilweise befreien.

§ 18 Nutzung ohne Einwilligung

1 Folgende Nutzungen von Daten der amtlichen Vermessung sind ohne Einwilligung erlaubt:
1. analoge Informationskopien (Plot eines Geodienstes, Katasterkopie ohne Be - glaubigung) bis zu einer Grösse von 12.5 dm² (Format A3) sowie ein analoger Plan für das Grundbuch;
2. Veröffentlichung von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 3.2 dm² (Format A5);
3. Veröffentlichung von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 12.5 dm² (Format A3) und einer Auflage unter 100 Exemplaren;
4. grobe, nicht massstäbliche Skizzen oder stark verfremdete oder umgearbeitete Daten; (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Maturaarbeiten, etc.) bis zu einer Auflage von 100 Exemplaren oder als statische Einzelbilder in öffentli - chen Netzen;
6. Veröffentlichungen in der Tagespresse oder in Magazinen bis zu einer Bild - grösse von 3.2 dm² (Format A5) oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel;
7. nicht kommerzielle Veröffentlichungen auf privaten Homepages bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel als statisches Einzelbild.
6. Gebühreninkasso und Verteilung

§ 19 Gebühreneinzug

1 Den Gebühreneinzug besorgen die Datenabgabestellen bei der Nutzung zum Eigengebrauch sowie bei der gewerblichen Nutzung, Kategorie 1.
2 Den Gebühreneinzug besorgt bei der gewerblichen Nutzung, Kategorie 2 das Amt für Geoinformation.
3 Die Datenabgabestellen können einen Kostenvorschuss verlangen.

§ 20 Gebührenverteilung

1 Die Entschädigung für die Bereitstellungs- und Transportkosten steht der Datenab - gabestelle zu.
2 Die übrigen Gebühren stehen dem Kanton zu.
3 Die Abrechnung zwischen Datenabgabestellen und Kanton erfolgt jährlich.
4 Das Amt für Geoinformation regelt den Zahlungsverkehr.

§ 21 Gebührenumgehung

1 Wer Geodaten unter dem Geltungsbereich dieser Verordnung widerrechtlich be - nützt oder an Dritte weitergibt, bezahlt den dreifachen Gebührenbetrag, mindestens aber Fr. 500.–. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
7. Schlussbestimmungen

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
1. Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Vermessungsdaten
2. Tarif des Vereins GIS Verbund Thurgau vom 1. Januar 2007;
3. Dauerbenützerverträge, soweit die Kunden ihre Daten dem Kanton gemäss Vorgaben nach § 15 des Gesetzes über Geoinformation zur Verfügung stellen.

§ 23 Übergangsbestimmungen

1 Auf der Grundlage des bisherigen Rechtes vertraglich vereinbarte Gebühren- und Zahlungskonditionen sind bis spätestens 31. Dezember 2013 aufzuheben oder anzu - passen.

§ 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.11.2011 01.01.2012 Erstfassung ABl. 47/2011

§ 1 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012

§ 3 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012

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