Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern (714.1)
CH - SG

Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern

Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern vom 21. Juni 1965 (Stand 1. Juli 1965) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3. November 1964
1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Ausführung und Ergänzung der eidgenössischen Vorschriften über die Schif - fahrt 2 als Gesetz: 3
Art. 1
1 Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt wer - den.
2 Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewie - sene Privatrechte. 4
Art. 2
1 Der Grosse Rat regelt durch Vereinbarungen 5 mit den anderen Uferkantonen und Uferstaaten die Schiffahrt auf den Grenzgewässern.
1 ABl 1964, 1255.
2 Siehe namentlich BG über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen (aufgehoben), nun - mehr BG über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz) vom 4. Oktober
1985, SR 742.40 ; BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975, SR 747.201 , und eidgV über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung) vom
8. November 1978, SR 747.201.1 ; Personenbeförderungskonzession, SR 747.211.1 ; ferner Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973, SR 0.747.223.11 , und eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1 .
3 nGS 3, 417. Vom Grossen Rat erlassen am 12. Mai 1965; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. Juni 1965; in Vollzug ab 1. Juli 1965.
4 Vgl. Art. 664 Abs. 2 des Schweizerischen Zivigesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
5 GRB über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürich - see und dem Walensee, sGS 714.5, und Vereinbarung dazu, sGS 714.51 .
Art. 3
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Vereinbarungen erforderlichen kantonalen Vorschriften. 6
2 Soweit nicht kantonale Gesetze eine Regelung treffen, ist der Regierungsrat auch befugt zum Erlass: a) der übrigen Vorschriften, für welche die Vereinbarungen die Zuständigkeit des Kantons vorbehalten; b) von Vorschriften bis zum Abschluss von Vereinbarungen; c) von Vorschriften über die Schiffahrt auf anderen als Grenzgewässern.
3 Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Befugnisse mit anderen Kantonen und Staaten Abmachungen treffen.
Art. 4
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
6 Schiffahrtsverordnung, sGS 714.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 417 21.06.1965 01.07.1965 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.1965 01.07.1965 Erlass Grunderlass 3, 417
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