Verordnung des Obergerichts über die Überführung der gerichtlichen Behörden in die n... (173.142)
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Verordnung des Obergerichts über die Überführung der gerichtlichen Behörden in die neue Gerichtsorganisation

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1 Verordnung des Obergerichts über die Überführung der gerichtlichen Behörden in die neue Gerichts- organisation (Überführungsverordnung) vom 27. Mai 2010
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§ 1
1 Die in dieser Verordnung geregelten Übernahmen und Überführungen erfolgen per 1. Januar 2011. Aus Zweckmässigkeitsgründen kann der Zeitpunkt in gegenseitiger Absprache auf den Dezember 2010 vorver- schoben werden.
2 Soweit möglich sind die notwendi gen Vorbereitungsarbeiten schon früher durchzuführen.
§ 2
1 Die Bezirksgerichte Arbon, Frauen feld, Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden übernehmen je die Archive der entsprechenden früheren Bezirksgerichte.
2 Das Bezirkgericht Frauenfeld übernimmt ausserdem die letzten zehn Jahrgänge der Archive der frühere n Bezirksgerichte Diessenhofen und Steckborn, und das Bezirksgericht We infelden übernimmt ausserdem die letzten zehn Jahrgänge des Archiv Bischofszell. Über die Verwendung der älteren Archivbestände ent- scheidet das Staatsarchiv.
3 Für die weitere Verwendung der übernommenen Unterlagen gilt die mit dem Staatsarchiv abge schlossene Abliefe rungsvereinbarung.
1) Zeitpunkt der Überführung Ü bernahme der Archive
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§ 3
1 Das Bezirksgericht Frauenfeld übe rnimmt die Einschreibungsregister und die Gerichtsmanuale sowie die Sammlung der Entscheide (Sammlung der Beschlüsse und Urteile sowi e Sammlung der Verfügungen im sum- marischen Verfahren) und die noch nich t archivierten übrigen Akten der früheren Bezirksgerichte Frauenfeld, Diessenhofen und Steckborn.
2 Das Bezirksgericht Weinfelden übe rnimmt die Einschreibungsregister und die Gerichtsmanuale sowie die Sammlung der Entscheide (Sammlung der Beschlüsse und Urteile sowi e Sammlung der Verfügungen im summa- rischen Verfahren) und die noch nicht archivierten übrigen Akten der früheren Bezirksgerichte Weinfelden und Bischofszell.
3 Die Bezirksgerichte Arbon, Kreu zlingen und Münchwilen übernehmen je die Einschreibungsregister und di e Gerichtsmanuale sowie die Samm- lung der Entscheide (Sammlung der Beschlüsse und Ur teile sowie Samm- lung der Verfügungen im summarische n Verfahren) und die noch nicht archivierten übrigen Akten der früheren Bezirksgerichte Arbon, Kreuz- lingen und Münchwilen.
4 Die Überführung elektronischer Da ten erfolgt soweit notwendig unter der Koordination der oder des Informa tikbeauftragten des Obergerichts.
§ 4
1 Die Einschreibungsregister, die Gerichtsmanuale sowie die Sammlung der Entscheide der Bezirksgerichte Bischofszell, Diessenhofen und Steck- born werden auf den 31. Dezember 2010 abgeschlossen und nicht weiter- geführt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Die von den neuen Bezirksgerichten übernommenen hängigen Verfahren werden in deren Einschreibungsregi ster unabhängig vom Verfahrensstand als neue Fälle erfasst und bis hin zur Archivierung der Akten weiter- geführt.
3 Die neuen Fallnummern und das neu zu ständige Bezirksgericht werden bei der früheren Fallnummer im Eins chreibungsregister des früher zu- ständigen Bezirksgerichts vermerkt.

§ 5 Strafverfahren, welche Ende 2010 be i einer Bezirksgerichtlichen Kom-

mission oder bei einem Bezirksgeric ht hängig sind und aufgrund der ge- stellten Anträge ab 2011 in die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwalt- schaft fallen, sind zur Erledigung der zuständigen Staatsanwaltschaft zu überweisen. Ü bernahme de r Register, Manuale und Sammlungen Ü bernahme der Verfahren Ü bergabe von Strafverfahren
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§ 6 Das Archiv der Anklagekammer ist dem Staatsarchiv abzuliefern.

§ 7 Übernimmt ein Gericht von einem a nderen Gericht Akten, Register,

Manuale und Sammlungen, wird darüber ein Protokoll aufgenommen, welches je in Kopie dem Präsidium Präsidium des neu zuständigen Gerich ts und dem Obergericht zuzustellen ist.
§ 8
1 Die Bezirksgerichte basieren sowe it möglich auf der Infrastruktur des früheren Bezirksgerichts an ihrem Sitz.
2 Die Präsidien der Bezirksgerichte regeln die Einzelheiten nach Ab- sprache mit dem Obergerichtspräsidium und den zuständigen Verwal- tungsstellen.
3 Über die Verwendung der EDV, des Büromaterials und des Mobiliars der aufgehobenen Bezirksgerichte entsch eiden die zuständigen Stellen der Zentralverwaltung.
§ 9
1 Per 1. Januar 2011 geht die Zust ändigkeit für sämtliche pendenten und neu anfallenden Geschäfte, die das übe rgegangene Gebiet betreffen, an die Friedensrichterin oder den Fr iedensrichter und die Betreibungs- beamtin oder den Betreibungsbeamten de s neu zuständigen Kreises über.
2 Die Aktenübergabe erfolgt gemä ss den Weisungen des Konkursamts und Betreibungsinspektorats. Über die überg ebenen Akten ist ein Protokoll zu erstellen, welches den betroffenen Ämtern sowie dem Obergericht, dem Bezirksgericht und dem Konkursamt und Betreibungsinspektorat zuzu- stellen ist.
3 Soweit sie nicht elektronisch über nommen werden können, sind die Da- ten der übernommenen Pendenzen im Amtes manuell nachzuerfassen. Die Datenübernahme kann nach den Wei- sungen des Konkursamts und Betreibungs inspektorats teilweise oder schrittweise erfolgen. Akten der Anklagekammer Protokollierung der Übernahmen Ü berführung in die Bezirks- gerichte Veränderungen der Betreibungs- und Friedens- richterkreise
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4 Zu übergeben sind für das übergeg des letzten Jahres, die Betreibungsakte n aller noch nicht abgeschlossenen Amtsgeschäfte, die Verlustscheinkont rolle, die Register und Akten über bestehende Viehverschreibungen so wie die Register und Akten über bestehende Eigentumsvorbehalte. Da sselbe gilt sinngemäss für noch nicht verteilte Verwertungserlöse und Kostenvorschüsse.
5 Beim bisherigen Amt verbleiben die gebundenen Akten und Bücher, soweit sie frühere Jahre betreffen. Über die weitere Verwendung dieser Unterlagen entscheidet das Staatsarchiv.
6 Nötigenfalls sind dem neu zuständi gen Amt Kopien aus den Akten des bisher zuständigen Amts auszuhändigen.

§ 10 Die Präsidien der Bezirksgerichte visieren die Statistik der Geschäftsfälle

der Friedensrichterämter, welche nicht mit einem Betreibungsamt kom- biniert sind.

§ 11 Bei Unklarheiten und bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der

Überführung in die neue Gerichtsorga nisation vermittelt das Obergerichts- präsidium. Kommt keine Einigung zusta nde, entscheidet das Obergericht.

§ 12 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Nicht kombinierte Ämter Grenzfälle und Differenzen Inkrafttreten
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