Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Solothurn über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
                            Gegenrechtserklärung  gegenüber dem Kanton Solothurn über die Anerkennung von  Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung  vom 13. August 1968 (Stand 7. September 1968)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art.  10  bis  Abs.  3 des Jagdgesetzes, Fassung gemäss Nachtrags  -  gesetz vom 21.  März 1966,  im Hinblick auf §  14  Abs.  5 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz des Kantons  Solothurn, Fassung gemäss Gesetz vom 24.  Mai 1964, und §  13  Abs.  3 der Vollzie  -  hungs-Verordnung dazu vom 15.  Dezember 1964 sowie auf eine Gegenrechtser  -  klärung des Finanzdepartementes des Kantons Solothurn vom 6.  März 1968,  1  als Gegenrechtserklärung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Kanton Solothurn ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im  Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt,  wenn sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen  Jagdrecht zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn werden nur im Einverständnis der  solothurnischen Jagdbehörde zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 7.  September 1968 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (nGS 4, 68) sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 5, 437. In Vollzug ab 7. September 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  5  VJP, sGS  853.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  5, 437  13.08.1968  07.09.1968  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.08.1968  07.09.1968  Erlass  Grunderlass  5, 437