Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Solothurn über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Solothurn über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung vom 13. August 1968 (Stand 7. September 1968) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 10 bis Abs. 3 des Jagdgesetzes, Fassung gemäss Nachtrags - gesetz vom 21. März 1966, im Hinblick auf § 14 Abs. 5 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz des Kantons Solothurn, Fassung gemäss Gesetz vom 24. Mai 1964, und § 13 Abs. 3 der Vollzie - hungs-Verordnung dazu vom 15. Dezember 1964 sowie auf eine Gegenrechtser - klärung des Finanzdepartementes des Kantons Solothurn vom 6. März 1968, 1 als Gegenrechtserklärung: 2
Art. 1
1 Die vom Kanton Solothurn ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erteilt worden sind.
2 Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen Jagdrecht zu unterziehen.
Art. 2
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn werden nur im Einverständnis der solothurnischen Jagdbehörde zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen. 3
Art. 3
1 Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 7. September 1968 zur Anwendung.
1 (nGS 4, 68) sGS 853.1 .
2 nGS 5, 437. In Vollzug ab 7. September 1968.
3 Art. 5 VJP, sGS 853.15 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 437 13.08.1968 07.09.1968 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.1968 07.09.1968 Erlass Grunderlass 5, 437
Feedback