Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen... (164.150)
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Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt

Einreihungsverordnung Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt
1 ) (Einreihungsverordnung, EVO) Vom 31. Oktober 1995 (Stand 15. November 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

1. Abschnitt

§ 1 Einreihung von Stellen, Grundsatz

2 )
1 Neu geschaffene Stellen sowie Stellen, deren Schwierigkeitsgrad sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer inhaltlichen Veränderung erheb - lich erhöht oder gesenkt hat, werden vom Regierungsrat gemäss §§ 5 und 6 Abs. 1 und 2 Lohngesetz neu eingereiht.
3 )
2 Neben den Vorgesetzten können auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Bezugnahme auf § 7 Lohngesetz mit schriftlicher Begründung die Neubewertung der Stelle beantragen.
4 )
3 Die Inkraftsetzung der Einreihung erfolgt auf ein Datum, welches innerhalb der nächsten vier auf die Antragstellung folgenden Monate liegt.
5 )

§ 2 Stellenbewertungsverfahren

6 )
1 Das Stellenbewertungsverfahren besteht aus der Bewertung und der Einreihung einer Stelle.
7 )
2 Muss eine neue Stelle kurzfristig besetzt werden, nimmt HR Basel-Stadt (HR BS)
8 ) Dezentralen Personalabteilung auf Basis der Stellenbeschreibung und des Organigramms für die Dau - er des Verfahrens nach Abs. 1 eine provisorische Einreihung vor.
9 )
3 HR BS
10 ) regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.
11 )

§ 3 Antrag

1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter richtet den mit einer kurzen Begründung versehenen Antrag auf Durchführung eines Stellenbewertungsverfahrens an die zuständige Vorgesetzte oder den zuständi - gen Vorgesetzten mit Kopie an die zuständige Personalabteilung.
12 )
2 Die oder der - verfahrens an die zuständige Personalabteilung.
13
3 Der Antrag setzt sich aus einer kurzen Begründung und dem daraus abgeleiteten Antrag für die Ein - )
1) Fassung vom 10. November 2015, wirksam seit 15. November 2015 (KB 14.11.2015)
2) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
3) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
4) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
5) Fassung vom 10. November 2015, wirksam seit 15. November 2015 (KB 14.11.2015) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
7) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
8) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.

2018.

9) Eingefügt am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
10) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.

2018.

11) Eingefügt am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
12) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
13) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
14) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
1
Einreihungsverordnung
4 Dem Antrag sind nach Rücksprache mit mindestens einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninha - ber eine aktuelle Stellenbeschreibung sowie ein gültiges Organigramm der massgebenden Organisati - onseinheit beizulegen.
15 )
5 HR BS
16 ) stellt die notwendigen Formulare und Vorlagen zur Verfügung.
17 )

§ 4 Stellungnahme der dezentralen Personalstelle

1 In einem Mitbericht nimmt die zuständige Personalabteilung zum Antrag begründet Stellung und schlägt ein Datum für die Inkraftsetzung vor.
18 )

§ 4a

19 ) Verfahrensablauf
1 Besteht zwischen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher und HR BS
20 ) Kon - sens betreffend die Einreihung der Stelle, leitet HR BS ) den Antrag direkt an den Regierungsrat wei - ter.
2 Beim Vorliegen eines Dissenses zwischen der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvor - steher und HR BS
22 wird der Antrag der Bewertungsgruppe zur Antragstellung überwiesen.

§ 5 Bewertungsgruppen

1 Die Bewertungsgruppe setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter Vergütungsmanage - ment, der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter Vergütungsmanage - ment, zwei dezentralen Personalleitenden und einer oder einem dezentralen Personalleitenden als Ersatzmitglied. In der Bewertungsgruppe sollen möglichst beide Geschlechter vertreten sein.
23 )
2 Die dezentralen Personalleitenden bestimmen ihre Vertreterinnen und Vertreter. )
3 Die dezentralen Personalleitenden treten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Departement in den Ausstand und werden durch das Ersatzmitglied ersetzt.
25 )
4 Stimmberechtigt sind alle vier Mitglieder der Bewertungsgruppe. Die Leiterin oder der Leiter Vergü - tungsmanagement leitet die Bewertungsgruppe und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. )

§ 6 Einreihungsantrag durch die Leitung der Bewertungsgruppe

27 )
1 Die Leiterin oder der Leiter Vergütungsmanagement stellt dem Regierungsrat Antrag auf Einreihung der Stelle.
28 )
2
...
29 )
3
...
30 )
4
...
31 )

§ 7 Einreihungsentscheid

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Einreihung aller Stellen der kantonalen Verwaltung.
32 )
15) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
16) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.

2018.

17) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
18) Fassung vom 10. November 2015, wirksam seit 15. November 2015 (KB 14.11.2015) Eingefügt am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
20) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.

2018.

21) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.

2018.

22) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.

2018.

23) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
24) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
25) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
26) Eingefügt am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
27) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
29) Aufgehoben am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
30) Aufgehoben am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
31) Aufgehoben am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
32) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
2
Einreihungsverordnung
2
...
33 )

§ 8 Rechtsmittel bei Stelleneinreihungen

34 )
1 Verfügungen, welche Neueinreihungen betreffen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhabe - rin bzw. dem Stelleninhaber oder der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten mit Einsprache beim Regie - rungsrat angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhören der Begutachtungskommission der Pa - ritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.
35 )
2 In gleicher Weise kann über die Ablehnung, das Verfahren der Neueinreihung durchzuführen, der Entscheid des Regierungsrats verlangt werden.
3 Verfügungen, welche die Ersteinreihung einer Stelle betreffen, können von der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber mit Einsprache beim Regierungsrat angefochten werden, sofern die vorgesehene Lohnklasse bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht festgestanden hat.
36 )
4 Eine Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
37 )

§ 8a

38 ) Überprüfung der Stellenbeschreibung
1 Die dezentralen Personalabteilungen sind verpflichtet, bei Reorganisationen und Wiederbesetzungen in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten die Stellenbeschreibungen auf ihre Aktualität zu überprü - fen.
2 Die Stellenbeschreibung ist nach Rücksprache mit mindestens einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber anzupassen und zur Neubewertung vorzulegen, wenn sich der Schwierigkeitsgrad der Stelle durch eine inhaltliche Änderung erheblich erhöht oder gesenkt hat.

2. Abschnitt

§ 9 Einstufung bei Eintritt in den Staatsdienst

1 Die zuständige dezentrale Personalabteilung nimmt die Einstufungen von Mitarbeiterinnen und Mit - arbeitern vor.
39 )
2 Beginnt ein Anstellungsverhältnis spätestens am 1. Juli, wird der ordentliche Stufenverlauf im fol - genden Jahr gewährt. Bei einem späteren Beginn erst im darauf folgenden Jahr. )
3
...
41 )

§ 10 Einstufung nach Lebensalter bei Stellen ohne Ausbildungsvoraussetzungen

)
1 Bei Eintritt in den Staatsdienst werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Stellen, welche nach den massgebenden Modellumschreibungen keine Ausbildungsvoraussetzungen benötigen, wie folgt nach Lebensalter eingestuft:
43 ) Lebensalter
16–18
18–20 bis 23 1 bis 26 2 Aufgehoben am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
34) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
35) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
36) Eingefügt am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
37) Eingefügt am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
38) Eingefügt am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
40) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
41) Aufgehoben am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
42) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
43) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
3
Einreihungsverordnung Lebensalter bis 29 3 bis 32 4 bis 35 5 bis 38 6 bis 41 7 bis 44 8 bis 47 9 bis 50 bis 53
54 und älter
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Unterhaltspflicht werden, unter Berücksichtigung der Fa - milien- und Unterhaltszulagen, in der Lohnstufe soweit angehoben, dass sie bei einer Vollbeschäfti - gung eine Einkommensuntergrenze von brutto CHF 4'000 pro Monat erreichen. In der Folge wird der Stufenverlauf eingefroren, bis die gewährte Lohnstufe regulär erreicht wird. )

§ 11 Stellen mit Ausbildungsvoraussetzungen

45 )
1 Für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, deren massgebende Modellumschreibungen bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen anführen, wird ein Profilvergleich nach einer Richtlinie von HR BS
46 ) erstellt.
47 )

§ 12

48 ) Anrechnung von berufsförderlicher Erfahrung bei der Einstufung
1 Berufserfahrung, die in einer gleichen beruflichen Tätigkeit erworben worden ist, wie sie in der kantonalen Verwaltung ausgeübt werden soll, wird für die Einstufung voll angerechnet.
49 )
2 Erfahrung aus einer verwandten oder niveaugerechten beruflichen Tätigkeit oder aus einer anderen berufsförderlichen Tätigkeit, einschliesslich Erfahrung aus Familienarbeit, wird für alle Stellen zu mindestens 10 Prozent und zu höchstens 66 Prozent angerechnet.
50 )
3 Erfahrung aus Familienarbeit wird für Funktionen im Erziehungs- und Pflegebereich zu mindestens
33 Prozent und zu höchstens 66 Prozent angerechnet. )

§ 13

1 Fehlt einer Stellenbewerberin oder einem Stellenbewerber für die in der kantonalen Verwaltung aus - zuübende Tätigkeit die vorausgesetzte Ausbildung, so kann diese gemäss den Vorgaben von HR BS ) mit Berufserfahrung, berufsförderlicher Tätigkeit und Familienarbeit kompensiert werden. )
2 - waltung auszuübenden Tätigkeit steht, kann für die Einstufung als Erfahrung angerechnet werden.
44)

§ 10 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 7. 8. 2012 (wirksam seit 12. 8. 2012).

Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
46) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.

2018.

47) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
48)

§ 12 samt Titel in der Fassung des RRB vom 8. 8. 2000 (wirksam seit 1. 9. 2000, publiziert am 27. 9. 2000).

49) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
51)

§ 12 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 8. 8. 2000 (wirksam seit 1. 9. 2000, publiziert am 27. 9. 2000).

52) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.

2018.

53) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
4
Einreihungsverordnung

§ 14

54 ) Einstell-Lohn
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das für ihre Stelle massgebende Anforderungsprofil noch nicht erfüllen, kann ein Einstell-Lohn – in der Regel für längstens drei Jahre – festgesetzt werden. Die - ser liegt unterhalb der gemäss Einreihung der Stelle zutreffenden Lohnklasse.
55 )

§ 15 Einstufung bei der Übernahme einer neuen Stelle

56 )
1 Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine neue Stelle übernimmt, erfolgt die Einstufung ge - mäss §§ 9–14 dieser Verordnung. Vorbehalten bleibt § 16.
57 )
2 Bei der Übernahme einer neuen Stelle gestützt auf § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes besteht An - spruch auf Frankenbesitzstand.
58 )

§ 16 Einstufung bei Beförderung

1 Eine Beförderung liegt vor, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Stelle übernimmt, de - ren Aufgaben mit den bisherigen verwandt sind und deren Einreihung nicht mehr als zwei Lohnklas - sen über der Einreihung der bisherigen Stelle liegt.
59 )
1bis Bei einer Beförderung entfällt das in § 15 Abs. 1 angeführte Einstufungsverfahren. Von der bisheri - gen Lohnstufe der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird pro zusätzliche Lohnklasse eine Jahresstu - fe in Abzug gebracht.
60 )
2 Wo eine Beförderung nach dieser Regel zu einer Lohneinbusse führen würde, erfolgt die Einstufung in die nächste, über der bisher massgebenden Franken-Stufe liegende Franken-Stufe der neuen Lohn - klasse.

§ 16a

61 ) Einstufung bei Neubewertung einer Stelle
1 Führt die Neubewertung einer Stelle in eine höhere Lohnklasse, erfolgt die Einstufung gemäss § 16 Abs. 1 bis dieser Verordnung.
2 Führt die Neubewertung einer Stelle in eine tiefere Lohnklasse, wird der bisherigen Lohnstufe der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters pro tiefere Lohnklasse eine Jahresstufe zusätzlich hinzugerechnet. Es besteht Anspruch auf Frankenbesitzstand.

§ 16b

62 ) Frankenbesitzstand
1 Mit dem Frankenbesitzstand wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der Frankenbetrag der bis - herigen Einreihung und Einstufung garantiert.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält zur Gewährung des bisherigen Lohnanspruches einen besitzstandswahrenden Lohnbestandteil, welcher durch den Stufenverlauf bis zur vollständigen Kom - pensation abgebaut wird. Die neue Stufe wird gemäss § 16a Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzt.
3 Der besitzstandswahrende Lohnbestandteil wird nicht der Teuerung angepasst. Drit ter Abschnitt

§ 17 Schlussbestimmungen

1 Das Personalamt ) erlässt Weisungen für die Anpassung der Einstufungspraxis bei Neueinstellun - gen. Die Anpassung ist auf den 31. Dezember 1999 abzuschliessen.

§ 14 in der Fassung des RRB vom 12. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001).

55) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
56) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
57) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
58) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
59) Fassung vom 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015) Eingefügt am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
61) Eingefügt am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
62) Eingefügt am 27. Januar 2015, wirksam seit 1. Februar 2015 (KB 31.01.2015)
63)

§ 17: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in

«HR Basel-Stadt».
5
Einreihungsverordnung

§ 18

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.
64 )
64) Publiziert am 25. 11. 1995.
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