Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität technischer Richtung (412.223)
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Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität technischer Richtung

Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität technischer Richtung vom 20. März 2007 (Stand 24. März 2007)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Berufsmaturität den Erwerb des eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsab - schlusses.

§ 2 Prüfungskommission

1 Die Berufsschulkommission ernennt eine Prüfungskommission. Diese entscheidet auf Antrag der Konferenz der Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschule (Notenkon - vent BMS) über das Bestehen der Aufnahmeprüfung, über die Promotion und das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung. *
2. Aufnahme in die lehrbegleitende Berufsmaturitätsausbildung

§ 3 Zulassungsbedingungen

1 Zur lehrbegleitenden Berufsmaturitätsausbildung wird zugelassen, wer einen gülti - gen Lehrvertrag besitzt und eine Aufnahmeprüfung bestanden hat.
2 Ebenfalls zugelassen wird, wer in seinem Wohnsitzkanton die Zulassungsbedin - gungen erfüllt und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
3 Die bestandene Aufnahmeprüfung an einer kantonalen Maturitätsschule aus der
2. oder 3. Klasse der Sekundarstufe I berechtigt zum prüfungsfreien Eintritt, sofern ein gültiger Lehrvertrag vorliegt.
4 Schülerinnen und Schüler aus Kantonsschulen und anderen Maturitätsschulen kön - nen prüfungsfrei in die 1. Klasse eintreten, wenn sie in dieser Schule am Ende des Austrittssemesters definitiv promoviert worden sind und einen gültigen Lehrvertrag vorweisen können. Über Ausnahmen für provisorisch promovierte Kandidaten ent - scheidet die Schulleitung.

§ 4 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsstoff

1 Die Aufnahmeprüfung wird in der Regel in der 3. Klasse der Sekundarstufe I oder - bei vierjähriger Lehrzeit - während des ersten Lehrjahres abgelegt. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.
2 Die Prüfung beinhaltet den Schulstoff der 3. Klasse der Sekundarstufe I, soweit er bis zum Prüfungszeitpunkt zu erarbeiten war.

§ 5 Empfehlung

1 Die Lehrpersonen der von der Kandidatin oder vom Kandidaten zuletzt besuchten Schule geben mit der Anmeldung eine der folgenden Empfehlungen ab: *
1. Empfehlung A: vorbehaltlos empfohlen
2. Empfehlung B: empfohlen
3. Empfehlung C: bedingt empfohlen
4. Empfehlung D: nicht empfohlen
2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung während des ersten Lehr - jahres absolvieren, wird eine Empfehlung der Klassenlehrperson der Berufsschule eingeholt. *

§ 6 Prüfungsfächer

1 Es werden folgende Fächer schriftlich geprüft:
1. Deutsch;
2. Französisch;
3. Mathematik.

§ 7 Bestehen der Prüfung

1 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden:
1. wer einen Notendurchschnitt von 4,0 erreicht hat;
2. wer einen Notendurchschnitt von 3,7 erreicht hat und eine Empfehlung A be - sitzt;
3. wer einen Notendurchschnitt von 3,8 erreicht hat und eine Empfehlung B be - sitzt.
2 Die Empfehlungen sind nur bonuswirksam, wenn es sich bei der abgebenden Schu - le um eine staatliche Schule der obligatorischen Schulzeit handelt und die Schülerin oder der Schüler in den Prüfungsfächern das Niveau E der Sekundarschule besucht. Das Departement für Erziehung und Kultur kann Empfehlungen privater Schulen für wirksam erklären.
3 Die Schule kann ausnahmsweise eine Kandidatin oder einen Kandidaten trotz nicht bestandener Aufnahmeprüfung aufnehmen, wenn auf Grund der Zeugnisse, der Be - urteilung der Lehrpersonen der abgebenden Schule sowie der Examinationsberichte angenommen werden kann, dass sie oder er fähig ist, die gewünschte Abteilung zu durchlaufen. *
4 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Berufsmaturitäts - ausbildung innerhalb zweier Jahre.

§ 8 Probezeit

1 Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Eine Aufnahme in das zweite Semester setzt das Erfüllen der Bedingungen für eine definitive Promotion voraus.
3. Aufnahme in die Teilzeit- und Vollzeitausbildung nach der Lehre

§ 9 Zulassungsbedingungen

1 Zur Teil- oder Vollzeitausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt und die Aufnahmeprüfung be - standen hat.

§ 10 Prüfungsfächer

1 Es werden folgende Fächer schriftlich geprüft:
1. Deutsch;
2. Mathematik.

§ 11 Bestehen der Prüfung

1 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer einen Notendurchschnitt von 4,0 erreicht hat.
2 Die Schule kann ausnahmsweise eine Kandidatin oder einen Kandidaten trotz nicht bestandener Aufnahmeprüfung aufnehmen, wenn auf Grund der Zeugnisse, einer all - fälligen Beurteilung der Lehrpersonen einer abgebenden Schule und eines Auf - nahme- und Beratungsgespräches angenommen werden kann, dass sie oder er fähig ist, die gewünschte Abteilung zu durchlaufen. *
3 Beim Aufnahme- und Beratungsgespräch werden die bereits vorhandenen Fach- und Methodenkompetenzen im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Be - rufsmaturitätsausbildung überprüft.

§ 12 Probezeit

1 Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Eine Aufnahme in das zweite Semester setzt das Erfüllen der Bedingungen für eine definitive Promotion voraus.
4. Promotion und Abschluss

§ 13 Promotion

1 Die Promotion richtet sich nach Artikel 14 der eidgenössischen Berufsmaturitäts - verordnung
1 )
.

§ 14 Organisation der Maturitätsprüfung

1 Die Maturitätsprüfung wird von der Schulleitung organisiert und in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. *
2 Die Schulleitung ernennt die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.

§ 15 Prüfungsfächer, -stoff und -modalitäten

1 Die Prüfungsfächer, der Prüfungsstoff und die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung und dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität technischer, gestalterischer und gewerbli - cher Richtung.

§ 16 Hilfsmittel

1 Die Schulleitung bezeichnet die erlaubten Hilfsmittel.

§ 17 Fachnoten

1 Fachnoten werden nach Massgabe des Rahmenlehrplans in folgenden Fächern er - teilt:
1. Grundlagenfächer: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte/Staatslehre, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht, Mathematik;
2. Schwerpunktfächer: Physik und Chemie.
2 Die Prüfungskommission bestimmt, ob und in welchen Ergänzungsfächern Fach - noten erteilt werden.
3 Die Fachnote berechnet sich aus dem Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis und der Erfahrungsnote. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
1) SR 412.103.1
4 Die Fachnoten in den Fächern ohne Abschlussprüfung sind die Erfahrungsnoten.
5 Die Erfahrungsnote ist der Durchschnitt aus den letzten zwei Semesterzeugnisno - ten; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

§ 18 Bestehen der Prüfung

1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 28 der eidge - nössischen Berufsmaturitätsverordnung
1 )
.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 19 Wiederholung der Prüfung

1 Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach Artikel 29 der eidgenössischen Be - rufsmaturitätsverordnung.

§ 20 Berufsmaturitätszeugnis

1 Wer die Prüfung bestanden hat und im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitsaus - weises ist, erhält ein Berufsmaturitätszeugnis, das von der Vorsteherin oder dem Vor - steher des Departements für Erziehung und Kultur und der Rektorin oder dem Rek - tor unterzeichnet ist.

§ 21 Rechtsmittel

1 Die Anfechtbarkeit von Entscheiden richtet sich nach § 53 des kantonalen Berufs - bildungsgesetzes
2 )
.
5. Schlussbestimmung

§ 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
3 )
.
1) SR 412.103.1 Jetzt § 44 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II);
413.11 .
3) In Kraft getreten auf den 24. März 2007.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.03.2007 24.03.2007 Erstfassung ABl. 12/2007

§ 2 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 5 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 5 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 7 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 11 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 14 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

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