Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz für den Kanton Graubünden (720.010)
CH - GR

Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz für den Kanton Graubünden

Gestützt auf Artikel 185 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden
1 vom Grossen Rat erlassen am 27. Februar 1986
2 I. Die Steuern der natürlichen Personen
1. STEUERPFLICHT

Art. I. Trennung der Ehe (Art. 10 Abs. 1 StG)

1 Die Ehe gilt als rechtlich getrennt, wenn sie gerichtlich getrennt oder geschieden ist.
2 Die Ehe ist tatsächlich getrennt, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten an den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

Art. II. Konkubinatsverhältnisse (Art. 10 Abs. 3 und Art. 38 lit. d StG)

In Konkubinatsverhältnissen wird vermutet, dass der Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet.

Art. III. Personengemeinschaften (Art. 11 Abs. 2 StG)

1 Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nach Artikel 11 Absatz 2 StG
4 als Ganzes besteuert werden, sind am Orte des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers steuerpflichtig.
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2. EINKOMMENSSTEUER

Art. I. Steuerbare Einkünfte

1. Naturaleinkünfte (Art. 16 Abs. 2 StG) Naturaleinkünfte werden nach dem Marktwert der empfangenen Leistung bemessen.

Art. 2. Ermittlung bei selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 StG)

Die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit richtet sich sinngemäss nach Artikel 79 StG.
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Art. 3. Einkünfte aus Forstwirtschaft (Art. 18 Abs. 1 StG)

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7 Nachhaltige Waldnutzungen sind wie Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen nach Artikel 40 StG zu besteuern. Werden mindestens 6 Jahre zusammengefasst genutzt, ist für die Bemessung des Steuersatzes das durchschnittliche steuerbare Einkommen der vorausgehenden sechs Jahre mitzuberücksichtigen.
2 Als jährlicher Nutzen gilt in jedem Fall der achte Teil des gesamten Nettoerlöses.

Art. 4. Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 StG)

a. Kapitalgewinne
1 Als steuerbarer Kapitalgewinn gemäss Artikel 18 Absatz 2 StG gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommenssteuerwert und dem Erlös oder dem Verkehrswert zur Zeit der Verwertung oder der Überführung ins Privatvermögen.
2 Fehlen Geschäftsbücher, gelten als Einkommenssteuerwert die Gestehungskosten, vermindert um die in den bisherigen Veranlagungen mutmasslich berücksichtigten Abschreibungen.
3 Wurde der Einkommenssteuerwert früher im Zuge einer Sanierung herabgesetzt, kann er für die Berechnung des
2 Ererbtes Geschäftsvermögen wird für den Erben erst mit der Veräusserung, Verwertung oder Verpachtung zum Privatvermögen.

Art. c. Betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Art. 18 Abs. 3 StG)

Artikel 18 Absatz 3 StG
9 findet auch auf Gegenstände des Geschäftsvermögens Anwendung, die am Tag der Privatentnahme der Kapitalanlage dienen, die aber in einem früheren Zeitpunkt der Unternehmung als betriebsnotwendiges Anlagevermögen dienten.
Art.
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Art.
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Art.
Art.
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7. Liquidationsüberschuss (Art. 21 Abs. 1 lit. b und 83 Abs. 3 lit. a StG) Ein Liquidationsüberschuss entsteht auch aus der Umwandlung einer Kapitalunternehmung oder Genossenschaft in eine Personenunternehmung. Der Liquidationserlös wird aufgrund des Verkehrswertes der juristischen Person ermittelt.

Art. 8. Mietwert selbstgenutzter Gebäude (Art. 22 Abs. 1 lit. b StG)

Als Mietwert von Gebäuden und Gebäudeteilen gilt der Betrag, den der Eigentümer oder Nutzniesser erzielen würde, wenn er das Objekt vermieten würde.
Art.

Art. II. Abzüge vom Einkommen

1. Weiterbildungskosten (Art. 31 lit. c StG) Die Umschulung, der sich der Steuerpflichtige infolge veränderter Wirtschaftslage oder Invalidität unterziehen muss, um sein Erwerbseinkommen zu erhalten, gilt als Weiterbildung.

Art. 2. Abschreibungen (Art. 32 lit. a StG)

Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach den von der Regierung erlassenen Ansätzen.
Art.
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3. Ersatzbeschaffungen (Art. 33 StG)
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16 Die zweijährige Frist für die Abschreibung auf dem Ersatzobjekt kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die Veranlagungsbehörde hat darüber innert 60 Tagen zu entscheiden. Der Entscheid ist mit einer Verfügung zu eröffnen, gegen die Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann.
2 Gesuche, denen nicht entsprochen wird, hemmen den Lauf der zweijährigen Frist nach Artikel 33 Absatz 3 StG nicht.

Art. 4. Verwaltungs und Unterhaltskosten (Art. 35 StG)

1 Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen, die mit der allgemeinen Verwaltung des Vermögens zusammenhängen.
2 Zu den Unterhaltskosten gehören die jährlich oder periodisch wiederkehrenden, nicht wertvermehrenden Ausgaben, mit Einschluss der Versicherungsprämien.
3 Der Pauschalabzug nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 StG ist zulässig bis zu einem Bruttoertrag je Grundstück von
100 000 Franken. Dieser Betrag ist sinngemäss nach Artikel 4 StG dem Geldwert anzupassen.
Art.
Art.

Art. III. Sozialabzüge

1. Bemessungszeitpunkt (Art. 38 StG)
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Art.
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3. Unterstützungsabzug (Art. 38 lit. f StG) In Konkubinatsverhältnissen kann ein Unterstützungsabzug gemäss Artikel 38 litera f für die Unterstützung der Kinder nicht beansprucht werden.
Art.
3. GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER

Art. I. Schenkung (Art. 42 Abs. 2 lit. b StG)

Die Schenkung eines Grundstückes an eine juristische Person oder in das Geschäftsvermögen einer natürlichen Person gilt als Überführung von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 litera b StG.
Art.
24 II. Gemischte Rechtsgeschäfte (Art. 43 lit. a und 46 Abs. 2 StG)
1 Bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften wird die Besteuerung nur aufgeschoben, soweit das Entgelt den Anlagewert des bisherigen Eigentümers nicht übersteigt.
2 Für den Erwerber findet im Falle des Steueraufschubes Artikel 46 Absatz 2 StG
25 Anwendung. Andernfalls gilt das Entgelt als Erwerbspreis.
3 Der Besitzesdauerabzug bemisst sich nach der mittleren Eigentumsdauer unter Berücksichtigung der Anlagewerte.

Art. III. Ersatzbeschaffungen (Art. 44 Abs. 1 StG)

1 Die zweijährige Frist für den Erwerb eines Ersatzgrundstückes kann auf begründetes Gesuch hin angemessen erstreckt werden.
2 Behandlung und Wirkung des Gesuches richten sich nach Artikel 15 Absatz 2 und 3.
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Art.
27 IV. Geldwertveränderung (Art. 50 Abs. 1 StG) Die Geldwertkorrektur erfolgt nach dem Indexstand per 1. Januar des Anlagejahres und des Veräusserungsjahres.
4. VERMÖGENSSTEUER

Art. I. Wohnrecht (Art. 54 Abs. 2 StG)

Das Wohnrecht wird der Nutzniessung gleichgestellt.
Art.
Art.
Art.
Art.
5. ZEITLICHE BEMESSUNG
Art.
Art.
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Zu den übrigen juristischen Personen gehören die Korporationen des kantonalen Privatrechts sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Art.
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2. Beschränkte Steuerpflicht (Art. 75 Abs. 1 lit. c StG) Steuerpflichtig sind insbesondere auch juristische Personen, die alleine oder zusammen mit Dritten Beteiligungsrechte veräussern, wenn diese Veräusserung wirtschaftlich der Veräusserung von Grundeigentum gleichkommt.

Art. II. Gewinnsteuer

1. Verweis auf Bestimmungen der natürlichen Personen (Art. 79–86 StG) Die für die Besteuerung der natürlichen Personen massgebenden Bestimmungen dieser Verordnung über Kapitalgewinne (Artikel 6), Abschreibungen (Art. 14) und Ersatzbeschaffungen (Art. 15) gelten sinngemäss auch für die Gewinnsteuer.
Art.
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2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand (Art. 81 lit. a StG) Zum Abzug zugelassen werden auch die für das entsprechende Geschäftsjahr geschuldeten Steuern.
Art.

Art. 3. Gewinn der Domizil- und Holdinggesellschaften (Art. 89 und 89a StG)

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41 Für Verwaltungskosten werden pauschal 5 Prozent der steuerbaren Bruttoerträge in Rechnung gestellt; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. III. Nachlasssteuer

Art. Liegenschaften des Geschäftsvermögens (Art. 110 Abs. 2 lit. a StG)

Überbaute Liegenschaften des Geschäftsvermögens, einschliesslich betriebsnotwendiger Umschwung und Lagerplätze, werden zum Ertragswert bewertet, wenn sie auch nach dem Erbgang unmittelbar einem Gewerbe-, Handels- oder Industriebetrieb dienen. IV. Veranlagungsverfahren

Art. I. Steuererklärung (Art. 127 Abs. 1 StG)

Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn eine natürliche oder juristische Person im Kanton nur beschränkt steuerpflichtig ist.

Art. II. Stellung der Ehegatten (Art. 123a Abs. 2 StG)

Die Frist zur Unterzeichnung der Steuererklärung durch den zweiten Ehegatten wird grundsätzlich durch Publikation im Kantonsamtsblatt und lediglich in besonderen Fällen mittels schriftlicher Aufforderung an den betroffenen Ehegatten eingeräumt.

Art. III. Administrative Abschreibung (Art. 155 Abs. 4 StG)

1 Nicht einbringlich sind geschuldete Steuern, Kosten oder Bussen, deren Einzug von vornherein aussichtslos ist.
2 Über administrative Abschreibungen entscheidet a) die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 10 000 Franken, b) das Finanzdepartement für höhere Beträge.

Art. IV. Hinweis auf das Steuerpfandrecht (Art. 160 Abs. 3 StG)

1 Die Urkundsperson macht die Parteien ausdrücklich auf den Bestand des gesetzlichen Pfandrechtes für die Wertzuwachssteuern auf Grundstücken aufmerksam.
Art.

Art. 2. Gemeinden

a. Vorbereitung der Veranlagung (Art. 169 StG) Die Gemeinden sind verpflichtet a) die vorgeschriebenen Mitteilungen und Aufforderungen zu veröffentlichen, b) ...
48 c) das Steuerregister nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung zu erstellen, d) ...
49 e) ...
50 f) ... g) ...
52 h) ...
53 i) ...
54 k)
55 die Steuerakten nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung aufzubewahren. Die kantonale Steuerverwaltung kann eine elektronische Aufbewahrung vorschreiben.
Art.
56 b. Kompetenzen bei Bezug und Sicherung (Art. 169 Abs. 1 lit. b StG) Wird die Gemeinde mit dem Einzug der Kantonssteuern betraut, beinhaltet diese Delegation sämtliche mit dem Bezug und der Sicherstellung der betreffenden Steuern zusammenhängenden Verfügungskompetenzen.

Art. c. Mitarbeit bei der Veranlagung (Art. 170 StG)

1 Gemeinden, die bei der Veranlagung mitarbeiten, haben nach Weisung der Steuerverwaltung: a) alle für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Unterlagen zu ermitteln und abzulegen sowie die Selbstangaben auf den eingehenden Haupt- und Nebenformularen formell zu prüfen; b) Veranlagungsvorschläge für unselbständig Erwerbende, Landwirte und Nichterwerbstätige auszuarbeiten und die Grundlagen für die Veranlagung Selbständigerwerbender zu prüfen; c) für den Steuerkommissär und seine Mitarbeiter geeignete Arbeitsräume mit EDV Infrastruktur sowie das notwendige, qualifizierte Personal für die Erledigung der Sekretariatsarbeiten zur Verfügung zu stellen.
2 Die Einzelheiten regelt die Regierung.

Art. VI. Steuervergünstigung für Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 186 StG)

1. Grundsatz
1 Der Kanton fördert die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven in sinngemässer Anwendung der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes.
2 Die Regierung kann in Anwendung von Artikel 2, Absatz 2 des Bundesgesetzes die Zahl der Arbeitnehmer für Unternehmungen, die Anspruch auf Arbeitsbeschaffungsreserven haben, auf 10 herabsetzen.

Art. 2. Verfahren und Vollzug

1 Das Verfahren über eine nachträgliche Besteuerung richtet sich nach Artikel 73 StG.
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2 Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
geändert:
1. VV zum Finanzausgleichsgesetz

Artikel 13: Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen folgende statistischen Grundlagen: Litera a unverändert.

b) die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz der letzten zwei verfügbaren Jahre, einschliesslich der Nachträge. Darin enthalten sind auch die Quellensteuern, die Liquidationsgewinnsteuern und die Aufwandsteuern; Litera c bis g unverändert.
2 Die Verordnung über die amtlichen Schätzungen vom 28. Mai 1986 wird wie folgt geändert:
2. Schätzungsverordnung

Artikel 6 Absatz 4 aufgehoben. V. Schlussbestimmungen

Art. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Steuergesetz vom 8. Juni 1986 in Kraft
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2 Die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes gelten sinngemäss auch für diese Verordnung. Endnoten
720.000 getreten
720.000 Kraft getreten
720.000
720.000 dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5020; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
720.000 GRP 1988/89, 327
812; GRP 1993/94, 318 (1. Lesung), 582 (2. Lesung)
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