Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität gesundheitlicher und soziale... (412.222)
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Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität gesundheitlicher und sozialer Richtung

Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität gesundheitlicher und sozialer Richtung vom 5. September 2006 (Stand 9. September 2006)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Berufsmaturität den Erwerb des eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsab - schlusses.

§ 2 Prüfungskommission

1 Die Berufsschulkommission ernennt eine Prüfungskommission. Diese entscheidet auf Antrag der Konferenz der Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschule über das Be - stehen der Aufnahmeprüfung, über die Promotion und das Bestehen der Berufsmatu - ritätsprüfung. *
2. Aufnahme in die Teilzeit- und Vollzeitausbildung

§ 3 Zulassung ohne Aufnahmeprüfung

1 Zur Teil- oder Vollzeitausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis aus dem gesundheitlichen oder sozialen Berufsfeld mit einem Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 5,0 verfügt.

§ 4 Zulassung mit Aufnahmeprüfung

1 Wer im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis einen tieferen Gesamtnotendurchschnitt als 5,0 erreicht hat oder einen anderen Berufsabschluss aufweist, hat ein Aufnahme- und Beratungsgespräch zu durchlaufen.
2 Beim Aufnahme- und Beratungsgespräch werden die bereits vorhandenen Fach- und Methodenkompetenzen im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Be - rufsmaturitätsausbildung überprüft. Reichen diese nicht aus, wird die Zulassung ver - weigert.
3. Promotion und Abschluss

§ 5 Promotion

1 Die Promotion richtet sich nach Artikel 14 der eidgenössischen Berufsmaturitäts - verordnung
1 )
.

§ 6 Organisation der Maturitätsprüfung

1 Die Maturitätsprüfung wird von der Schulleitung organisiert und in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und die Kandidaten in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. *
2 Die Schulleitung ernennt die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.

§ 7 Prüfungsfächer, -stoff und -modalitäten

1 Die Prüfungsfächer, der Prüfungsstoff und die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung und dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität gesundheitlicher und sozialer Richtung.

§ 8 Hilfsmittel

1 Die Schulleitung bezeichnet die erlaubten Hilfsmittel.

§ 9 Fachnoten

1 Fachnoten werden nach Massgabe des Rahmenlehrplans in den Prüfungsfächern sowie in folgenden Fächern erteilt:
1. Grundlagenfächer: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Geschichte und Staatskunde und Volkswirtschaft, Betriebs- und Rechtskunde;
2. Schwerpunktfach: Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften;
3. ein Ergänzungsfach.

§ 10 Bestehen der Prüfung

1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 28 der eidge - nössischen Berufsmaturitätsverordnung.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
1) SR 412.103.1

§ 11 Wiederholung der Prüfung

1 Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach Artikel 29 der eidgenössischen Be - rufsmaturitätsverordnung
1 )
.

§ 12 Berufsmaturitätszeugnis

1 Wer die Prüfung bestanden hat und im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitsaus - weises ist, erhält ein Berufsmaturitätszeugnis, das von der Vorsteherin oder dem Vor - steher des Departements für Erziehung und Kultur und der Rektorin oder dem Rek - tor unterzeichnet wird.

§ 13 Rechtsmittel

1 Die Anfechtbarkeit von Entscheiden richtet sich nach § 53 des Berufsbildungsge - setzes
2 )
.
4. Schlussbestimmung

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
3 )
.
1) SR 412.103.1 Jetzt § 44 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II);
413.11 .
3) In Kraft getreten auf den 9. September 2006.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.09.2006 09.09.2006 Erstfassung ABl. 36/2006

§ 2 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

§ 6 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert -

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